114. Rücktritt vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der nachstehende Staatsvertrag, der verfassungsändernd ist, samt Anlage wird genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt von dem am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 gemäß dessen Artikel 42 in Verbindung mit der Gemeinsamen Vereinbarung der EFTA-Minister in Helsinki vom 22. Juni 1994 mit Wirksamkeit ab dem Beitritt Österreichs zu der Europäischen Union, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995.
Anlage . /A
GEMEINSAME VEREINBARUNG DER EFTA-MINISTER Beschlußprotokoll
Die Minister
a) erinnerten an die Vereinbarung, laut der sich alle Mitgliedsländer bereit erklärten, sich an Verpflichtungen zur anteiligen Übernahme von angemessenen Kosten im Rahmen des Rücktritts von der EFTA zu beteiligen (EFTA/C. SR 30/93, Absätze 3 bis 6);
b) stimmten überein, daß die Dauer derartiger anteiliger Übernahmen von Kosten- und Einnahmen ungeachtet der entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts in einem Budget enthalten sein würde, das sich über einen sechsmonatigen Zeitraum ab dem Beitrittsdatum Der Beitrittsvertrag sieht ein Inkrafttreten per 1.Jänner 1995 vor des Bewerbers zur Europäischen Union erstreckt;
c) betonten, daß das EFTA-Sekretariat bis zum Beitrittsdatum in einem den Anforderungen entsprechenden Ausmaß aufrechterhalten werden sollte;
d) erinnerten an die dem Generalsekretär zu einem früheren Zeitpunkt im Laufe dieses Jahres gegebene Vollmacht (EFTA/C. SR 5/94, Absatz 16), Personalverträge bis 30. Juni 1995 zu verlängern, und bestätigten die Vereinbarung, daß es keine automatische Verlängerungen geben würde, daß jedoch Vertragserneuerungen Gegenstand einer Ermittlung des fortlaufenden Bedarfs an diesen Posten gemäß c) sein würden;
e) stellten fest, daß der Rat bereits auf offizieller Ebene ein Verfahren zur Erstellung eines Liquidierungsbudgets für die erste Hälfte 1995 im Hinblick auf die Annahme seitens des Rates Ende September 1994 [siehe b) oben] in Angriff genommen hat;
f) wiesen die Geschäftsleitung des Mitarbeiterversicherungsschemas an, ihre Tätigkeit bezüglich des zukünftigen Schemas fortzusetzen;
g) wiesen den Rat auf offizieller Ebene an, die Arbeit an Einzelplänen hinsichtlich der Auflösung des EFTA-Sekretariats einschließlich der Beratungen mit Mitarbeitervertretern und einschließlich zweckdienlicher Vereinbarungen hinsichtlich entsprechender Überwachung, Entscheidungsfindung und Überprüfung der sieben Länder untereinander fortzusetzen.
Die vom Bündespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Rücktrittserklärung wurde am 29. Dezember 1994 bei der Regierung Schwedens hinterlegt.
Der Rücktritt wurde mit 1.Jänner 1995 wirksam.