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114. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. 68/2000, wird wie folgt geändert

1. Art. 11 Abs. 8 lautet

„(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die

Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb

der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz

oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über.“

2. Art. 151 Abs. 6 Z 3 entfällt.

3. Art. 151 Abs. 7 lautet

„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige

Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung

zuständig.“

4. Art. 151 wird folgender Abs. 25 angefügt

„(25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit

1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. November 2000 außer Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000)

Einrichtung

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird

ein Umweltsenat eingerichtet.

(2) Der Umweltsenat besteht aus zehn Richtern und weiteren 32 rechtskundigen Mitgliedern. Der

Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Umweltsenates sind von der Vollversammlung des

Umweltsenates aus dem Kreis der Mitglieder für drei Jahre zu wählen.

Bestellung

§ 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die

Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge

gebunden

1. hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,

2. hinsichtlich von 14 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers

für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an sechs

Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und

3. hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.

(3) Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt

1. mit dem Ende der Bestellungsdauer,

2. mit schriftlichem Amtsverzicht,

3. durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,

4. durch Ausscheiden aus dem Richterstand bei den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

5. durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur

Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.

(4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener

Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.

Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten

§ 3. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand

kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche

Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.

(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre und

2. Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine

Weisungen gebunden.

Kompetenzen des Umweltsenates

§ 5. Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten

Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet

über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.

Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch

abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Vollversammlung

§ 7. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

1. die Geschäftsordnung (§ 8),

2. die Geschäftsverteilung (§ 9),

3. die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2),

4. die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5.

(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung

wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend

ist. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung und die Feststellung gemäß

§ 2 Abs. 3 Z 5 ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Zur Behandlung einzelner Fragen kann die Vollversammlung Ausschüsse einsetzen.

Geschäftsordnung

§ 8. Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung beschließt. In

der Geschäftsordnung ist die weitere Verfahrensweise in der Vollversammlung, den Ausschüssen und den

Kammern zu regeln.

Geschäftsverteilung

§ 9. (1) Die Geschäfte des Umweltsenates werden im Vorhinein durch Beschluss der Vollversammlung

auf die Kammern für ein Kalenderjahr verteilt (Geschäftsverteilung). Dabei ist für eine

gleichmäßige Belastung der Mitglieder bezüglich der anfallenden Rechtssachen zu sorgen. Für jeden der

Kammer zugeteilten Fall ist die Zusammensetzung zu bestimmen und es sind Regelungen für den Fall der

Verhinderung oder der Überbelastung zu treffen.

(2) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn dies

durch Ausscheiden von Mitgliedern oder wegen Überbelastung einer Kammer oder einzelner Mitglieder

notwendig ist.

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das

nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen

weiter.

Geschäftszuweisung an Kammern

§ 10. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Kammern angehören.

(2) Der Vorsitzende des Umweltsenates weist jede Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Kammer zu und bestimmt entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils ein Mitglied als

Berichter, als Kammervorsitzenden sowie ein drittes stimmführendes Mitglied. Im Falle des § 68 Abs. 4

AVG erfolgt die Zuteilung auf Antrag eines Mitgliedes oder seines Vertreters der nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Kammer.

Beratung und Abstimmung in den Kammern

§ 11. (1) Dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur Entscheidung sowie die Ausarbeitung

des Erledigungsentwurfes. Er informiert die anderen Mitglieder der Kammer über den Verfahrensfortgang.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden, die Bestellung von Sachverständigen sowie die Festlegung

des Beweisthemas bedarf es eines Kammerbeschlusses. Solche Entscheidungen, ausgenommen das

Verfahren erledigende Bescheide, können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Jedes Kammermitglied

kann jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.

Verfahren

§ 12. (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes

bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

(AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden.

(2) Ein gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bestelltes Mitglied ist bei der Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen,

wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen

wurde.

Bekanntgabe des Bescheides

§ 13. Der die Verwaltungssache erledigende Bescheid ist über § 67g AVG hinaus noch zusätzlich bei

der Standortgemeinde und bei der Geschäftsstelle des Umweltsenates während der Amtsstunden mindestens

acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in

der Standortgemeinde sowie in der Geschäftsstelle während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Einsichtnahme

in den Bescheid ist jedermann zu gewähren.

Geschäftsführung

§ 14. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur

Verfügung zu stellen.

(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den

Umweltsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

bezeichneten Mitglieder gebunden.

Aufwandsersatz

§ 15. Die Mitglieder des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe

3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften.

Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf

Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der

Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 16. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils

geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 und 15 die Bundesregierung,

ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember

2004 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum

31. Dezember 2004 eingeleitet wurden.

(3) Die Stellung der auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993,

BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Mitglieder bleibt unberührt. Die auf Grund des Bundesgesetzes über den

Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder werden mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern des Umweltsenates.

BGBlPdf 114. Verordnung: Erlassung von Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung und Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

Artikel I

Auf Grund des § 55b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet

§ 1. Außer in den Fällen der §§ 2 und 3 haben Sicherheitserklärungen einschließlich der

Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage A zu erfolgen.

§ 2. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) oder zu streng

geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem

Muster der Anlage B zu erfolgen.

§ 3. Sicherheitserklärungen von Volljährigen, die mit einem Menschen, der Zugang zu streng

geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt leben (§ 55a Abs. 2 Z 5 SPG), haben einschließlich

der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

Artikel II

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet

Die Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 230/1998, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Überwachungsgebühren,

von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen und von Pauschalsätzen für die

Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV)“

2. Der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „6“. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt

„§ 5. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines

Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 SPG) beträgt

1. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1

SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 3400 Schilling;

2. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG)

6800 Schilling;

3. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3

SPG) 10200 Schilling.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Titel der Verordnung und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, treten

mit 1. Mai 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 114. Kundmachung: Weitergeltung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Macau

Auf Grund gegenseitiger Bestätigungen zwischen Österreich und China findet das Luftverkehrsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Macau (BGBl.

Nr. 741/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

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