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114. Abkommen zwischen der Regierung von Hongkong und der Regierung von Österreich über den Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich samt Anhängen und Vereinbarung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Abkommen zwischen der Regierung von Hongkong und der Regierung von Österreich über den Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich samt Anhängen und Vereinbarung

(Übersetzung)

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen fest,

die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich

der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen von

Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.

2. Diese Maßnahmen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien in der Fassung des Verlängerungsprotokolls

vom 31. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 und insbesondere

auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.

Geltungsbereich

3. Diese Maßnahmen finden auf Exporte der in

den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse

von Hongkong nach Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4. Diese Maßnahmen finden für die Zeiträume

1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991, 1. Februar 1991

bis 31. Jänner 1992 und 1. Februar 1992 bis

31. Jänner 1993 Anwendung

Beschränkungsmenge

5. Hongkong wird Exporte der in Anhang I

angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden

Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den

Spalten e), f) und g) angegebenen Mengen während

der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von

Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom

Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt

wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß

mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten

Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode

belastet wurden.

7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen

zulassen, deren Ursprungsland Hongkong

ist und die in Anhang I angeführt sind, wenn

solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet

sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong

am oder vor dem 31. Jänner 1990 gemäß den

Bedingungen der am 2. Jänner 1987 in Wien und am

28. Februar 1987 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1987 betreffend beschränkte Posten

zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt

wurden (sowie der Verlängerungen dieser Vereinbarung,

unterzeichnet am 18. Dezember 1987 in

London und am 2. November 1988 in Hongkong) Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1989.

Transferierung

8. Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I

angeführten Kontingente können während der

jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf

Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine

entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten

für andere Erzeugnisse während der gleichen

Beschränkungsperiode vorgenommen wird.

9. Für die Zwecke der Berechnung solcher

entsprechenden Reduzierungen finden die in Spalte

h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,

welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte

von Hongkong nach Österreich von einem der in

Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in

Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten

Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend

beschränkte Positionen zwischen Hongkong und

Österreich angeführten Erzeugnissen geringer als

die in Spalte g) des dazugehörigen Anhangs I

angeführten Kontingente sind, kann Hongkong,

nach Konsultationen mit Österreich, während des

Zeitraumes vom 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991

den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen

Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt,

daß solche Exporte

i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen

Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und

ii) 11 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents

der in Spalte e) des dazugehörigen

Anhangs I dieser Vereinbarung bezeichneten

Erzeugnisse nicht überschreiten.

11. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,

welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte

von Hongkong nach Österreich von einem der in

Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in

Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten

Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend

beschränkte Positionen zwischen Hongkong und

Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen

Anhang I angeführte Kontingent übersteigen

sollten, wird Hongkong Österreich von den

Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem

entsprechenden, in Spalte e) des Anhangs I zu dieser

Vereinbarung angeführten Kontingent für den

Zeitraum 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991

anlasten.

12. Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung

für jedes Produkt angeführte Kontingent kann

im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen

Kontingentes in der vorangegangenen Beschränkungsperiode

nach Konsultationen zwischen Österreich

und Hongkong durch einen Übertrag, welcher

nicht höher als 11 Prozent des anwendbaren

Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode

ist, und durch einen Vorgriff von nicht mehr

als 6 Prozent des anwendbaren Kontingents der

aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen

werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenützte

Menge des bestimmten Produktes nicht überschreiten

und soll beim gleichen Produkt, bei dem die

Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet werden.

Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für das gleiche

Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode

festgesetzt ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung

von Übertrag und Vorgriff darf 11 Prozent des

anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode

nicht überschreiten.

13. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren

Zeitraum verlängert werden, finden die im oben

erwähnten Absatz 12 angeführten Bestimmungen

über Übertrag und Vorgriff Anwendung.

Exportgenehmigung

14. Hongkong wird alle Exporte nach Österreich

jener Erzeugnisse, die in Anhang II angeführt sind,

von der Ausstellung von Exportgenehmigungen

durch das Ministerium für Handel in Hongkong

abhängig machen. Eine Exportgenehmigung soll

nur bei Vorlage eines bestehenden Vertrages über

die Lieferung der angeführten Erzeugnisse ausgestellt

werden und für sechs Monate ab Ausstellungsdatum

gültig sein.

