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115_1945 AT

115. Gesetz: Ordnung der staatlichen Verwaltung in der russischen Besetzungszone von Oberösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Gesetz: Ordnung der staatlichen Verwaltung in der russischen Besetzungszone von Oberösterreich.

In Anbetracht der durch die Ordnung der

Besatzungszonen im Lande Oberösterreich entstandenen

Bedürfnisse der staatlichen Verwaltung

und zu dem Zweck, die rasche und wirksame Zusammenarbeit

der zivilen Verwaltung mit den

militärischen Befehlsstellen sicherzustellen, ohne

die verfassungsmäßige Einheit des Landes Oberösterreich

zu beeinträchtigen, hat die Provisorische

Staatsregierung beschlossen

§ 1. Die Provisorische Staatsregierung bestellt

mit dem Amtssitz in Urfahr Ökonomierat

Johann Plöchl, Wirtschaftsbesitzer in Lasberg,

als Staatsbeauftragten, der die Befugnisse des

Landeshauptmannes von Oberösterreich in dessen

Namen in der russischen Besatzungszone des

Landes (Mühlviertel) bis zu dem Zeitpunkt auszuüben

hat, in dem diese Zone in die einheitliche

Verwaltung des Landes Oberösterreich zurückfällt.

§ 2. Im Sinne des § 31, Abs. (2), der Vorläufigen

Verfassung vom 1. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 5, stehen dem Staatsbeauftragten vier bis

sieben Beisitzer zur Seite, die der Staatsbeauftragte

auf Grund der Vorschläge der politischen Parteien

des Mühlviertels mit Zustimmung der Provisorischen

Staatsregierung zu ihrem Amte

beruft.

§ 3. Der Staatsbeauftragte und die Beisitzer

üben zusammen unter dem Vorsitz des ersteren

für das Gebiet des Mühlviertels bis zu dem erwähnten

Zeitpunkt im Sinne des § 31 der Vorläufigen

Verfassung die Befugnisse eines Provisorischen

Landesausschusses aus.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Provisorische Staatsregierung betraut.

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