Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114_1998 AT

114. Bundesgesetz: Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG),

BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt

geändert

1. In § 1 Abs. 1 Z 3 und in § 3 Z 3 werden die Ausdrücke „an denen die in Z 1 und 2 genannten

Gesellschaften mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital“ bzw. „an denen die in Z 1 und

2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals“ durch den

Ausdruck „an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens

50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals“ ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses, insbesondere

unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung

einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation, durch eine vom Zentralausschuß mit dem

Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt

werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese

Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.“

3. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage

den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.“

4. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland,

kann die Zahl seiner Mitglieder durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende

Betriebsvereinbarung um eines erhöht werden. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97

Abs. 2 ArbVG anzuwenden.“

5. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, besteht der Zentralausschuß in Unternehmen mit bis zu

5000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern erhöht sich

die Zahl der Mitglieder für je 2000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2000 werden für

voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf. In Unternehmen mit bis zu

400 Arbeitnehmern können Mitglieder des Zentralausschusses zugleich Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses

sein.“

6. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in

mindestens einem Personalausschuß oder, wo kein Personalausschuß errichtet ist, in einem Vertrauenspersonenausschuß

mindestens ein Mandat erreicht haben.“

7. § 47 dritter Satz lautet

„Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls

auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen.“

8. § 53 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter

sind die §§ 65, 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400

begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter

Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die

Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses

bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.“

9. § 67 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß zu errichten

sind,

a) in Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, in Unternehmen mit mehr als 700

Arbeitnehmern drei und in Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern sämtliche

Mitglieder des Zentralausschusses und

b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern zwei

Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.“

10. Nach § 81 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) §§ 1 Abs. 1 Z 3, 3 Z 3, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1a, 22 Abs. 1a und 2, 47 dritter Satz, 53 Abs. 3

Z 3 und 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1998 treten mit 1. August 1998

in Kraft.“

BGBlPdf 114. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 1998

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

14 920000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1996/97 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

§ 2. Folgende Verordnungen treten außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1989, BGBl. Nr. 141/1989,

2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1990, BGBl. Nr. 146/1990,

3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1991, BGBl. Nr. 125/1991,

4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1992, BGBl. Nr. 169/1992,

5. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1993, BGBl. Nr. 191/1993,

6. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1994, BGBl. Nr. 235/1994,

7. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Förderungsstipendien

für das Kalenderjahr 1995, BGBl. Nr. 282/1995,

8. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Förderungsstipendien

für das Kalenderjahr 1996, BGBl. Nr. 185/1996,

9. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Förderungsstipendien für

das Kalenderjahr 1997, BGBl. II Nr. 98/1997.

BGBlPdf 114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, im folgenden Vertragsstaaten genannt,

–im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

–in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im

Hochschulbereich zu fördern,

–in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Fortführung des Studiums im jeweils

anderen Vertragsstaat zu erleichtern,

–im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten,

–in Fortführung der bilateralen Gleichwertigkeitsregelungen zwischen beiden Vertragsstaaten, die

mit dem Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den

Universitäten vom 16. Juli 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1984 sowie mit dem Abkommen über die Gleichwertigkeit der

Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1985 in die Wege

geleitet wurden,

–unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Abkommen im Bereich

der Gleichwertigkeiten im Rahmen des Europarates und der UNESCO,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

1.der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise

von der Republik Ungarn gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird, mit Ausnahme

derjenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstverhältnis oder eine Mitgliedschaft

maßgebend ist. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen

1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Art. 6 kann diese Anlagen

einvernehmlich ändern;

2.der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder Doktorgrad, der von einer Hochschule

als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

3.der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen

oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Artikel 2

(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und

Prüfungen gegenseitig angerechnet und anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften

der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.

(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf

Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen

gerichtet worden ist.

(3) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Finno-Ugristik an einer ungarischen

Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer

in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll

anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Ungarn als Hörer gemäß den

ungarischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.

(4) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen

Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer

in Ungarn voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt.

Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den

österreichischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.

(5) Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Abs. 3 und 4 ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese

Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Artikel 3

Akademische Grade und Studienabschlüsse berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden oder

einem weiteren Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder

Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung beziehungsweise des

Studienabschlusses zu einem weiterführenden beziehungsweise weiteren Studium ohne Zusatz- oder

Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.

Artikel 4

Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der

Form zu führen, wie er auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates geführt werden

darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte

verbunden.

Artikel 5

Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über

die Zulassung zum Studium, insbesondere über das Erfordernis ausreichender Kenntnis der

Unterrichtssprache, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 6

(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige

Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden

Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg übermittelt. Diese Kommission tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Stelle der

Ständigen Expertenkommission gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den

Universitäten vom 16. Juli 1982.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem

die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der

akademischen Grade vom 8. März 1983 außer Kraft.

(3) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 wird durch

dieses Abkommen mit Ausnahme der Ständigen Expertenkommission (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz) nicht

berührt.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen

unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.

Geschehen zu Budapest, am 23. April 1997, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Einem

Für die Republik Ungarn

Magyar

Anlage 1

Ungarische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Universitäten

A/1. Staatliche Universitäten

Veterinärmedizinische Universität Budapest

Wirtschaftsuniversität Budapest

Technische Universität Budapest

Landwirtschaftliche Universität Debrecen

Medizinische Universität Debrecen

Lorand Eötvös Universität Budapest

Universität für Forstwirtschaft und Holztechnologie Sopron

Landwirtschaftliche Universität Gödöllö

Imre Haynal Universität für Gesundheitswissenschaften Budapest

Janus Pannonius Universität Pecs

Attila Jozsef Universität Szeged

Universität für Gartenbau und Nahrungsmittelindustrie Budapest

Lajos Kossuth Universität Debrecen

Ferenc Liszt Musikakademie Budapest

Ungarische Akademie für Angewandte Künste Budapest

Ungarische Akademie für Bildende Künste Budapest

Ungarische Universität für Leibeserziehung Budapest

Universität Miskolc

Pannonische Landwirtschaftliche Universität Keszthely

Medizinische Universität Pecs

Semmelweis Medizinische Universität Budapest

Albert Szent-Györgyi Medizinische Universität Szeged

Akademie für Schauspiel und Film Budapest

Universität Veszprem

A/2. Kirchliche Universitäten

Gaspar Karoli Calvinistische Universität Budapest

Theologische Akademie der Reformierten Kirche Debrecen

Lutheranische Theologische Akademie Budapest

Jüdisches Theologisches Seminar Budapest

Peter Pazmany Katholische Universität Budapest

B. „Hochschulen“ („Föiskolak“)

B/1. Staatliche Hochschulen

Janos Apaczai Csere Hochschule für Grundschullehrerausbildung Györ

Hochschule für Verwaltung Budapest

Donat Banki Technische Hochschule Budapest

Gusztav Barczi Hochschule für Sonderschullehrer

Elek Benedek Hochschule für Kindergärtnerausbildung Sopron

Daniel Berzsenyi Hochschule für Lehrerbildung Szombathely

György Bessenyei Hochschule für Lehrerbildung Nyiregyhaza

Terez Brunszvik Hochschule für Kindergärtnerausbildung Szarvas

Hochschule für Grundschullehrerausbildung Budapest

Comenius Hochschule für Grundschullehrerausbildung Sarospatak

Mihaly Vitez Csokonai Hochschule für Grundschullehrerausbildung Kaposvar

Jozsef Eötvös Hochschule für Grundschullehrerausbildung Baja

Karoly Eszterhazy Hochschule für Lehrerbildung Eger

Hochschule für Maschinenbau und Automatisierungswesen Keskemet

Hochschule für Kindergärtnerausbildung Hajduböszörmeny

Gyula Illyes Hochschule für Pädagogik Szekszard

