Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114_1985 AT

114. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der

Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

740 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe

von je 100000 US-Dollar mit dem Gewicht und

Feingehalt vom 1. Juli 1944.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1

genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →