114. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2001, G 128, 129/00-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2001, § 5 Z 1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des
Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988,
idF BGBl. Nr. 697/1991 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 sowie des § 22 Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 6/2000 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der
Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren
und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im
Ausland, BGBl. Nr. 128/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Z 3 wird am Schluß das Wort „und“ beigefügt.
2. Dem § 2 wird folgende Z 4 angefügt
„4. an den nicht unter Z 1 bis 3 angeführten österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten
5%“
(Übersetzung)
1. Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen
Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000
und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der
Anlagen A und B des ADR.
2. Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt
werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein
ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht
zulässig.
3. Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.
4. Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf
Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.
Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
5. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Jänner 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 22. Dezember 2000
Tschechische Republik 13. Februar 2001
Liechtenstein 20. Februar 2001