114. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,
BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 813/1993, wird in Verbindung mit
dem Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 113/1994, verordnet
Der Anhang A der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und
Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 358/1975, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 155/1995, wird wie folgt geändert
Nach Punkt XI. ist folgender Punkt XII. anzufügen
„XII. Neues Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter der Schweizerischen Eidgenossenschaft
für Gold-, Silber- und Platingegenstände
«Bernhardinerkopf»
Zur Prüfung und Bezeichnung sind folgende Ämter ermächtigt
Das besondere Kennzeichen jedes Edelmetallkontrollamtes befindet sich an der mit einem Kreuz
angezeichneten Stelle (siehe Abbildungen).“