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114_1999 AT

114. Bundesgesetz: EWR-Psychotherapiegesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: EWR-Psychotherapiegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten ........................................................ § 1

Diplome.................................................................................................................... §§ 2 und 3

Prüfung der Gleichwertigkeit................................................................................... § 4

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit............................................................. § 5

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit .............................................. § 6

Beglaubigte Übersetzungen...................................................................................... § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ......................................................... § 8

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR ....................................................... § 9

Strafbestimmung ...................................................................................................... § 10

Schluß- und Vollzugsbestimmungen ....................................................................... §§ 11, 12, 13 und 14

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen

Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten

Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung

abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind

zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn

1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen

worden ist,

2. die Eigenberechtigung,

3. die Vollendung des 28. Lebensjahres,

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

nachgewiesen haben und

6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,

eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der

Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des

Psychotherapiegesetzes.

Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise

gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den

Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf

des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1.die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein

dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder

einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls

die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die

für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in

diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte

Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine

dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein

Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.

§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang

innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1

Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1.die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und

2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer

entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen

Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und

gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen

hatte, und

3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hatte.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu

prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in

der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz.

Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes

vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist

erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an

anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu

absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen

Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach

Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach

Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit

Bescheid festzustellen,

1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in

der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht

oder,

2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen

Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung

in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung

der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung

und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation

mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die

erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um

Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste

Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit anzuschließen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das

Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen

1. das Vorliegen der Eigenberechtigung,

2. die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie

3. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene

Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

4. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen

eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes

einzutragen.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1

Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG

anerkannt

1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter

als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend

anzusehen ist;

2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht

älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend

anzusehen ist.

Beglaubigte Übersetzungen

§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu

fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen

Vertragspartei des EWR-Abkommens haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre

Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der

Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen

Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu

erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß

anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den

Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer

und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in

der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf

in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken

der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten

Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik

Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur

Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder

per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die

Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner

2002 wird der Betrag von 50000 S ersetzt durch den Betrag von 3634 Euro.

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales betraut.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung

abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches

Recht umgesetzt.

BGBlPdf 114. Multilaterale Vereinbarung M83 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung diagnostischer Proben

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher

Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 2650, 2656 und 2664, dürfen jene

diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 2650 Abs. 7 a) und b) gelten, auch

unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.

(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829:1996 oder den nachstehenden Bedingungen

entsprechen

– die ersten Verpackungen dürfen höchstens 100 ml enthalten;

– die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten;

– die ersten Verpackungen müssen dicht sein und

– die Verpackung muß der Klasse 6.2 entsprechen, braucht jedoch nicht geprüft zu sein.

(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus

Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen

(zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die

Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem

Fall 500 g überschreiten.

(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 ist jedes Versandstück, je nach

Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814“ und/oder

„UN 2900“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze

gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines

Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich

sichtbar bleibt.

(5) Alle anderen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der

Klasse 6.2 gelten nicht.

(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der

Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003.

Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt

die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten

jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. Jänner 1999 und von Liechtenstein am 5. Mai 1999

unterzeichnet.

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