114. Abkommen zwischen der Regierung von Hongkong und der Regierung von Österreich über den Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich samt Anhängen und Vereinbarung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen fest,
die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich
der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen von
Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.
2. Diese Maßnahmen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien in der Fassung des Verlängerungsprotokolls
vom 31. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 und insbesondere
auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Maßnahmen finden auf Exporte der in
den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse
von Hongkong nach Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Diese Maßnahmen finden für die Zeiträume
1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991, 1. Februar 1991
bis 31. Jänner 1992 und 1. Februar 1992 bis
31. Jänner 1993 Anwendung
Beschränkungsmenge
5. Hongkong wird Exporte der in Anhang I
angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden
Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den
Spalten e), f) und g) angegebenen Mengen während
der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von
Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom
Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt
wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß
mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten
Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode
belastet wurden.
7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland Hongkong
ist und die in Anhang I angeführt sind, wenn
solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet
sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong
am oder vor dem 31. Jänner 1990 gemäß den
Bedingungen der am 2. Jänner 1987 in Wien und am
28. Februar 1987 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1987 betreffend beschränkte Posten
zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt
wurden (sowie der Verlängerungen dieser Vereinbarung,
unterzeichnet am 18. Dezember 1987 in
London und am 2. November 1988 in Hongkong) Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1989.
Transferierung
8. Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I
angeführten Kontingente können während der
jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf
Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine
entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten
für andere Erzeugnisse während der gleichen
Beschränkungsperiode vorgenommen wird.
9. Für die Zwecke der Berechnung solcher
entsprechenden Reduzierungen finden die in Spalte
h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der in
Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in
Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten
Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend
beschränkte Positionen zwischen Hongkong und
Österreich angeführten Erzeugnissen geringer als
die in Spalte g) des dazugehörigen Anhangs I
angeführten Kontingente sind, kann Hongkong,
nach Konsultationen mit Österreich, während des
Zeitraumes vom 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991
den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen
Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt,
daß solche Exporte
i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen
Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
ii) 11 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents
der in Spalte e) des dazugehörigen
Anhangs I dieser Vereinbarung bezeichneten
Erzeugnisse nicht überschreiten.
11. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der in
Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in
Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten
Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend
beschränkte Positionen zwischen Hongkong und
Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen
Anhang I angeführte Kontingent übersteigen
sollten, wird Hongkong Österreich von den
Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem
entsprechenden, in Spalte e) des Anhangs I zu dieser
Vereinbarung angeführten Kontingent für den
Zeitraum 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991
anlasten.
12. Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung
für jedes Produkt angeführte Kontingent kann
im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen
Kontingentes in der vorangegangenen Beschränkungsperiode
nach Konsultationen zwischen Österreich
und Hongkong durch einen Übertrag, welcher
nicht höher als 11 Prozent des anwendbaren
Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode
ist, und durch einen Vorgriff von nicht mehr
als 6 Prozent des anwendbaren Kontingents der
aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen
werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenützte
Menge des bestimmten Produktes nicht überschreiten
und soll beim gleichen Produkt, bei dem die
Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet werden.
Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für das gleiche
Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode
festgesetzt ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung
von Übertrag und Vorgriff darf 11 Prozent des
anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode
nicht überschreiten.
13. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die im oben
erwähnten Absatz 12 angeführten Bestimmungen
über Übertrag und Vorgriff Anwendung.
Exportgenehmigung
14. Hongkong wird alle Exporte nach Österreich
jener Erzeugnisse, die in Anhang II angeführt sind,
von der Ausstellung von Exportgenehmigungen
durch das Ministerium für Handel in Hongkong
abhängig machen. Eine Exportgenehmigung soll
nur bei Vorlage eines bestehenden Vertrages über
die Lieferung der angeführten Erzeugnisse ausgestellt
werden und für sechs Monate ab Ausstellungsdatum
gültig sein.
15. Exportlizenzen zur Versendung von Waren
auf Grund von Exportgenehmigungen werden von
Hongkong bei Vorlage der entsprechenden Exportgenehmigung
innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer
ausgestellt. Eine Exportlizenz soll für 28 Tage ab
Ausstellungsdatum gültig sein. Hongkong sollte
keine Exportlizenzen für jene zum Export nach
Österreich bestimmten Erzeugnisse ausstellen, die
zwar im Anhang II angeführt sind, für die jedoch
keine gültige Exportgenehmigung vorliegt.
16. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
statistische Aufstellungen zur Verfügung stellen,
welche jene Mengen aufzeigen, welche durch
Exportgenehmigungen gedeckt sind, die für Exporteure
Hongkongs in Hinblick auf die Produktliste in
Anhang II ausgestellt wurden. Hongkong erklärt
sich bereit, Österreich unverzüglich über den Erhalt
von Anträgen auf Exportgenehmigungen für ein
bestimmtes Erzeugnis in einem außerordentlich
hohen Umfang zu verständigen.
17. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,
deren Ursprungsland Hongkong ist, die im
Anhang II angeführt sind und bei denen anläßlich
des Imports eine vom Ministerium für Handel in
Hongkong ausgestellte Exportlizenz beigeschlossen
ist, zulassen.
18. Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der
österreichische Markt durch Importe aus Hongkong
von den durch diese Vereinbarung erfaßten
Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung
in Anhang A des Abkommens über den
Internationalen Handel mit Textilien einer Störung
ausgesetzt ist, kann Österreich Konsultationen im
Hinblick auf die Vereinbarung über den internationalen
Handel mit Textilien verlangen.
19. Das Verlangen nach derartigen Konsultationen
soll so rasch als möglich, in jedem Fall innerhalb
von 14 Tagen nach Ersuchen, durch eine Sachdarstellung
über die Gründe und die Rechtfertigung für
ein derartiges Verlangen, einschließlich der neuesten
Daten über das Ausmaß der Marktstörung,
belegt werden.
20. Sofern nicht anders vereinbart, sollen Österreich
und Hongkong so bald als möglich, und zwar
innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Verlangen geäußert wurde, zu solchen Konsultationen
zusammentreten und sollen weiters alles
daransetzen, daß diese Konsultationen innerhalb
von weiteren 30 Tagen abgeschlossen werden
können.
21. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann
Österreich von Hongkong verlangen, die Ausstellung
von Exportgenehmigungen für das betreffende
Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung
erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,
das nicht niedriger ist als das höchste der
folgenden Ausmaße
a) das Ausmaß an Exportgenehmigungen, die für
das betreffende Erzeugnis ausgestellt wurden,
in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum,
zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
b) das durchschnittliche Ausmaß der Exportgenehmigungen
für das betreffende Erzeugnis,
ausgestellt in den vorhergehenden Zeiträumen,
und zwar seit 1. Februar 1987, zuzüglich
einer Erhöhung um 10 Prozent;
c) das Ausmaß der Exportgenehmigungen seit
dem Beginn jenes Zeitraumes, in welchem das
Verlangen nach Konsultationen gestellt
wurde, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
d) das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn
ein solches bestand.
Hongkong erklärte sich bereit, einem derartigen
Ersuchen nachzukommen.
22. Für die Zwecke des oben angeführten
Absatzes 21 wird als „Zeitraum" die Periode vom
1. Februar eines Jahres bis zum 31. Jänner des
unmittelbar folgenden Jahres festgelegt. Falls für ein
Produkt oder einen Teil des Produktes bis zum
1. Februar 1990 nicht mit der Ausstellung von
Exportgenehmigungen begonnen wurde, ist das in
den Zeiträumen vor Beginn der Ausstellung von
Exportgenehmigungen liegende Ausmaß durch das
Ausmaß der Exportgenehmigungen, welches sich
aus der Anwendung der obigen Unterabsätze a)
und/oder b) ergibt, zu ersetzen.
23. Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung
erzielt werden kann, soll Österreich das
Recht haben, von Hongkong zu verlangen, daß es
seine Exporte nach Österreich für die betreffenden
Erzeugnisse während des durch vorliegende Vereinbarung
erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß
beschränkt, das nicht geringer ist als jenes wie in der
Formel im oben angeführten Absatz 21. Hongkong
erklärt sich bereit, einem derartigen Verlangen
nachzukommen.
