114. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet
Verwendung im Ausland
§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung
im Höheren Dienst gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder
auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung
anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu führen.
§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
die Sektionsleiter, der Chef des Protokolls,
der Direktor der Diplomatischen Akademie
und — sofern die in der Folge Genannten Beamte
der Dienstklasse VIII sind — der Leiter des Kabinetts
des Bundesministers, der Abteilung I.2 sowie
der Leiter des Generalinspektorats (Innere Revision)
haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter"
zu führen.
§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,
die Abteilungen gleichzuhalten
sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der
stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers
im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und der stellvertretende Leiter der
Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter
des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter
der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter" zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" zu führen.
§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3 nicht
anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen III,
IV und V die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär",
in den Dienstklassen VI und VII die
Verwendungsbezeichnung „Legationsrat", in der
Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" und in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter" zu führen.
(2) Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse
III die Verwendungsbezeichnung „Attache"
zu führen.
Verwendung bei den
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde
betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung
entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,
im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde
angeführten Verwendungsbezeichnungen
„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter",
„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister", „Geschäftsträger", „Generalkonsul"
oder „Konsul" zu führen.
§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Dienstes haben folgende
Verwendungsbezeichnungen zu führen
(2) Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse
VII, der nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die
Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat"
zu führen hat, kann auf Antrag die Führung
der Verwendungsbezeichnung „Gesandter" bewilligt
werden, wenn der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung
der Vertretungsbehörde und der
Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen
Aufgaben für angemessen erachtet.
(3) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter
des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls
ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung
zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde
die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär",
bei einer konsularischen Vertretungsbehörde
die Verwendungsbezeichnung „Konsul"
zu führen.
(4) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde
mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt,
so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung
in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zu führen, wenn der
Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen
Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8 die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zukommt.
§ 7. (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als
Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde
verwendet werden, haben in den Dienstklassen II,
III, IV und V die Verwendungsbezeichnung „Verwaltungssekretär",
in den Dienstklassen VI und
VII die Verwendungsbezeichnung „Verwaltungsrat"
zu führen.
(2) Beamte des gehobenen Dienstes, die als Stellvertreter
eines Kanzlers verwendet werden, haben
im ersten Fall des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsattache", im zweiten Falle des
Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Verwaltungssekretär"
zu führen.
(3) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes, die
nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines Kanzlers
verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsattache" zu führen.
§ 8. Die einer konsularischen Vertretungsbehörde
zugeteilten oder in der Konsularabteilung
einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten
Beamten des Gehobenen Dienstes haben in
den Dienstklassen II, III und IV die Verwendungsbezeichnung
„Vizekonsul", in den Dienstklassen
V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zu führen.
§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler
einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet
werden, haben die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsattache" zu führen.
(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler
einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet
werden, haben die Verwendungsbezeichnung
„Vizekonsul" zu führen.
§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Spezialattachés zugeteilt sind,
haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die
Verwendungsbezeichnung „Presseattache", „Kulturattache"
oder „Sozialattache", in den Dienstklassen
VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung
„Presserat", „Kulturrat" oder „Sozialrat" zu
führen.
§ 11. Bei der Notifikation und Übersetzung der
Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder
Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat
bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die
Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes
befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung
„außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter" zu führen.
(2) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die
Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes
befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung
„außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister" zu führen,
sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere
Verwendungsbezeichnung zukommt.
(3) Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der
Amtstitel „außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter" oder „außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer
bestimmten Verwendung im Inland verliehen
wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die
Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung
weiterzuführen.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März
1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
vom 4. April 1978, BGBl. Nr. 187, in der Fassung
der Verordnung vom 6. September 1979, BGBl.
Nr. 399, und der Verordnung vom 1. Juni 1981,
BGBl. Nr. 276, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen,
außer Kraft.