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114_1989 AT

114. Verordnung: Änderung der Streckenbewilligungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Änderung der Streckenbewilligungsverordnung

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt),

BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl.

Nr. 181/1988, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Umwelt, Jugend und Familie und

für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987

über die einer Streckenbewilligung unterliegenden

gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung),

BGBl. Nr. 20/1988, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 wird als neuer § 1 a eingefügt

„Bewilligungsfreie Strecken

§ 1 a. Die im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten

Strecken sowie angezeigte Umleitungen

von diesen Strecken (§ 53 Z 16 b StVO 1960) dürfen

ohne Streckenbewilligung befahren werden,

wobei die nachstehenden allgemeinen Auflagen

und die im Anhang 3 dieser Verordnung zu den

jeweiligen Straßenabschnitten angeführten Einschränkungen

und besonderen Auflagen einzuhalten

sind

1. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der

Beförderungseinheit ein Fahrtenbuch oder

ein gleichwertiger Evidenzbehelf mitgeführt

wird, in welchem der Ausgangsort und Entladeort

sowie Datum und Uhrzeit der einzelnen

Beförderungen, die genauen Beförderungsstrecken

sowie die Bezeichnungen und

Mengen der beförderten gefährlichen Güter

anzugeben sind. Es können hiefür auch

Ablichtungen von CMR-Frachtbriefen oder

von Zählkarten des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes für den grenzüberschreitenden

Verkehr mit den erforderlichen

ergänzenden Angaben verwendet werden.

Das Fahrtenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf

ist bei der Beförderung mitzuführen

und auf Verlangen den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.

Das Fahrtenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf

oder eine Kopie davon ist vom

Fahrzeughalter mindestens vierteljährlich

den zuständigen Behörden der Länder, in

deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderungen

stattgefunden haben, vorzulegen

oder zu übermitteln.

2. Stehen mehrere bewilligungsfreie Strecken

zur Wahl, so ist jeweils den Straßen höherer

Kategorie, wie Autobahnen vor Schnellstraßen,

diesen vor Bundesstraßen usw. der Vorzug

zu geben.

3. Vor Fahrtantritt muß sich der Berechtigte

über den Streckenzustand und über allfällige

Umleitungsstrecken und deren Eignung für

das Befahren mit der Beförderungseinheit

informieren.

4. An der Beförderungseinheit ist mindestens

eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht

gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so anzubringen,

daß das Licht nach allen Seiten hin

gut sichtbar ist. Diese muß bei schlechten

Sichtverhältnissen (Sichtweite nicht mehr als

150 m) und bei Nacht sowie beim Befahren

von Tunnelstrecken eingeschaltet sein.

5. Bei Sperre einer Strecke oder eines Teils

davon sind die gekennzeichneten Umleitungsstrecken

zu benützen und ist die unter

Z 4 genannte Warnleuchte einzuschalten.

6. Während der Beförderung muß die Fahrzeugbeleuchtung

eingeschaltet sein. Das

Begrenzungslicht allein darf nicht verwendet

werden.

7. Zwischen hintereinander fahrenden Beförderungseinheiten,

die mit organgefarbenen

Tafeln gekennzeichnet sind, ist auf Autobahnen

ein Abstand von mindestens 200 m, auf

den übrigen Straßen ein Abstand von mindestens

100 m einzuhalten.

8. Eine Fahrtunterbrechung ist, ausgenommen

verkehrsbedingt oder zur Einhaltung arbeitsrechtlicher

Vorschriften, nicht zulässig. Bei

einem technischen Gebrechen, einem Unfall

oder einem sonstigen unvorhersehbaren

Ereignis, das eine Weiterfahrt verhindert, ist

dafür Sorge zu tragen, daß so schnell wie

möglich die örtliche Sicherheitsdienststelle

unter Angabe des Ereignisses, des Standortes

sowie der Art und Menge des beförderten

Gutes verständigt wird.

9. Bei erheblicher Sichtbehinderung (Sichtweite

unter 100 m) oder gefährlichen Fahrbahnverhältnissen

wie Aquaplaning, Glatteis,

Schneeglätte, usw. darf die Fahrt nicht angetreten

werden bzw. ist das Fahrzeug an der

nächstmöglichen geeigneten Stelle so abzustellen,

daß keine Verkehrsgefährdung entsteht.

10. Vom 1. Oktober bis zum 30. April sind

Schneeketten, Streumaterial und zumindest

eine Schaufel mitzuführen.

11. Gekennzeichnete Wasserschutzgebiete,

Wasserschongebiete und enge Kurven dürfen

nur mit besonderer Vorsicht durchfahren

werden.

12. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,

Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge

dürfen die Geschwindigkeit von 70 km/h

auf Autobahnen und Autostraßen, von

60 km/h auf Freilandstraßen und in Tunneln

und von 40 km/h innerhalb von Ortsgebieten

nicht überschreiten.

13. Alle sonst von den Landeshauptmännern in

ihrem Zuständigkeitsbereich erlassenen

Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote,

Gewichtsbeschränkungen usw. sind

ebenfalls einzuhalten."

2. Nach § 3 Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt

„(4) Müssen im Zuge einer Beförderung sowohl

bewilligungsfreie Strecken gemäß dem Anhang 3

dieser Verordnung als auch andere Strecken

benützt werden, so ist für diese anderen Strecken je

eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung

erforderlich. Für solche Bewilligungen gilt

der Ort der Auffahrt auf eine im Anhang 3 dieser

Verordnung angeführten Strecke jeweils als Entladeort

einer Beförderung und gilt der Ort der

Abfahrt von einer im Anhang 3 dieser Verordnung

angeführten Strecke jeweils als Ausgangsort einer

Beförderung."

3. Im § 3 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die

Bezeichnungen 5 und 6.

4. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut

„(2) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte

hat, sofern die Streckenbewilligung für mehr

als eine Beförderung erteilt wurde, dafür zu sorgen,

daß dieselben Informationspflichten erfüllt werden,

wie sie gemäß § 1 a Z 1 beim Befahren von bewilligungsfreien

Strecken gelten. Wurde eine Streckenbewilligung

für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen

erteilt, so ist im Fahrtenbuch oder gleichwertigen

Evidenzbehelf deutlich zu machen, wie

viele der bewilligten Beförderungen bereits erfolgt

sind."

5. Der Anhang 3 lautet

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