114. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 421/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 333/1981, wird wie folgt geändert
§ 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Begabtenstipendium beträgt 6000 S im
Studienjahr."
Artikel II
(1) Die Bestimmung des Artikels I ist erstmalig
für das Studienjahr 1982/83 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung sowie hinsichtlich
der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für Sozialarbeit
sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit
eigenem Organisationsstatut der Bundesminister
für Unterricht und Kunst betraut.