Hochschule für Grundschullehrerausbildung Jaszbereny

Gyula Juhasz Hochschule für Lehrerbildung Szeged

Kalman Kando Technische Hochschule Budapest

Hochschule für Grundschullehrerausbildung Kecskemet

Hochschule für Handel und Wirtschaft Szolnok

Hochschule für Handel, Versorgung und Tourismus Budapest

Hochschule für Leichtindustrie Budapest

Sandor Körösi Csoma Hochschule Bekescsaba

Hochschule für Außenhandel Budapest

Ungarische Hochschule für Tanz Budapest

Hochschule für Finanz und Rechnungswesen Budapest

Mihaly Pollack Technische Hochschule Pecs

Istvan Szechenyi Hochschule Györ

Miklos Ybl Technische Hochschule Budapest

B/2. Kirchliche Hochschulen

Baptistische Theologische Akademie Budapest

Theologische Hochschule Eger

Theologische Hochschule Esztergom

Bibelhochschule der Evangelikalen Pfingstgemeinde Budapest

Franciskanische Theologische Hochschule Budapest

Griechisch-Katholische Theologische Hochschule Nyiregyhaza

Theologische Hochschule Györ

Theologisches Seminar der Sieben-Tage-Adventistenkirche Budapest

Ferenc Kölcsey Hochschule für Reformatorische Grundschullehrerausbildung Debrecen

Ost-Mitteleuropäische Bibelschule und Ausbildungsinstitut für Pastoren Budapest

Saint Gellert Hochschule Pannonhalma

Reformierte Theologische Hochschule Papa

Theologische Hochschule Pecs

Hochschule des Piaristenordens für Theologie und Lehrerbildung Budapest

Theologische Akademie der Reformierten Kirche Sarospatak

Sola Scriptura Hochschule für Pastorenausbildung und Theologie Budapest

Theologische Hochschule Szeged

Theologische Hochschule St. Benedikt Nagyvenyim

Gate Of Tan Buddhistische Hochschule Budapest

Theologische Hochschule Veszprem

John Wesley Hochschule für Pastorenausbildung Budapest

Janos Vitez Katholische Hochschule für Grundschullehrerausbildung Esztergom

Katholische Hochschule für Lehrerbildung Zsambek

B/3. Andere private Hochschulen

Denes Gabor Hochschule für Informatik Budapest

Janos Kodolanyi Hochschule Szekesfehervar

Hochschule für Moderne Betriebswissenschaftliche Studien Tatabanya

Andras Petö Institut für Führungskräfteausbildung Budapest

Anlage 2

Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Universitäten

Universität Wien

Universität Graz

Universität Innsbruck

Universität Salzburg

Technische Universität Wien

Technische Universität Graz

Montanuniversität Leoben

Universität für Bodenkultur Wien

Veterinärmedizinische Universität Wien

Wirtschaftsuniversität Wien

Universität Linz

Universität Klagenfurt

B. Hochschulen künstlerischer Richtung

Akademie der bildenden Künste in Wien

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

C. Fachhochschul-Studiengänge

Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen

in Oberösterreich, Standort Wels)

Bauingenieurwesen-Projektmanagement (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)

Bauplanung und Baumanagement (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Übelbach)

Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)

Elektronik (Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien, Wien)

Elektronik (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)

Fertigungsautomatisierung (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)

Gebäudetechnik (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule

Burgenland, Standort Pinkafeld)

Holztechnik und Holzwirtschaft (Schulverein der Sägewerker Österreichs, Kuchl)

Industrial Design (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Graz)

Industrielle Elektronik (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)

Industriewirtschaft (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)

Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen

Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt)

Präzisions-, System- und Informationstechnik (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H.,

Wiener Neustadt)

Produktions- und Managementtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen

in Oberösterreich, Standort Steyr)

Software-Engineering (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich,

Standort Hagenberg)

Telekommunikationstechnik und -systeme (Techno-Z Salzburg)

Tourismus-Management (Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul, Wien)

Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft (Internationales Management Center Krems Ges.m.b.H.,

Krems)

Wirtschaftsberatende Berufe (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt)

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 14. Mai bzw. 8. Juni 1998 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →