114. Bundesgesetz: Änderung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozessordnung und der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung
(EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich
um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.“
2. Nach § 39 werden folgende Überschrift und folgender § 39a eingefügt
„Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte
§ 39a. (1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig,
wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,
ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
2. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,
3. sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken
und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
4. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen
Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige
Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
1. im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß
gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c oder
2. außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,
ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
(4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der
Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.“
Artikel II
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert
Nach § 291 werden folgende Überschrift und folgende §§ 291a bis 291c eingefügt
„Beweisaufnahme im Ausland
§ 291a. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes ausländisches
Gericht vor, so kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei im Ausland an der Beweisaufnahme des
ersuchten Gerichtes teilnehmen oder an dessen Stelle selbst Beweis aufnehmen, wenn
1. dies völker- oder gemeinschaftsrechtlich zulässig und unter Bedachtnahme auf den Reiseaufwand
und die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Staat zumutbar ist,
2. auf Grund außergewöhnlicher Umstände, etwa wegen der besonderen Schwierigkeit des Beweisthemas
oder der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Bedeutung eines persönlichen Eindrucks,
eine Beweisaufnahme nur durch das ersuchte Gericht nicht ausreicht und
3. die voraussichtlichen Kosten der auswärtigen Amtshandlung und damit allfällig verbundener
Dolmetscherkosten als Vorschuss bei Gericht erliegen; das ist nicht erforderlich, wenn allen Parteien,
die nach § 3 GEG einen Kostenvorschuss zu erlegen hätten, Verfahrenshilfe gemäß § 64
Abs. 1 Z 1 lit. b und c gewährt wurde.
(2) Zur Frage, ob eine Amtshandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, zulässig ist, ist vorweg eine Erklärung des Bundesministers für
Justiz einzuholen. Dieser hat zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
herzustellen. Ansuchen um Beweisaufnahme sind in diesem Fall im Wege des Bundesministeriums
für Justiz zu stellen.
§ 291b. (1) Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen.
Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
§ 291c. Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland
stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.“
Artikel III
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert
In § 25 wird folgender Absatz 2a eingefügt
„(2a) Eine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung
zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet
wurde.“
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet
Aufhebung
§ 1. Die Schiedsgerichtsordnung der new europe exchange (NEWEX), BGBl. II Nr. 343/2000, wird
aufgehoben.
In-Kraft-Treten
§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener
Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III
Nr. 3/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/2003) wurde von dem Vereinigten
Königreich am 22. Juli 2003 unterzeichnet.