114. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
753/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 lautet
„(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und
Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.“
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der
öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.“
3. In § 12a Abs. 3 werden die Worte „durch gerichtliche Pfändung“ durch die Worte „durch Exekution
zur Befriedigung oder Sicherstellung“ ersetzt.
4. In § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung
enden.“
5. § 25 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,
2. sonst innerhalb eines Monats nach
a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens
oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens
auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,“
b) Der letzte Satz des Abs. 1 entfällt.
c) Nach Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt
„(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1
gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter
fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.
(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs
angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht
nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen
Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des
Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur
Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der
Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen.“
d) Abs. 2 lautet
„(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des
verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.“
6. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Folgende Z 3a wird eingefügt
„3a. Beendigungsansprüche, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach,
jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine
Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung
des Entgelts, zurückzuführen ist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche
Person) gelöst wird;
b) das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu
eingegangen wird;“
b) In Z 8 werden nach den Worten „des Vermögens“ die Worte „im Konkurs oder im Konkurseröffnungsverfahren“
eingefügt.
7. § 47 Abs. 2 lautet
„(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander
wie folgt zu zahlen
1. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs
eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,
3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
benötigt wurde,
4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt,
soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht
nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
6. die übrigen Masseforderungen.
Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete
Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.“
8. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt
„Konkursforderungen
§ 51. (1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche
Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
(2) Konkursforderungen sind auch
1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses,
soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
a) nach § 25 oder
b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer
(arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung
oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.“
9. Nach der Überschrift „Zweiter Abschnitt Konkurseröffnung“ wird eingefügt
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen“
10. § 69 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift lautet
„Antrag des Schuldners“
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Konkurseröffnung“ der Klammerausdruck „(§§ 66 und 67)“ eingefügt.
c) In Abs. 3 werden die Worte „nach Abs. 1“ durch die Worte „nach Abs. 2“ ersetzt.
11. § 70 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift lautet
„Antrag eines Gläubigers“
b) In Abs. 1 werden im ersten Satz die Worte „und ein anderer – wenngleich nicht fällige – Konkursforderungen
haben“ durch die Worte „eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung hat“ ersetzt;
der letzte Satz entfällt.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt
„(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der
Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem
Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen
einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das
Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so
ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.“
12. §§ 71 und 72 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt
„Kostendeckendes Vermögen
§ 71. (1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden
Vermögens.
(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht,
um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne
Aufwand verwertbar sein.
(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen
der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen
beauftragen.
(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor
Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche
zu geben.
Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens
§ 71a. (1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf
Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur
Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch
Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht
abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch
dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und
Forderungen besteht.
(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden
Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.
(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als
Masseforderung geltend machen.
Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
§ 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch
des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79
Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten
Gläubigerschutzverband zuzustellen.
(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor
Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des
§ 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden
Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die
Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.
Rechtsmittel
§ 71c. (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung
abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie
von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende
Wirkung.
Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen
§ 71d. Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die
nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag
schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für juristische Personen
Fehlen kostendeckenden Vermögens
§ 72. (1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der
Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn
1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten
vorschußweise erlegen oder
2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der
Kosten ausreicht.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen
Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er
hereingebracht werden kann.
Organschaftliche Vertreter
§ 72a. (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines
Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 50000 S, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten
drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des
Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer.
Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter
§ 72b. (1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom
Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage
vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß
geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des
Vorschusses ist sofort vollstreckbar.
(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor
Gericht zu unterfertigen.
(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das
Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von
ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser
Personen treffen.
(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur
Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten
werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.
(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag
eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt
wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
§ 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als
Masseforderung geltend machen.“
13. Nach § 72c wird folgende Überschrift eingefügt
„Dritter Unterabschnitt
Verfügungen des Gerichts“
14. In § 73 Abs. 5 werden die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter
Instanz“ ersetzt.
15. § 74 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert
aa) In Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(der Niederlassung)“ ein Beistrich gesetzt und die
Wortfolge „gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum“ eingefügt.
bb) Z 3 lautet
„3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;“
cc) Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt
„3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;“
b) Abs. 3 lautet
„(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung
in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der
Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.“
16. § 75 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 und 2 entfallen; Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
b) Im neuen Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8
angefügt
„8. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemeinschuldners,
dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemeinschuldner
Mitglied oder Besucher ist.“
17. In § 76 werden der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 2)“,
der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 3 Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 1 Z 6)“ und das
Zitat „§ 81 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 81a Abs. 1“ ersetzt.
17a. In § 79 werden in Abs. 3 nach den Worten „Anmerkungen der Konkurseröffnung“ die Worte „und
die Eintragung in die Insolvenzdatei“ eingefügt.
17b. § 80 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen
sein.“
18. § 81 Abs. 1 lautet
„(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt
(§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.“
19. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt
„Tätigkeit des Masseverwalters
§ 81a. (1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung
der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten
Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu
führen.
(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder
eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist
und
2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob
dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.“
20. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt
„Berichtstagsatzung
§ 91a. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere
Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden
soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit
der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des
Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in
diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im
Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.“
21. § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des
Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt.“
22. § 96 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts
können auch vom mit der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts geschätzt werden.“
23. § 107 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet
werden, sind nicht zu beachten.“
b) In Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt
„es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu
behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.“
24. In § 114 entfallen Abs. 3 und 4.
25. Nach § 114 werden folgende §§ 114a bis 114c samt Überschriften eingefügt
„Fortführung des Unternehmens
§ 114a. (1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei
denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen
wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als
Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der
Konkursgläubiger entspricht.
(2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach
Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber
hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner
und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder
einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch
aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit
Beschluß festzustellen.
(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das
bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des
Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. Sie sind dem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen.
(4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat
der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für
die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche
zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der
Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche,
vorteilhafter ist.
Inhalt der Berichtstagsatzung
§ 114b. (1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen
für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine
auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit
gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger
entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und
entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse
der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit
Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum
Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf
14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.
Zwangsausgleichsvorschlag
§ 114c. (1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine
Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu
verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder
wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die
Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.
(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag
auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im
Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die
Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den
Gläubigern angenommen werden wird.“
26. § 115 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens“
b) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 114 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 114a Abs. 2“ ersetzt.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt
„(4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung
anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag
angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die
Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe
vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr erstreckt werden.“
27. In § 117 werden die Worte „Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers
oder einzelner Partien von Waren“ durch die Worte „Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und
Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon“ ersetzt.
28. § 119 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 Z 3 werden nach den Worten „eines halben Jahres“ die Worte „beziehungsweise von drei
Monaten“ eingefügt.
b) Der erste Halbsatz des Abs. 5 lautet
„Bei natürlichen Personen kann der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen,“
29. § 121 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen
ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses,
der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß
sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher
durch Schriftsatz vorbringen können.“
30. In § 125 Abs. 2 und in § 127 Abs. 2 werden jeweils die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die
Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.
31. In § 129 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Gläubiger“ ersetzt.
32. § 130 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 erster Satz lautet
„Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger
Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem
Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen
anzubringen.“
b) Abs. 4 lautet
„(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner
zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge
gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden
sind.“
33. § 138 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Konkursgläubiger, die weniger als 100 S erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser
Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.“
34. § 139 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
35. In § 140 entfällt Abs. 3.
36. § 145 Abs. 4 lautet
„(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er
einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger
anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag
für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.“
37. § 147 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.“
b) Abs. 2 zweiter und dritter Satz entfallen.
38. § 148a samt Überschrift lautet
„Erstreckung der Ausgleichstagsatzung
§ 148a. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden
1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen
zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder
3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des
Ausgleichsvorschlags führen wird.
