114. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 320/1990, über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse wird geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Stammeichämter sind jene Eichämter, deren Sitz in der Anlage ohne Anführung eines anderen Eichamtes als Stammeichamt bestimmt wird. Die übrigen Eichämter sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG)."
2. § 3 Z 1 lit. f zweiter Satz lautet: „Ausgenommen sind Manometer, die zur Messung des Druckes von Sauerstoff bestimmt sind, oder deren Bezugstemperatur von 20 °C abweicht, oder die die Bezeichnung Feinmeßmanometer tragen oder die einer Genauigkeitsklasse ≤ 0,6 angehören."
3. In der Anlage entfallen die Ortsnamen „Bludenz", „Bruck an der Mur", „Freistadt", „Melk" und „Zell am See" sowie die jeweils zugehörigen Angaben in der zweiten und der dritten Spalte.