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114_1987 AT

114. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates haben Dänemark am 16. Jänner 1987

seine Ratifikationsurkunde und Finnland am

29. Jänner 1987 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen

über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. Nr. 524/1986) hinterlegt.

Dänemark hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben

„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens

erklärt Dänemark, daß der Vollzug von im Ausland

verhängten Sanktionen auf seinem Hoheitsgebiet

nach den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b und

Art. 11 des vorliegenden Übereinkommens, betreffend

die Umwandlung der Sanktion, erfolgt und

daß die Entscheidungen über die Umwandlung in

Form von Urteilen ergehen werden. Falls sich

jedoch die Überstellung einer verurteilten Person

nach Dänemark sonst als unmöglich erweisen

würde, ist es dem dänischen Justizministerium

gestattet, nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 323

vom 4. Juni 1986 über den internationalen Vollzug

von Sanktionen usw. zu entscheiden, daß der Vollzug

der im Ausland verhängten Sanktion nach

Art. 10 des Übereinkommens, betreffend die Fortsetzung

des Vollzugs, zu erfolgen hat. In diesem

Falle wird es erforderlich sein, die Sanktion gemäß

den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens

anzupassen, wobei die Entscheidungen

bezüglich einer solchen Anpassung in Form von

Urteilen erfolgen werden.

Ferner erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen

von Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens, daß

der Begriff ‚Staatsangehöriger' (vgl. Art. 3 Abs. 1

lit. a) Personen bedeutet, die die dänische Staatsangehörigkeit

besitzen, oder Personen, die ihren ständigen

Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs

Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland)

haben.

Überdies erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen

von Art. 17 Abs. 3, daß die Ersuchen um

Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung

ins Dänische, in eine der Amtssprachen des

Europarats oder ins Norwegische, Schwedische

oder Deutsche übermittelt werden müssen.

Überdies erklärt Dänemark gemäß Art. 20 des

Übereinkommens, daß dieser Vertragstext weder

auf die Färöer noch auf Grönland Anwendung findet."

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben

„Gemäß Art. 3 Abs. 4 versteht Finnland unter

dem Begriff ‚Staatsangehöriger' einen Staatsangehörigen

des Vollstreckungsstaats oder Fremde, die

ihren Wohnsitz im Vollstreckungsstaat haben.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 müssen die Ersuchen um

Überstellung und die Unterlagen in Finnisch,

Schwedisch, Englisch oder Französisch abgefaßt

oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen

begleitet sein."

Gemäß einer am 23. Jänner 1987 hinterlegten

Notifikation hat das Vereinigte Königreich den

Anwendungsbereich des Übereinkommens auf

Anguilla, das Britische Territorium im Indischen

Ozean, die Cayman-Inseln, Falkland-Inseln,

Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson, die

Ducie- und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige

Gebiete, die souveränen Stützpunkte Akrotiri

und Dhekelia auf der Insel Zypern mit Wirkung

vom 1. Mai 1987 ausgedehnt.

Zu Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt

das Vereinigte Königreich, daß für Zwecke dieses

Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger"

in bezug auf jedes der obgenannten

Gebiete eine Person, die britischer Staatsangehöriger

oder Staatsangehöriger eines britischen abhän-

gigen Gebietes kraft einer Beziehung zu diesem

Gebiet ist oder jedwede andere Person zu verstehen

ist, deren Überstellung in das Gebiet jenem Beamten,

der zu dem betreffenden Zeitpunkt die Regierungsgeschäfte

dieses Gebietes besorgt, unter

Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die

diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig zu

sein scheint.

In bezug auf die Insel Man ist unter dem Begriff

„Staatsangehöriger" ein britischer Staatsangehöriger

oder jene Person zu verstehen, deren Überstellung

die Regierung des Vereinigten Königreiches

wegen der engen Bindung dieser Person zu der

Insel Man für zweckmäßig erachtet.

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