(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben
und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten
oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und
dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.“
39. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „und den übrigen Beteiligten“ durch die Worte „ , den übrigen
Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
40. § 157g Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung
des Vermögens erteilte.“
41. § 166 samt Überschrift lautet
„Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens
§ 166. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse
hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist
der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet
wird.“
42. § 168 wird folgender Satz angefügt
„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
43. § 170 Z 1 lautet
„1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;“
44. Nach § 173 wird folgender § 173a samt Überschrift eingefügt
„Öffentliche Bekanntmachung
§ 173a. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme
in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).“
45. § 174 Abs. 3 lautet
„(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann
nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der
wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in
diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung
zuzustellen.“
46. § 177 samt Überschrift lautet
„Strafanzeige
§ 177. Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn
1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des
Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht
verweigern oder
2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.“
47. In § 180 werden die Worte „§§ 79 bis 82, 84 EO“ durch die Worte „§§ 79 bis 86 EO“ ersetzt.
48. In § 183 Abs. 5 wird das Zitat „§ 166 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 166“ ersetzt.
49. § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Z 3 zweiter Satz lautet
„§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.“
b) Z 4 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt auch im Fall der Z 2.“
50. § 190 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern
oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen.“
51. § 191 samt Überschrift entfällt.
52. § 200 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 erster Satz lautet
„Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist
und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der
Schuldner zu laden sind.“
b) Abs. 3 lautet
„(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des
Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.“
53. § 205 Abs. 2 lautet
„(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner,
dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.“
54. § 219 zweiter Satz wird aufgehoben.
Artikel II
Änderungen der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
753/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Klammerausdruck „(§§ 66 und 67 KO)“ die Worte „oder drohende
Zahlungsunfähigkeit“ eingefügt.
2. § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt
„Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen
überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem
Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies
notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(der Niederlassung)“ ein Beistrich gesetzt und die
Wortfolge „gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum“ eingefügt.
b) Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;“
4. § 5 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 und 2 entfallen, Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
b) Im neuen Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt
„5. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners,
dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder
Besucher ist.“
5. In § 6a werden der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“
sowie der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 4 Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 5)“ ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein,
der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.“
7. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt
„Räumungsexekution
§ 12a. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem
das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung
erst vollzogen werden, wenn
1. das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder
2. dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
3. die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die
Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.“
8. § 20b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um
einen Monat verlängern.“
9. § 20c wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um
einen Monat verlängern.“
b) In Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die
Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist.“
c) In Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um
einen Monat verlängern. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
zuzustellen.“
10. Der bisherige Inhalt des § 20e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung
eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.“
11. In § 23 Abs. 1 wird folgende Z 3a eingefügt
„3a. Beendigungsansprüche, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach,
jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter
oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten
des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters,
insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem
Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche
Person) gelöst wird oder
b) das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für
ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;“
12. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt
„Ausgleichsforderungen
§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
1. das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
2. die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
3. das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde
und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung
oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.“
12a. § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen
sein.“
13. § 37 Abs. 2 lautet
„(2) Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen
neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die
Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die
Gläubiger nicht ungünstiger ist.“
14. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 entfallen.
15. § 45 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden
1. im Fall des § 42 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag
nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient
oder
3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags
führen wird.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt
„(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben
und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten
oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und
dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.“
16. § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
17. In § 50 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt
„6. wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht
binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder
binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers
berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.“
18. § 57 Abs. 1 lautet
„(1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der
Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht
und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags
erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.“
19. § 64 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur
Verwertung des Vermögens erteilte.“
20. § 67 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Z 8 lautet
„8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen
hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder
daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;“
b) In Abs. 3 werden die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“
ersetzt.
21. § 69 wird wie folgt geändert
a) Folgende Überschrift wird eingefügt
„Entscheidung über Anschlußkonkurs“
b) Abs. 1 lautet
„(1) Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder des Beschlusses, mit dem
dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu
entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.“
c) Abs. 3 lautet
„(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts
wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts
folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des
Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.“
22. §§ 79 bis 91 samt Überschriften sowie die Überschrift „Zweiter Teil Vorverfahren“ werden aufgehoben.
23. Die Überschrift „Dritter Teil“ vor § 92 wird durch die Überschrift „Zweiter Teil“ ersetzt.
Artikel III
Änderungen der Kaiserlichen Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer
Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung
und einer Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 974/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem Titel des Gesetzes ist der folgende Klammerausdruck anzufügen: „(Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG)“.
2. Die Artikeln werden als Paragraphen bezeichnet.
3. Artikel VII bis IX werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt
„Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren – Insolvenzedikt
§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren
sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei
aufzunehmen hat.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich
die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens
über Insolvenzverfahren ergibt;
4. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist
anzumelden.
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung
§ 8. (1) Wird auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ein Hauptinsolvenzverfahren
im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekanntzumachen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im
Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht
bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens
einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen
Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2
entstehen, verantwortlich.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren
ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Vorabentscheidungsersuchen
§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs,
des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
4. Art. X Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisationsverfahren
nach dem URG;“
5. Art. XI samt Überschrift lautet
„Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands
§ 11. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der
Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen
Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung
der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes
zuzuerkennen.
(2) Ein Gläubigerschutzverband muß verläßlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet
und imstande sein, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muß
zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn
gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.
(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger
Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.
(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für
Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.“
6. Art. XIV samt Überschrift lautet
„Insolvenzdatei
§ 14. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich
bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
1. der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oder
2. Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht
überwacht wird und – im Fall des Ausgleichsverfahrens – dieses nicht fortgesetzt wird, oder
3. Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren
nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr
zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.“
Artikel IV
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert
§ 17a Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500000 S voraussichtlich übersteigen,“
Artikel V
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 229 Abs. 2 hat die Z 4 zu lauten
„4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59
GmbHG zu binden sind;“
2. In § 270 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu
erstatten.“
3. § 273 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Abschlußprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei Prüfung des Jahresabschlusses das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG)
festgestellt wird; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer
(§ 24 URG) anzugeben.“
Artikel VI
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/
1996, wird wie folgt geändert
1. Überschrift und § 81 haben wie folgt zu lauten
„Bericht an den Aufsichtsrat
§ 81. (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen
der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der
Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung
der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität
der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten
(Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des
Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die
Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.“
2. Überschrift und § 82 haben wie folgt zu lauten
„Rechnungswesen
§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem
geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“
3. § 86 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters
kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf
Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in
mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft
in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt
sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu
führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten
von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.“
4. § 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert
a) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt
„Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der
Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen.“
b) Im nunmehrigen dritten Satz wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947 in den Aufsichtsrat gewählten“ durch die Wortfolge „§ 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in
der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten“ ersetzt.
5. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit
der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.“
6. In § 94 Abs. 3 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt und folgender Satz angefügt
„Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.“
7. § 95 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen;
lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein
anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen
Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.“
8. § 122 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten
„(1) Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47
verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten
Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121
Abs. 3; § 273 HGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre,
gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des
Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.“
9. In § 125 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt
„Der Abschlußprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen.“
10. § 182 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten
„(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust
zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter
Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen
Zwecken stattfindet.“
11. Überschrift und § 183 haben wie folgt zu lauten
„Auflösung von Rücklagen
§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des
nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen
(§ 130) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen
vorweg aufgelöst sind.“
12. In § 184 hat der zweite Satz zu lauten
„Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur
Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig,
soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.“
13. Überschrift und § 185 haben wie folgt zu lauten
„Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen
Verlusten
§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß
über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die
Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder
ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.“
14. § 187 Abs. 2 letzter Satz hat wie folgt zu lauten
„Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder in einer gesonderten Bekanntmachung
in den Bekanntmachungsblättern auf das Recht, Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen,
hinzuweisen.“
15. § 189 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Nach dem zweiten Satz werden folgende Sätze eingefügt
„Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Zeichners geleistet werden, wenn sich die Bank für die
Dauer der Verbindlichkeit der Zeichnung (§ 152 Abs. 1 Z 4) unwiderruflich verpflichtet, den eingezahlten
Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der
Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Zeichner vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht
verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Zeichners zur Deckung von Abgaben, Gebühren
und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar.“
b) Am Ende des Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Zeitpunkt, mit dem der Zeichnungsschein unverbindlich wird (§ 152 Abs. 1 Z 4), darf frühestens für
den sechzigsten Tag nach der Zeichnung festgesetzt werden.“
16. Überschrift und § 190 haben wie folgt zu lauten
„Gewinn- und Verlustrechnung
§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der
Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen
gesondert auszuweisen.“
Artikel VII
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Geschäftsführer kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen
werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden.
Sonst können jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, auf
Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das Gericht
kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die
weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen,
wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt
„Rücktritt der Geschäftsführer
§ 16a. (1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen
gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann
der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von
14 Tagen wirksam.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung
angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer
und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.“
3. In § 17 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“, und es wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen
Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur
Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“
4. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes
Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“
5. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt
„Auskunftspflicht der Geschäftsführer
§ 24a. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung
ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und
Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.“
6. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt
„Bericht an den Aufsichtsrat
§ 28a. (1) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche
Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige
Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen
(Jahresbericht). Die Geschäftsführer haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich,
über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung
unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei
wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über
Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem
Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des
Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte
sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.“
7. § 30a wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position
bereits in fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften innehat.“
b) Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um
die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,
eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts,
das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als
ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese
Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.“
8. § 30b wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Stammkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund
vorliegt.“
9. § 30c Abs. 4 wird aufgehoben; Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. In § 30g Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen.“
11. § 30h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung
und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.“
12. In § 30i Abs. 3 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt und folgender Satz
angefügt
„Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.“
13. § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen;
lehnen die Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn
ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann
einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.“
14. § 48 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats
zustehenden Ansprüche können auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des
Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling oder den im Gesellschaftsvertrag
festgesetzten geringeren Betrag erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser
Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf
abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht
zur Beschlußfassung gebracht worden ist.
(2) Die Klage muß binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung
erhoben werden.“
15. § 52 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die §§ 6, 6a, 10 und 10a sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei
Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von
Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist.“
16. § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach § 6 Abs. 1 zulässigen Mindestnennbetrag
herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals
beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht
wird. § 181 Abs. 2 AktG gilt sinngemäß.“
17. Im Ersten Hauptstück entfällt die Überschrift „Vierter Abschnitt Zweigniederlassungen“ und werden
folgende §§ 59 und 60 eingefügt
„§ 59. (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden
Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in
vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen
Zwecken stattfindet. Dieser Beschluß kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des
Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern
zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die
Eintragung zu beschließen. Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des
§ 187 Abs. 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.
(2) Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen
werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die
Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur
zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen
in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im
Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
§ 60. (1) Wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 59 in sinngemäßer Anwendung des
§ 188 AktG und zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Erhöhung des Stammkapitals
beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt
werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen, keine
Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf jede erhöhte Stammeinlage die Mindestzahlung gemäß § 10
Abs. 1 geleistet ist. Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Übernehmers geleistet werden, wenn
sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Übernahmserklärung unwiderruflich verpflichtet, den
eingezahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien
Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Übernehmer vor Ablauf der Frist
des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Übernehmers zur Deckung von
Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar. Der Nachweis
der Übernahme der erhöhten Stammeinlagen und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den
Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet. Hat der Übernehmer erklärt, daß die
Übernahmserklärung unverbindlich wird, wenn die Erhöhung des Stammkapitals nicht bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt eingetragen worden ist, so kann dieser Zeitpunkt frühestens für den sechzigsten
Tag nach der Übernahmserklärung festgesetzt werden.
(2) Sämtliche Beschlüsse sind unwirksam, wenn die Beschlüsse über die Herabsetzung des Stammkapitals
und über die Erhöhung des Stammkapitals nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
in das Firmenbuch eingetragen worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Klage gemäß
§ 41 anhängig ist oder eine zur Herabsetzung des Stammkapitals oder dessen Erhöhung beantragte
behördliche oder gerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse über die Herabsetzung
und Erhöhung des Stammkapitals sind gemeinsam in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Die §§ 190 und 191 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“
Artikel VIII
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird die Z 1 lit. f wie folgt geändert
a) Die einleitende Wendung „für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ wird durch die Wendung „für
das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“ ersetzt;
b) nach der sublit. bb wird folgende sublit. cc angefügt
„cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);“.
