114_1985
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114. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
1985_114_0 114. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
740 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe
von je 100000 US-Dollar mit dem Gewicht und
Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1
genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.