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114_1994 AT

114. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen: 6

Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 322/1987, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 7 lautet

„§ 7. Für Haftungen, die gemäß § 1 und § 2 ab 1. Dezember 1993 übernommen werden, ist vom Schuldner ein Entgelt von 0,2 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils ausstehenden Betrag an Kapital, an den Bund zu entrichten"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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