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114_1983 AT

114. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet

Verwendung im Ausland

§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung

im Höheren Dienst gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder

auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung

anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu führen.

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

die Sektionsleiter, der Chef des Protokolls,

der Direktor der Diplomatischen Akademie

und — sofern die in der Folge Genannten Beamte

der Dienstklasse VIII sind — der Leiter des Kabinetts

des Bundesministers, der Abteilung I.2 sowie

der Leiter des Generalinspektorats (Innere Revision)

haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter"

zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten

sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der

stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers

im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

und der stellvertretende Leiter der

Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter

des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter

der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" zu führen.

§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3 nicht

anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen III,

IV und V die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär",

in den Dienstklassen VI und VII die

Verwendungsbezeichnung „Legationsrat", in der

Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" und in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen.

(2) Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse

III die Verwendungsbezeichnung „Attache"

zu führen.

Verwendung bei den

österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde

betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung

entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,

im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde

angeführten Verwendungsbezeichnungen

„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter",

„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister", „Geschäftsträger", „Generalkonsul"

oder „Konsul" zu führen.

§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Dienstes haben folgende

Verwendungsbezeichnungen zu führen

(2) Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse

VII, der nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die

Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat"

zu führen hat, kann auf Antrag die Führung

der Verwendungsbezeichnung „Gesandter" bewilligt

werden, wenn der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung

der Vertretungsbehörde und der

Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen

Aufgaben für angemessen erachtet.

(3) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter

des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls

ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung

zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde

die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär",

bei einer konsularischen Vertretungsbehörde

die Verwendungsbezeichnung „Konsul"

zu führen.

(4) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde

mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt,

so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung

in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zu führen, wenn der

Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen

Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8 die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zukommt.

§ 7. (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als

Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde

verwendet werden, haben in den Dienstklassen II,

III, IV und V die Verwendungsbezeichnung „Verwaltungssekretär",

in den Dienstklassen VI und

VII die Verwendungsbezeichnung „Verwaltungsrat"

zu führen.

(2) Beamte des gehobenen Dienstes, die als Stellvertreter

eines Kanzlers verwendet werden, haben

im ersten Fall des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsattache", im zweiten Falle des

Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Verwaltungssekretär"

zu führen.

(3) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes, die

nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines Kanzlers

verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsattache" zu führen.

§ 8. Die einer konsularischen Vertretungsbehörde

zugeteilten oder in der Konsularabteilung

einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten

Beamten des Gehobenen Dienstes haben in

den Dienstklassen II, III und IV die Verwendungsbezeichnung

„Vizekonsul", in den Dienstklassen

V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zu führen.

§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler

einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet

werden, haben die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsattache" zu führen.

(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler

einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet

werden, haben die Verwendungsbezeichnung

„Vizekonsul" zu führen.

§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Spezialattachés zugeteilt sind,

haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die

Verwendungsbezeichnung „Presseattache", „Kulturattache"

oder „Sozialattache", in den Dienstklassen

VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung

„Presserat", „Kulturrat" oder „Sozialrat" zu

führen.

§ 11. Bei der Notifikation und Übersetzung der

Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder

Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat

bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die

Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes

befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung

„außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter" zu führen.

(2) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die

Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes

befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung

„außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister" zu führen,

sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere

Verwendungsbezeichnung zukommt.

(3) Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der

Amtstitel „außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter" oder „außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer

bestimmten Verwendung im Inland verliehen

wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die

Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung

weiterzuführen.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März

1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

vom 4. April 1978, BGBl. Nr. 187, in der Fassung

der Verordnung vom 6. September 1979, BGBl.

Nr. 399, und der Verordnung vom 1. Juni 1981,

BGBl. Nr. 276, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen,

außer Kraft.

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