15. Exportlizenzen zur Versendung von Waren

auf Grund von Exportgenehmigungen werden von

Hongkong bei Vorlage der entsprechenden Exportgenehmigung

innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer

ausgestellt. Eine Exportlizenz soll für 28 Tage ab

Ausstellungsdatum gültig sein. Hongkong sollte

keine Exportlizenzen für jene zum Export nach

Österreich bestimmten Erzeugnisse ausstellen, die

zwar im Anhang II angeführt sind, für die jedoch

keine gültige Exportgenehmigung vorliegt.

16. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

statistische Aufstellungen zur Verfügung stellen,

welche jene Mengen aufzeigen, welche durch

Exportgenehmigungen gedeckt sind, die für Exporteure

Hongkongs in Hinblick auf die Produktliste in

Anhang II ausgestellt wurden. Hongkong erklärt

sich bereit, Österreich unverzüglich über den Erhalt

von Anträgen auf Exportgenehmigungen für ein

bestimmtes Erzeugnis in einem außerordentlich

hohen Umfang zu verständigen.

17. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,

deren Ursprungsland Hongkong ist, die im

Anhang II angeführt sind und bei denen anläßlich

des Imports eine vom Ministerium für Handel in

Hongkong ausgestellte Exportlizenz beigeschlossen

ist, zulassen.

18. Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der

österreichische Markt durch Importe aus Hongkong

von den durch diese Vereinbarung erfaßten

Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung

in Anhang A des Abkommens über den

Internationalen Handel mit Textilien einer Störung

ausgesetzt ist, kann Österreich Konsultationen im

Hinblick auf die Vereinbarung über den internationalen

Handel mit Textilien verlangen.

19. Das Verlangen nach derartigen Konsultationen

soll so rasch als möglich, in jedem Fall innerhalb

von 14 Tagen nach Ersuchen, durch eine Sachdarstellung

über die Gründe und die Rechtfertigung für

ein derartiges Verlangen, einschließlich der neuesten

Daten über das Ausmaß der Marktstörung,

belegt werden.

20. Sofern nicht anders vereinbart, sollen Österreich

und Hongkong so bald als möglich, und zwar

innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem

das Verlangen geäußert wurde, zu solchen Konsultationen

zusammentreten und sollen weiters alles

daransetzen, daß diese Konsultationen innerhalb

von weiteren 30 Tagen abgeschlossen werden

können.

21. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann

Österreich von Hongkong verlangen, die Ausstellung

von Exportgenehmigungen für das betreffende

Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung

erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,

das nicht niedriger ist als das höchste der

folgenden Ausmaße

a) das Ausmaß an Exportgenehmigungen, die für

das betreffende Erzeugnis ausgestellt wurden,

in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum,

zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;

b) das durchschnittliche Ausmaß der Exportgenehmigungen

für das betreffende Erzeugnis,

ausgestellt in den vorhergehenden Zeiträumen,

und zwar seit 1. Februar 1987, zuzüglich

einer Erhöhung um 10 Prozent;

c) das Ausmaß der Exportgenehmigungen seit

dem Beginn jenes Zeitraumes, in welchem das

Verlangen nach Konsultationen gestellt

wurde, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;

d) das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn

ein solches bestand.

Hongkong erklärte sich bereit, einem derartigen

Ersuchen nachzukommen.

22. Für die Zwecke des oben angeführten

Absatzes 21 wird als „Zeitraum" die Periode vom

1. Februar eines Jahres bis zum 31. Jänner des

unmittelbar folgenden Jahres festgelegt. Falls für ein

Produkt oder einen Teil des Produktes bis zum

1. Februar 1990 nicht mit der Ausstellung von

Exportgenehmigungen begonnen wurde, ist das in

den Zeiträumen vor Beginn der Ausstellung von

Exportgenehmigungen liegende Ausmaß durch das

Ausmaß der Exportgenehmigungen, welches sich

aus der Anwendung der obigen Unterabsätze a)

und/oder b) ergibt, zu ersetzen.

23. Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung

erzielt werden kann, soll Österreich das

Recht haben, von Hongkong zu verlangen, daß es

seine Exporte nach Österreich für die betreffenden

Erzeugnisse während des durch vorliegende Vereinbarung

erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß

beschränkt, das nicht geringer ist als jenes wie in der

Formel im oben angeführten Absatz 21. Hongkong

erklärt sich bereit, einem derartigen Verlangen

nachzukommen.