2. § 6b wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse“ durch die
Wortfolge „Einsicht in die Register, Vormerkungen, Verzeichnisse und in die Ediktsdatei“ ersetzt;
b) nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Vorgänge nach § 89k Abs. 3 GOG sind gebührenfrei.“
3. Die Überschrift vor § 22 lautet
„I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“
4. Im § 22 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens
beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“
5. Die Überschrift vor der Tarifpost 5 lautet
„III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“
6. Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert
a) In der Spalte „Gegenstand“
aa) lautet die lit. a Z 2
„2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);“ und
bb) wird nach der lit. b folgende lit. c angefügt
„c) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13
URG)“;
b) In der Spalte „Höhe der Gebühren“
aa) werden die in lit. a und b angeführten Hundertsätze von je „5 vH“ durch die Hundertsätze von je
„10 vH“ ersetzt und
bb) wird zur neuen lit. c gehörend nachstehende Wortfolge angefügt
„5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 3310 S“.
c) In der Anmerkung 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt
„die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.“
7. Die Tarifpost 10 einschließlich der hiezu gehörigen Anmerkungen lautet
Anmerkungen
Zu Z I lit. a
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch,
sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts
sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere
Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform
des Rechtsträgers.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt;
dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c
6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche
Gebühr in Höhe von 3000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der
Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses oder nur die Durchführung der
Revision, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von
Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu
ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter
Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne
dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so
ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen
erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die
Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c
zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter
Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich
die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn
Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf
Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines
Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei
mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine
Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach
Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den
Eintragungsgebühren befreit.
Zu Z II
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren
Schiffen erworben werden.
Zu Z III
17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht
das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks
maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz
hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach-
und Personalaufwand durch Verordnung.
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die
Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt
werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn
die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen
Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt,
wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“
8. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert
Nach der Anmerkung 6 wird folgende Anmerkung 6a eingefügt
„6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene
Seiten im Format DIN A4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers,
sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.“
Artikel IX
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 760/1996, wird wie folgt geändert
Nach dem § 89i werden die §§ 89j und 89k samt Überschrift eingefügt
„Ediktsdatei
§ 89j. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei)
einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen
sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen
sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer
Daten in die Ediktsdatei ein.
(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei
bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in
die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung
einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine
Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,
2.welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen,
Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten
lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),
3. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie
4. – im Fall des Abs. 2 – welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei
aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung
zu stehen haben.
(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf
Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in
dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der
von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(5) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden
aus Fehlern bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der
Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der
Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
§ 89k. (1) Jedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter
Datenübermittlung Einsicht nehmen.
(2) Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die
Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber
nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht
werden könnten.
(3) Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch
mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe
geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so
ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die
nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.“
Artikel X
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert
1. § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische
Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.“
2. § 85 lautet
„§ 85. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung
des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.“
3. § 91 lautet
„§ 91. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.“
Artikel XI
Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen
(Unternehmensreorganisationsgesetz – URG)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Unternehmensreorganisation
§ 1. (1) Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht
insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
(2) Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur
Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die
dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
(3) Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und
nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.
Ausnahmen
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierunternehmen nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
Reorganisationsverfahren
Zuständigkeit
§ 3. Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen
Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien das Handelsgericht Wien.
Antrag
§ 4. (1) Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären,
daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
(2) Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre,
andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu
machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
(3) Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.
Einleitung des Verfahrens
§ 5. (1) Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht
offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das
Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen
Reorganisationsprüfer zu bestellen und zur Deckung dessen Ansprüche (§ 15) dem Unternehmer den
Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
(2) Hat der Unternehmer dem Antrag nicht auch einen Reorganisationsplan beigelegt, so hat ihm das
Gericht dessen Vorlage binnen 60 Tagen aufzutragen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten
Antrag des Unternehmers um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist dem Unternehmer und dem
Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öffentlich bekanntzumachen.
Inhalt des Reorganisationsplans
§ 6. Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen,
die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten
darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen
Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des
Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist
(Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.
Vorlage des Reorganisationsplans
§ 7. Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem
Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan
einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (§ 12) erteilt
worden ist.
Auswahl des Reorganisationsprüfers
§ 8. (1) Zum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person
zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft
haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.
(2) Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Unternehmers sein. Er
muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.
(3) Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem
Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.
Enthebung des Reorganisationsprüfers
§ 9. Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen
Gründen entheben.
Aufgaben des Reorganisationsprüfers
§ 10. (1) Der Reorganisationsprüfer hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden
Umstände zu informieren. Er hat längstens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu
berichten, ob der Unternehmer insolvent ist.
(2) Der Reorganisationsprüfer hat auch in jedem weiterem Stadium des Verfahrens zu beobachten,
ob Insolvenz eintritt. Nimmt er wahr, daß der Unternehmer insolvent ist, so hat er dies unverzüglich dem
Gericht, dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie
allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen mitzuteilen.
