Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114_2001 AT

114. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 114. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2001, G 128, 129/00-8, dem

Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2001, § 5 Z 1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des

Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988,

idF BGBl. Nr. 697/1991 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 114. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland

Auf Grund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 sowie des § 22 Abs. 1 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 6/2000 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der

Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren

und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im

Ausland, BGBl. Nr. 128/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Z 3 wird am Schluß das Wort „und“ beigefügt.

2. Dem § 2 wird folgende Z 4 angefügt

„4. an den nicht unter Z 1 bis 3 angeführten österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten

5%“

BGBlPdf 114. Multilaterale Vereinbarung M109 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR zur Beförderung von Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen

(Übersetzung)

1. Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen

Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000

und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der

Anlagen A und B des ADR.

2. Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt

werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein

ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht

zulässig.

3. Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.

4. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf

Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.

Weitere Einträge sind nicht erforderlich.

5. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.

6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der

Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Jänner 2001 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 22. Dezember 2000

Tschechische Republik 13. Februar 2001

Liechtenstein 20. Februar 2001

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →