114. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 68/2000, wird wie folgt geändert
1. Art. 11 Abs. 8 lautet
„(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die
Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb
der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz
oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über.“
2. Art. 151 Abs. 6 Z 3 entfällt.
3. Art. 151 Abs. 7 lautet
„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige
Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung
zuständig.“
4. Art. 151 wird folgender Abs. 25 angefügt
„(25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit
1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. November 2000 außer Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000)
Einrichtung
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ein Umweltsenat eingerichtet.
(2) Der Umweltsenat besteht aus zehn Richtern und weiteren 32 rechtskundigen Mitgliedern. Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Umweltsenates sind von der Vollversammlung des
Umweltsenates aus dem Kreis der Mitglieder für drei Jahre zu wählen.
Bestellung
§ 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die
Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge
gebunden
1. hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,
2. hinsichtlich von 14 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an sechs
Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und
3. hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.
(3) Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt
1. mit dem Ende der Bestellungsdauer,
2. mit schriftlichem Amtsverzicht,
3. durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,
4. durch Ausscheiden aus dem Richterstand bei den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,
5. durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur
Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
(4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener
Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.
Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten
§ 3. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand
kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche
Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.
(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre und
2. Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden.
Kompetenzen des Umweltsenates
§ 5. Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten
Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet
über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch
abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
Vollversammlung
§ 7. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
1. die Geschäftsordnung (§ 8),
2. die Geschäftsverteilung (§ 9),
3. die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2),
4. die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5.
(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung
wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend
ist. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung und die Feststellung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 5 ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Zur Behandlung einzelner Fragen kann die Vollversammlung Ausschüsse einsetzen.
Geschäftsordnung
§ 8. Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung beschließt. In
der Geschäftsordnung ist die weitere Verfahrensweise in der Vollversammlung, den Ausschüssen und den
Kammern zu regeln.
Geschäftsverteilung
§ 9. (1) Die Geschäfte des Umweltsenates werden im Vorhinein durch Beschluss der Vollversammlung
auf die Kammern für ein Kalenderjahr verteilt (Geschäftsverteilung). Dabei ist für eine
gleichmäßige Belastung der Mitglieder bezüglich der anfallenden Rechtssachen zu sorgen. Für jeden der
Kammer zugeteilten Fall ist die Zusammensetzung zu bestimmen und es sind Regelungen für den Fall der
Verhinderung oder der Überbelastung zu treffen.
(2) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn dies
durch Ausscheiden von Mitgliedern oder wegen Überbelastung einer Kammer oder einzelner Mitglieder
notwendig ist.
(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das
nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen
weiter.
Geschäftszuweisung an Kammern
§ 10. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,
2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Kammern angehören.
(2) Der Vorsitzende des Umweltsenates weist jede Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Kammer zu und bestimmt entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils ein Mitglied als
Berichter, als Kammervorsitzenden sowie ein drittes stimmführendes Mitglied. Im Falle des § 68 Abs. 4
AVG erfolgt die Zuteilung auf Antrag eines Mitgliedes oder seines Vertreters der nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Kammer.
Beratung und Abstimmung in den Kammern
§ 11. (1) Dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur Entscheidung sowie die Ausarbeitung
des Erledigungsentwurfes. Er informiert die anderen Mitglieder der Kammer über den Verfahrensfortgang.
(2) Für die Erlassung von Bescheiden, die Bestellung von Sachverständigen sowie die Festlegung
des Beweisthemas bedarf es eines Kammerbeschlusses. Solche Entscheidungen, ausgenommen das
Verfahren erledigende Bescheide, können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Jedes Kammermitglied
kann jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.
Verfahren
§ 12. (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes
bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden.
(2) Ein gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bestelltes Mitglied ist bei der Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen,
wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen
wurde.
Bekanntgabe des Bescheides
§ 13. Der die Verwaltungssache erledigende Bescheid ist über § 67g AVG hinaus noch zusätzlich bei
der Standortgemeinde und bei der Geschäftsstelle des Umweltsenates während der Amtsstunden mindestens
acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in
der Standortgemeinde sowie in der Geschäftsstelle während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Einsichtnahme
in den Bescheid ist jedermann zu gewähren.
Geschäftsführung
§ 14. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
Umweltsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
bezeichneten Mitglieder gebunden.
Aufwandsersatz
§ 15. Die Mitglieder des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe
3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften.
Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf
Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der
Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 16. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 und 15 die Bundesregierung,
ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2004 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum
31. Dezember 2004 eingeleitet wurden.
(3) Die Stellung der auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993,
BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Mitglieder bleibt unberührt. Die auf Grund des Bundesgesetzes über den
Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder werden mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern des Umweltsenates.
Artikel I
Auf Grund des § 55b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet
§ 1. Außer in den Fällen der §§ 2 und 3 haben Sicherheitserklärungen einschließlich der
Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage A zu erfolgen.
§ 2. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) oder zu streng
geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem
Muster der Anlage B zu erfolgen.
§ 3. Sicherheitserklärungen von Volljährigen, die mit einem Menschen, der Zugang zu streng
geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt leben (§ 55a Abs. 2 Z 5 SPG), haben einschließlich
der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
Artikel II
Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet
Die Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 230/1998, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Überwachungsgebühren,
von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen und von Pauschalsätzen für die
Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV)“
2. Der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „6“. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt
„§ 5. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines
Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 SPG) beträgt
1. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1
SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 3400 Schilling;
2. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG)
6800 Schilling;
3. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3
SPG) 10200 Schilling.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Titel der Verordnung und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, treten
mit 1. Mai 2000 in Kraft.“
Auf Grund gegenseitiger Bestätigungen zwischen Österreich und China findet das Luftverkehrsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Macau (BGBl.
Nr. 741/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.