24. Österreich und Hongkong stimmen überein,
daß die gegenständlichen Vereinbarungen die
Rechte Österreichs und Hongkongs gemäß dem
Abkommen über den internationalen Handel mit
Textilien nicht beeinträchtigen.
Wiederausfuhr
25. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der in
Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach
Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente
belastet wurden, später aus Österreich wieder
ausgeführt werden. Hongkong kann dann die in
Betracht kommenden Mengen der entsprechenden
Kontingente gutschreiben. Zu diesem Zweck wurde
die in Anhang III beschriebene Verwaltungsregelung
vereinbart.
Austausch von Statistiken
26. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für
den Export nach Österreich Bewilligungen unter
Belastung der in den Spalten e), f) und g) des
Anhangs I angeführten Kontingente ausgestellt
wurden.
27. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe
aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen
Lieferländern von jedem der in Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.
Konsultationen
28. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien,
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in
Konsultationen einzutreten.
29. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge
der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung
Hongkong in eine unbillige Lage
gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann
Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen,
wie zB eine angemessene Abänderung
dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen.
Hongkong kann Österreich weiters um Konsultationen
ersuchen zwecks Abänderung dieser Vereinbarungen
im Hinblick auf den Zeitraum ab
1. Februar 1992 unter Berücksichtigung des internationalen
Abkommens über den Handel mit Textilien,
welches jenem folgt oder jenes ersetzt, welches
eingangs in Absatz 2 angeführt ist.
30. Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28
und 29 des gegenständlichen Abkommens verlangt
werden, treten Österreich und Hongkong innerhalb
von 30 Tagen ab diesem Verlangen in derartige
Konsultationen ein und sind bestrebt, diese
Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen
abzuschließen.
Anlagen
31. Die Anlagen I, II und III bilden einen
integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Für Österreich
Wien, 28. November 1989
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für Hongkong
Hongkong, 12. Jänner 1990
John Chan
Minister für Handel und Industrie
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 und
zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes
25 dieser Vereinbarung treffen Österreich und
Hongkong die folgenden Verwaltungsregelungen
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung
eines Antrages auf Ausstellung einer
entsprechenden Einfuhrbewilligung verliert
eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von
einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum der
Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit.
Alle Ausfuhrbewilligungen betreffend
beschränkte Positionen werden mit einem
diesbezüglichen Vermerk versehen;
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen
Zeitabständen eine Aufstellung der zur
Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen
vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter Angabe
der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung
abgedeckten Menge zur Verfügung
stellen;
c) hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren
vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer
von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen
ist und die in dem von Österreich gemäß
vorstehendem Absatz b) zur Verfügung gestellten
Aufstellungen nicht aufscheinen, wird
Hongkong Österreich, sobald wie möglich,
die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen
und die durch jede Ausfuhrbewilligung
abgedeckte Menge mit dem Hinweis darauf
bekanntgeben, daß diese Mengen Hongkong
zur neuerlichen Verwendung wieder gutgeschrieben
werden, wenn von Österreich
innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum
einer solchen Bekanntgabe keine Rückäußerung
einlangt.
(Übersetzung)
Vereinbarung
Nach den Konsultationen zwischen den Regierungen
von Österreich und Hongkong, die am
28. November 1989 in Wien abgehalten wurden,
bestätigte die Regierung Österreichs, daß Hongkong
für die nachstehend angeführte Menge einen
Vorgriff von der Beschränkungsperiode Zeitraum
Februar 1989 bis Jänner 1990 auf die Beschränkungsperiode
Zeitraum Februar 1990 bis Jänner
1991 vornehmen kann.
Die Regierung von Hongkong übernimmt es, die
Regierung von Österreich über die derzeitigen
Mengen zu unterrichten, auf die in der Beschränkungsperiode
1. Februar 1989 bis 31. Jänner 1990
vorgegriffen wurden, sobald die Beschränkungsperiode
abläuft.
Geschehen in Wien, 28. November 1989
Für die Regierung von Hongkong
Stuart Harbinson
Stellvertretender Generaldirektor
Ministerium für Handel Hongkong
Für die Regierung von Österreich
Mag. Josef Mayer
Abteilungsleiter
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
in Wien