114. Verordnung: Änderung der Streckenbewilligungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt),
BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl.
Nr. 181/1988, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für Umwelt, Jugend und Familie und
für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987
über die einer Streckenbewilligung unterliegenden
gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung),
BGBl. Nr. 20/1988, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 wird als neuer § 1 a eingefügt
„Bewilligungsfreie Strecken
§ 1 a. Die im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten
Strecken sowie angezeigte Umleitungen
von diesen Strecken (§ 53 Z 16 b StVO 1960) dürfen
ohne Streckenbewilligung befahren werden,
wobei die nachstehenden allgemeinen Auflagen
und die im Anhang 3 dieser Verordnung zu den
jeweiligen Straßenabschnitten angeführten Einschränkungen
und besonderen Auflagen einzuhalten
sind
1. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der
Beförderungseinheit ein Fahrtenbuch oder
ein gleichwertiger Evidenzbehelf mitgeführt
wird, in welchem der Ausgangsort und Entladeort
sowie Datum und Uhrzeit der einzelnen
Beförderungen, die genauen Beförderungsstrecken
sowie die Bezeichnungen und
Mengen der beförderten gefährlichen Güter
anzugeben sind. Es können hiefür auch
Ablichtungen von CMR-Frachtbriefen oder
von Zählkarten des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes für den grenzüberschreitenden
Verkehr mit den erforderlichen
ergänzenden Angaben verwendet werden.
Das Fahrtenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf
ist bei der Beförderung mitzuführen
und auf Verlangen den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.
Das Fahrtenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf
oder eine Kopie davon ist vom
Fahrzeughalter mindestens vierteljährlich
den zuständigen Behörden der Länder, in
deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderungen
stattgefunden haben, vorzulegen
oder zu übermitteln.
2. Stehen mehrere bewilligungsfreie Strecken
zur Wahl, so ist jeweils den Straßen höherer
Kategorie, wie Autobahnen vor Schnellstraßen,
diesen vor Bundesstraßen usw. der Vorzug
zu geben.
3. Vor Fahrtantritt muß sich der Berechtigte
über den Streckenzustand und über allfällige
Umleitungsstrecken und deren Eignung für
das Befahren mit der Beförderungseinheit
informieren.
4. An der Beförderungseinheit ist mindestens
eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht
gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so anzubringen,
daß das Licht nach allen Seiten hin
gut sichtbar ist. Diese muß bei schlechten
Sichtverhältnissen (Sichtweite nicht mehr als
150 m) und bei Nacht sowie beim Befahren
von Tunnelstrecken eingeschaltet sein.
5. Bei Sperre einer Strecke oder eines Teils
davon sind die gekennzeichneten Umleitungsstrecken
zu benützen und ist die unter
Z 4 genannte Warnleuchte einzuschalten.
6. Während der Beförderung muß die Fahrzeugbeleuchtung
eingeschaltet sein. Das
Begrenzungslicht allein darf nicht verwendet
werden.
7. Zwischen hintereinander fahrenden Beförderungseinheiten,
die mit organgefarbenen
Tafeln gekennzeichnet sind, ist auf Autobahnen
ein Abstand von mindestens 200 m, auf
den übrigen Straßen ein Abstand von mindestens
100 m einzuhalten.
8. Eine Fahrtunterbrechung ist, ausgenommen
verkehrsbedingt oder zur Einhaltung arbeitsrechtlicher
Vorschriften, nicht zulässig. Bei
einem technischen Gebrechen, einem Unfall
oder einem sonstigen unvorhersehbaren
Ereignis, das eine Weiterfahrt verhindert, ist
dafür Sorge zu tragen, daß so schnell wie
möglich die örtliche Sicherheitsdienststelle
unter Angabe des Ereignisses, des Standortes
sowie der Art und Menge des beförderten
Gutes verständigt wird.
9. Bei erheblicher Sichtbehinderung (Sichtweite
unter 100 m) oder gefährlichen Fahrbahnverhältnissen
wie Aquaplaning, Glatteis,
Schneeglätte, usw. darf die Fahrt nicht angetreten
werden bzw. ist das Fahrzeug an der
nächstmöglichen geeigneten Stelle so abzustellen,
daß keine Verkehrsgefährdung entsteht.
10. Vom 1. Oktober bis zum 30. April sind
Schneeketten, Streumaterial und zumindest
eine Schaufel mitzuführen.
11. Gekennzeichnete Wasserschutzgebiete,
Wasserschongebiete und enge Kurven dürfen
nur mit besonderer Vorsicht durchfahren
werden.
12. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,
Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge
dürfen die Geschwindigkeit von 70 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen, von
60 km/h auf Freilandstraßen und in Tunneln
und von 40 km/h innerhalb von Ortsgebieten
nicht überschreiten.
13. Alle sonst von den Landeshauptmännern in
ihrem Zuständigkeitsbereich erlassenen
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote,
Gewichtsbeschränkungen usw. sind
ebenfalls einzuhalten."
2. Nach § 3 Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt
„(4) Müssen im Zuge einer Beförderung sowohl
bewilligungsfreie Strecken gemäß dem Anhang 3
dieser Verordnung als auch andere Strecken
benützt werden, so ist für diese anderen Strecken je
eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
erforderlich. Für solche Bewilligungen gilt
der Ort der Auffahrt auf eine im Anhang 3 dieser
Verordnung angeführten Strecke jeweils als Entladeort
einer Beförderung und gilt der Ort der
Abfahrt von einer im Anhang 3 dieser Verordnung
angeführten Strecke jeweils als Ausgangsort einer
Beförderung."
3. Im § 3 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die
Bezeichnungen 5 und 6.
4. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut
„(2) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte
hat, sofern die Streckenbewilligung für mehr
als eine Beförderung erteilt wurde, dafür zu sorgen,
daß dieselben Informationspflichten erfüllt werden,
wie sie gemäß § 1 a Z 1 beim Befahren von bewilligungsfreien
Strecken gelten. Wurde eine Streckenbewilligung
für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen
erteilt, so ist im Fahrtenbuch oder gleichwertigen
Evidenzbehelf deutlich zu machen, wie
viele der bewilligten Beförderungen bereits erfolgt
sind."
5. Der Anhang 3 lautet