24. Österreich und Hongkong stimmen überein,

daß die gegenständlichen Vereinbarungen die

Rechte Österreichs und Hongkongs gemäß dem

Abkommen über den internationalen Handel mit

Textilien nicht beeinträchtigen.

Wiederausfuhr

25. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der in

Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach

Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente

belastet wurden, später aus Österreich wieder

ausgeführt werden. Hongkong kann dann die in

Betracht kommenden Mengen der entsprechenden

Kontingente gutschreiben. Zu diesem Zweck wurde

die in Anhang III beschriebene Verwaltungsregelung

vereinbart.

Austausch von Statistiken

26. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

Statistiken über die im Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für

den Export nach Österreich Bewilligungen unter

Belastung der in den Spalten e), f) und g) des

Anhangs I angeführten Kontingente ausgestellt

wurden.

27. Österreich wird Hongkong vierteljährliche

Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe

aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen

Lieferländern von jedem der in Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.

Konsultationen

28. Österreich und Hongkong stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien,

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in

Konsultationen einzutreten.

29. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge

der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung

Hongkong in eine unbillige Lage

gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann

Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen,

wie zB eine angemessene Abänderung

dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen.

Hongkong kann Österreich weiters um Konsultationen

ersuchen zwecks Abänderung dieser Vereinbarungen

im Hinblick auf den Zeitraum ab

1. Februar 1992 unter Berücksichtigung des internationalen

Abkommens über den Handel mit Textilien,

welches jenem folgt oder jenes ersetzt, welches

eingangs in Absatz 2 angeführt ist.

30. Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28

und 29 des gegenständlichen Abkommens verlangt

werden, treten Österreich und Hongkong innerhalb

von 30 Tagen ab diesem Verlangen in derartige

Konsultationen ein und sind bestrebt, diese

Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen

abzuschließen.

Anlagen

31. Die Anlagen I, II und III bilden einen

integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Für Österreich

Wien, 28. November 1989

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Für Hongkong

Hongkong, 12. Jänner 1990

John Chan

Minister für Handel und Industrie

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 und

zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes

25 dieser Vereinbarung treffen Österreich und

Hongkong die folgenden Verwaltungsregelungen

a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung

eines Antrages auf Ausstellung einer

entsprechenden Einfuhrbewilligung verliert

eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von

einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum der

Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit.

Alle Ausfuhrbewilligungen betreffend

beschränkte Positionen werden mit einem

diesbezüglichen Vermerk versehen;

b) Österreich wird Hongkong in monatlichen

Zeitabständen eine Aufstellung der zur

Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen

vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter Angabe

der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung

abgedeckten Menge zur Verfügung

stellen;

c) hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren

vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer

von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen

ist und die in dem von Österreich gemäß

vorstehendem Absatz b) zur Verfügung gestellten

Aufstellungen nicht aufscheinen, wird

Hongkong Österreich, sobald wie möglich,

die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen

und die durch jede Ausfuhrbewilligung

abgedeckte Menge mit dem Hinweis darauf

bekanntgeben, daß diese Mengen Hongkong

zur neuerlichen Verwendung wieder gutgeschrieben

werden, wenn von Österreich

innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum

einer solchen Bekanntgabe keine Rückäußerung

einlangt.

(Übersetzung)

Vereinbarung

Nach den Konsultationen zwischen den Regierungen

von Österreich und Hongkong, die am

28. November 1989 in Wien abgehalten wurden,

bestätigte die Regierung Österreichs, daß Hongkong

für die nachstehend angeführte Menge einen

Vorgriff von der Beschränkungsperiode Zeitraum

Februar 1989 bis Jänner 1990 auf die Beschränkungsperiode

Zeitraum Februar 1990 bis Jänner

1991 vornehmen kann.

Die Regierung von Hongkong übernimmt es, die

Regierung von Österreich über die derzeitigen

Mengen zu unterrichten, auf die in der Beschränkungsperiode

1. Februar 1989 bis 31. Jänner 1990

vorgegriffen wurden, sobald die Beschränkungsperiode

abläuft.

Geschehen in Wien, 28. November 1989

Für die Regierung von Hongkong

Stuart Harbinson

Stellvertretender Generaldirektor

Ministerium für Handel Hongkong

Für die Regierung von Österreich

Mag. Josef Mayer

Abteilungsleiter

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

in Wien

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