114. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates haben Dänemark am 16. Jänner 1987
seine Ratifikationsurkunde und Finnland am
29. Jänner 1987 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Überstellung verurteilter Personen
(BGBl. Nr. 524/1986) hinterlegt.
Dänemark hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben
„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens
erklärt Dänemark, daß der Vollzug von im Ausland
verhängten Sanktionen auf seinem Hoheitsgebiet
nach den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b und
Art. 11 des vorliegenden Übereinkommens, betreffend
die Umwandlung der Sanktion, erfolgt und
daß die Entscheidungen über die Umwandlung in
Form von Urteilen ergehen werden. Falls sich
jedoch die Überstellung einer verurteilten Person
nach Dänemark sonst als unmöglich erweisen
würde, ist es dem dänischen Justizministerium
gestattet, nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 323
vom 4. Juni 1986 über den internationalen Vollzug
von Sanktionen usw. zu entscheiden, daß der Vollzug
der im Ausland verhängten Sanktion nach
Art. 10 des Übereinkommens, betreffend die Fortsetzung
des Vollzugs, zu erfolgen hat. In diesem
Falle wird es erforderlich sein, die Sanktion gemäß
den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens
anzupassen, wobei die Entscheidungen
bezüglich einer solchen Anpassung in Form von
Urteilen erfolgen werden.
Ferner erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen
von Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens, daß
der Begriff ‚Staatsangehöriger' (vgl. Art. 3 Abs. 1
lit. a) Personen bedeutet, die die dänische Staatsangehörigkeit
besitzen, oder Personen, die ihren ständigen
Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs
Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland)
haben.
Überdies erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen
von Art. 17 Abs. 3, daß die Ersuchen um
Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung
ins Dänische, in eine der Amtssprachen des
Europarats oder ins Norwegische, Schwedische
oder Deutsche übermittelt werden müssen.
Überdies erklärt Dänemark gemäß Art. 20 des
Übereinkommens, daß dieser Vertragstext weder
auf die Färöer noch auf Grönland Anwendung findet."
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben
„Gemäß Art. 3 Abs. 4 versteht Finnland unter
dem Begriff ‚Staatsangehöriger' einen Staatsangehörigen
des Vollstreckungsstaats oder Fremde, die
ihren Wohnsitz im Vollstreckungsstaat haben.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 müssen die Ersuchen um
Überstellung und die Unterlagen in Finnisch,
Schwedisch, Englisch oder Französisch abgefaßt
oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen
begleitet sein."
Gemäß einer am 23. Jänner 1987 hinterlegten
Notifikation hat das Vereinigte Königreich den
Anwendungsbereich des Übereinkommens auf
Anguilla, das Britische Territorium im Indischen
Ozean, die Cayman-Inseln, Falkland-Inseln,
Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson, die
Ducie- und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige
Gebiete, die souveränen Stützpunkte Akrotiri
und Dhekelia auf der Insel Zypern mit Wirkung
vom 1. Mai 1987 ausgedehnt.
Zu Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt
das Vereinigte Königreich, daß für Zwecke dieses
Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger"
in bezug auf jedes der obgenannten
Gebiete eine Person, die britischer Staatsangehöriger
oder Staatsangehöriger eines britischen abhän-
gigen Gebietes kraft einer Beziehung zu diesem
Gebiet ist oder jedwede andere Person zu verstehen
ist, deren Überstellung in das Gebiet jenem Beamten,
der zu dem betreffenden Zeitpunkt die Regierungsgeschäfte
dieses Gebietes besorgt, unter
Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die
diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig zu
sein scheint.
In bezug auf die Insel Man ist unter dem Begriff
„Staatsangehöriger" ein britischer Staatsangehöriger
oder jene Person zu verstehen, deren Überstellung
die Regierung des Vereinigten Königreiches
wegen der engen Bindung dieser Person zu der
Insel Man für zweckmäßig erachtet.