114. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl.
Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um
Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, BGBl. Nr. 630/1987,
über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl.
Nr. 774/1990, wird wie folgt geändert
1. § 10 lautet
„§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder
Handelsland Irak oder die Einfuhr von Waren mit
Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak zum
Gegenstand haben."
2. In der Anlage 1 wird nach „Kuba" „Kuwait"
eingefügt.