114. Bundesgesetz: EWR-Psychotherapiegesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten ........................................................ § 1
Diplome.................................................................................................................... §§ 2 und 3
Prüfung der Gleichwertigkeit................................................................................... § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit............................................................. § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit .............................................. § 6
Beglaubigte Übersetzungen...................................................................................... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ......................................................... § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR ....................................................... § 9
Strafbestimmung ...................................................................................................... § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen ....................................................................... §§ 11, 12, 13 und 14
Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten
§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten
Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn
1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen
worden ist,
2. die Eigenberechtigung,
3. die Vollendung des 28. Lebensjahres,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben und
6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,
eingetragen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der
Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des
Psychotherapiegesetzes.
Diplome
§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise
gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den
Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf
des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.
(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
1.die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein
dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder
einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls
die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die
für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine
dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang
innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1
Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,
1.die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer
entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und
gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen
hatte, und
3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hatte.
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu
prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in
der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz.
Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes
vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist
erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an
anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu
absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen
Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach
Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach
Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit
Bescheid festzustellen,
1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in
der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht
oder,
2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen
Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung
in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung
der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung
und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit
§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation
mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die
erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um
Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste
Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit anzuschließen.
(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das
Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen
1. das Vorliegen der Eigenberechtigung,
2. die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie
3. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene
Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
4. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses.
(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes
einzutragen.
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1
Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG
anerkannt
1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter
als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend
anzusehen ist;
2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht
älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend
anzusehen ist.
Beglaubigte Übersetzungen
§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu
fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre
Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der
Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen
Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu
erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß
anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den
Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer
und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR
§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in
der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf
in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken
der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten
Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik
Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur
Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder
per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die
Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
Strafbestimmung
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner
2002 wird der Betrag von 50000 S ersetzt durch den Betrag von 3634 Euro.
Schluß- und Vollzugsbestimmungen
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales betraut.
§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches
Recht umgesetzt.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher
Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 2650, 2656 und 2664, dürfen jene
diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 2650 Abs. 7 a) und b) gelten, auch
unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829:1996 oder den nachstehenden Bedingungen
entsprechen
– die ersten Verpackungen dürfen höchstens 100 ml enthalten;
– die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten;
– die ersten Verpackungen müssen dicht sein und
– die Verpackung muß der Klasse 6.2 entsprechen, braucht jedoch nicht geprüft zu sein.
(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus
Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen
(zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die
Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem
Fall 500 g überschreiten.
(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 ist jedes Versandstück, je nach
Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814“ und/oder
„UN 2900“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze
gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines
Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich
sichtbar bleibt.
(5) Alle anderen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der
Klasse 6.2 gelten nicht.
(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der
Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003.
Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt
die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten
jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. Jänner 1999 und von Liechtenstein am 5. Mai 1999
unterzeichnet.