115. Gesetz: Ordnung der staatlichen Verwaltung in der russischen Besetzungszone von Oberösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
In Anbetracht der durch die Ordnung der
Besatzungszonen im Lande Oberösterreich entstandenen
Bedürfnisse der staatlichen Verwaltung
und zu dem Zweck, die rasche und wirksame Zusammenarbeit
der zivilen Verwaltung mit den
militärischen Befehlsstellen sicherzustellen, ohne
die verfassungsmäßige Einheit des Landes Oberösterreich
zu beeinträchtigen, hat die Provisorische
Staatsregierung beschlossen
§ 1. Die Provisorische Staatsregierung bestellt
mit dem Amtssitz in Urfahr Ökonomierat
Johann Plöchl, Wirtschaftsbesitzer in Lasberg,
als Staatsbeauftragten, der die Befugnisse des
Landeshauptmannes von Oberösterreich in dessen
Namen in der russischen Besatzungszone des
Landes (Mühlviertel) bis zu dem Zeitpunkt auszuüben
hat, in dem diese Zone in die einheitliche
Verwaltung des Landes Oberösterreich zurückfällt.
§ 2. Im Sinne des § 31, Abs. (2), der Vorläufigen
Verfassung vom 1. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 5, stehen dem Staatsbeauftragten vier bis
sieben Beisitzer zur Seite, die der Staatsbeauftragte
auf Grund der Vorschläge der politischen Parteien
des Mühlviertels mit Zustimmung der Provisorischen
Staatsregierung zu ihrem Amte
beruft.
§ 3. Der Staatsbeauftragte und die Beisitzer
üben zusammen unter dem Vorsitz des ersteren
für das Gebiet des Mühlviertels bis zu dem erwähnten
Zeitpunkt im Sinne des § 31 der Vorläufigen
Verfassung die Befugnisse eines Provisorischen
Landesausschusses aus.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Provisorische Staatsregierung betraut.