(3) Der Reorganisationsprüfer hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Reorganisationsplans
dem Gericht ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der geplanten Reorganisationsmaßnahmen und
deren Erfolgsaussichten vorzulegen. Je eine Ausfertigung des Gutachtens hat er dem Unternehmer und
allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
Auskunftspflicht des Unternehmers
§ 11. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen
Unterlagen zu gewähren.
Aufhebung des Verfahrens
§ 12. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer
in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute
Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan
einbezogenen Personen zu übersenden.
Einstellung des Verfahrens
§ 13. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
1. der Unternehmer insolvent ist oder
2. der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig
erlegt oder
4. der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
5. der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der
Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan
einbezogenen Personen zu übersenden.
(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluß hat
eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 KO sowie über die Abwendung des
Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen zu enthalten. Je eine Ausfertigung ist
samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu
übersenden.
Durchführung des Reorganisationsplans
§ 14. (1) Der Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan
einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der
Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplans
maßgeblichen Umstände ändern.
(2) Hat nach dem Reorganisationsplan der Reorganisationsprüfer die Durchführung der Reorganisation
zu überwachen, so obliegt diesem die Berichtspflicht. In diesem Fall hat der Reorganisationsprüfer
auch zu beobachten, ob der Unternehmer insolvent wird, und gegebenenfalls den Eintritt der Insolvenz
dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen, allen in den
Reorganisationsplan einbezogenen Personen sowie den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mitzuteilen.
Ansprüche des Reorganisationsprüfers
§ 15. (1) Der Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen
und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens
(§ 10 Abs. 3) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit
nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.
(2) Nimmt der Reorganisationsprüfer wahr, daß seine Ansprüche die Höhe des erlegten Kostenvorschusses
voraussichtlich erheblich übersteigen werden, so hat er das Gericht hierauf unverzüglich
hinzuweisen. Das Gericht hat hierauf dem Unternehmer den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses
aufzutragen.
(3) Das Gericht hat über die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nach Anhörung des
Unternehmers zu entscheiden. Soweit die Ansprüche nicht durch den Kostenvorschuß gedeckt sind, hat
das Gericht durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an den Reorganisationsprüfer
aufzutragen. Vereinbarungen des Reorganisationsprüfers mit dem Unternehmer oder den in
den Reorganisationsplan einbezogenen Personen über die Höhe der Ansprüche sind ungültig.
(4) Hat der Reorganisationsprüfer aus seinem Verschulden das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt
oder so mangelhaft abgefaßt, daß eine Ergänzung erforderlich ist, oder ist er nicht seiner Pflicht
nach Abs. 2 nachgekommen, so kann das Gericht die Entlohnung unter Bedachtnahme auf das den
Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung mindern.
Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 16. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz
ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger
aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben
diesen Anspruch innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens beim
Gericht anzumelden. Dieses hat über den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach
Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Es hat durch einen vollstreckbaren Beschluß dem
Unternehmer die Zahlung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aufzutragen.
Anwendung der Konkursordnung und der Zivilprozeßordnung
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung, ausgenommen § 172 Abs. 3 Satz 4, sowie
die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Wirkungen des Verfahrens
Anfechtungsfristen
§ 18. Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu
berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während
der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
Verträge
§ 19. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines
zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.
Anfechtbarkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen
§ 20. (1) Überbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen Rechtshandlungen, die im
Reorganisationsplan, auf Grund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und
während des Verfahrens, binnen 30 Tagen nach dessen Aufhebung oder danach, solange ein Reorganisationsprüfer
bestellt ist, vorgenommen werden.
(2) Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorganisationsmaßnahmen
können nach §§ 28, 30 und 31 KO nur auf Grund von Umständen angefochten
werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies
voraus, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligung eines anderen Gläubigers bzw. seine Begünstigung
und die entsprechende Absicht des Gemeinschuldners bzw. die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat.
Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen,
solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.
(3) Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens ohne
Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommen werden, können nicht deshalb nach der Konkursordnung
angefochten werden, weil der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennen mußte.
Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus diesen Maßnahmen, solange
ein Reorganisationsprüfer bestellt war.
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts.
4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
Voraussetzungen der Haftung
§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen
betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten
Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu
einer Million Schilling, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie
innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag
1. einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (§ 23) weniger
als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des
Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder
nicht gehörig fortgesetzt haben oder
2. einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den
Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich
haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des
vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
(3) Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung
eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
(4) Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Eigenmittelquote
§ 23. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis
zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B
HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach
§ 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
Fiktive Schuldentilgungsdauer
§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen
Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB), vermindert um die
im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV HGB und die nach § 225
Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit zu dividieren.
(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
1. die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,
2. die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem
Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
3. die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung
§ 25. Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens
vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung
erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so
haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder
die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach § 22 Abs. 1 in dem sich aus dieser Bestimmung
ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling.
Nichteintritt der Haftung
§ 26. (1) Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs
unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs ( § 22 Abs. 1 Z 1 ) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders,
der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und
dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.
(2) Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,
1. ob die Fortbestandsprognose positiv ist,
2. ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
3. auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 kein
Reorganisationsbedarf besteht,
4. ob stille Reserven vorhanden sind und
5. ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder
ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 der mit
der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.
Entfall der Haftung
§ 27. Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen
der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.
Geltendmachung der Haftung
§ 28. (1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masseverwalter für die Konkursmasse
geltend gemacht werden.
(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht
mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Art. I bis X dieses Bundesgesetzes treten, soweit die folgenden Absätze nichts anderes
bestimmen, mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen
über Insolvenzverfahren in Kraft.
(3) Art. VI Z 2 und 3 (§§ 82 und 86 AktG) und Art. VII Z 4 und 7 (§§ 22 und 30a GmbHG) treten
mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(4) Art. I Z 2 (§ 2 KO), Art. II Z 6 und 21 lit. c (§§ 7 und 69 Abs. 3 AO) und Art. X Z 1 und 2
(§§ 82 und 85 BWG) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a
Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174
Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29
Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen
Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie
durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schulden-
regulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der
Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die
Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130
Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen
Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte,
vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG
angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren
(Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(7) Art. IV (RpflG) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet
werden.
(8) Art. II Z 10 (§ 20e Abs. 2 AO) und § 19 URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene
Vereinbarungen anzuwenden.
(9) Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen
nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
(10) Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt
worden sind, § 11 IEG anzuwenden.
(11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 (§§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis
13 (§§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG) sind erstmalig auf nach dem 30. September 1997 beginnende
Geschäftsjahre anzuwenden.
(12) Art. VIII Z 1 bis 5 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c
GGG) und Z 7 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird.
Art. VIII Z 6 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung
nach dem 30. September 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen
unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 6,
wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht
eingebrachten Antrags ergangen ist.
(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten
Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
Auf Grund der §§ 96 und 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung Hopfenbeihilfe, BGBl. Nr. 227/1995, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von
Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den
in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.
(2) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfeantrag von
dieser unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Der Erzeuger selbst hat
ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes,
das jedenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die
Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln
und zugleich mit ihrem Beihilfeantrag bei der AMA einzureichen.
(3) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den
Beihilfeantrag unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.
(4) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.“
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die
Anbauflächenerklärung über die Anbauflächen ihrer Mitglieder unter Verwendung des von der AMA
aufgelegten Formblattes, das auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft über Lieferverträge
(Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der Erzeuger selbst hat eine Erklärung
über seine Anbauflächen unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes an die
Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Dieses Formblatt hat jedenfalls folgendes zu enthalten
1. die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 vorgeschriebenen Angaben,
2. die Anmeldung der – soweit gegeben – über eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften
Hopfenmengen und
3. die Abernteerklärung über die Hopfenflächen der vergangenen Ernte.
Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die
Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich
mit ihrer Anbauflächenerklärung bei der AMA einzureichen.
(2) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die
Anbauflächenerklärung unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA
einzureichen.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 28. April 1997 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 562/1996) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland gemäß Art. 17 Abs. 3 des
Übereinkommens erklärt, daß die an Estland gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen mit einer
Übersetzung in das Estnische oder in das Englische versehen sein müssen.