114. Verordnung: Optiker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Optiker (§ 94 Z 60 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle
§ 2. Bei der Meisterprüfung benötigte sehbeeinträchtigte
Personen und Sehbehelfemodelle sind
dem Prüfling gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle
zur Verfügung zu stellen. Dies ist
dem Prüfungswerber an der Ladung bekanntzugeben.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung
sind folgende Meisterarbeiten auszuführen
1. Durchführung einer vollständigen Augenglasbestimmung
zur Ermittlung des optimalen
Brillenglases und Durchführung einer Brillenanpassung;
diese Meisterarbeiten sind an
Personen durchzuführen, die die allgemein
in der Praxis vorkommenden Brechungsanomalien
aufweisen; hiebei sind folgende
Fertigkeiten nachzuweisen
a) Bestimmung der Refraktion des Auges
nach den Methoden der objektiven Refraktionsbestimmung,
b) Anwenden und Justieren der zur Augenglasbestimmung
notwendigen optischen
Geräte und Hilfsmittel,
c) Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser
nach den subjektiven Methoden
bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten,
d) Subjektives Ermitteln der optimalen
Korrektionsgläser für die Nähe,
e) Akkommodationsbreitenbestimmung,
f) Bestimmen und Auswählen der Brillengläser
und Brillenfassung nach optischen,
anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten,
g) Messen des Augenabstandes und der
Scheitelabstände,
h) Anwendung der Geräte und Hilfsmittel
zum Bestimmen der Anpaßmaße,
i) Begründung der getroffenen Maßnahmen,
Abfassen von Berichten über die Meßergebnisse
sowie Vornahme einschlägiger
Berechnungen;
2. Skizzieren, technisches Entwerfen und Anfertigen
von kompletten Sehbehelfen (zylindrisch,
bifocal und multifocal), Einsatz, Handhabung,
Pflege und Instandsetzung der Maschinen,
Werkzeuge und Geräte, Justieren
und Bestimmen der erforderlichen Maße,
optisch-physikalisches und technisches Anpassen
von Brillen und vergrößernden Sehbehelfen
und Anpassen von Spezialbrillen;
bei diesen Meisterarbeiten sind folgende Fertigkeiten
nachzuweisen
a) Messen, Mattieren, Schleifen von Spezialfacetten
und Gläsern,
b) Anreißen, Sägen, Feilen, Fräsen, Bohren,
Polieren, Hartlöten, Biegen, Richten,
c) Anfertigen von Fassungsteilen,
d) Einsetzen von Gläsern in Kunststoff- und
Metallfassungen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 muß in zwei Stunden, die Ausführung
der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in
acht Stunden vom Prüfling erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach zwölf Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
1. Geometrische und physikalische Optik (§ 5),
2. Instrumentenkunde (§ 6),
3. Brillenkunde (§ 7),
4. Augenkunde und physiologische Optik (§ 8),
5. Refraktion (§ 9),
6. Material- und Werkzeugkunde (§ 10) und
7. Fachkalkuktion (§ 11)
zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in den unter den Z 1,
2, 4, 5 und 7angeführten Gegenständen jeweils
in zwei Stunden und in den unter den Z 3 und 6
angeführten Gegenständen jeweils in einer
Stunde erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachgespräch (§ 12) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 13) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
Geometrische und physikalische Optik
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Geometrische
und physikalische Optik hat eine rechnerischkonstruktive
Aufgabe aus folgenden Bereichen
zu umfassen
1. Optische Grundgesetze,
2. Wesen der sichtbaren und unsichtbaren
Strahlung,
3. Lichtgeschwindigkeit und Ausbreitung des
Lichtes,
4. Licht-Emission und Lichtquellen,
5. Laser,
6. Quantentheorie des Lichtes,
7. Interferenz und Beugung,
8. Polarisation,
9. Spektroskopie,
10. Farbenlehre,
11. Dünne Schichten,
12. Grundlagen der geometrischen Optik,
13. Der paraxiale Raum,
14. Das Reflexionsgesetz und seine Anwendung,
15. Das Brechungsgesetz und seine Anwendung,
16. Abbildung an Spiegeln, Linsen und optischen
Systemen,
17. Blenden und Luken,
18. Mikroskope und Teleskope,
19. Aberrationen.
Instrumentenkunde
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Instrumentenkunde
hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe
aus folgenden Bereichen zu umfassen
1. Teleskope, Mikroskope und Lupen, Kollimatoren,
Kondensoren,
2. Aufbau und Strahlengang von Lupensystemen,
3. Aufbau und Strahlengang von Fernrohrsystemen,
4. Allgemeine Kenndaten von optischen Systemen,
5. Optische Instrumente zur objektiven Brillenglasbestimmung,
Optometer, Refraktometer,
Skiaskope, Ophthalmoskope, das Prinzip der
Spaltlampe,
6. Geräte zur subjektiven Brillenglasbestimmung,
Probiergläserkasten, Kreuzzylinder,
7. Geräte zum monokularen und binokularen
Abgleichen,
8. Optotypen,
9. Sehprobentafel und Sehzeichenprojektor,
10. Meßgeräte zur Bestimmung physikalischer
und technischer Größen und deren Anwendung,
11. Meteorologische Geräte.
Brillenkunde
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Brillenkunde
hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus
folgenden Bereichen zu umfassen
1. Konstruktionsmerkmale von Brillenfassungen,
2. Wirkung und Arten von sphärischen, zylindrischen,
bifocalen und multifocalen Brillengläsern,
3. Eigenvergrößerung von Brillengläsern,
4. Vergütung und Beschichtung optischer Flächen,
5. Messung und Normierung von Brillenfassungen,
6. Bestimmung der anatomischen, optischen
und kosmetischen Voraussetzung zur Anpassung
von Sehbehelfen,
7. Psychologische Beratung von Brillenträgern.
Augenkunde und physiologische Optik
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Augenkunde
und physiologische Optik hat die im
Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen
zu umfassen
1. Anatomie des Auges,
2. Physiologie des Auges,
3. Pathologie des Auges,
4. Die Seilfunktionen,
5. Gesichtsfelder,
6. Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut,
7. Hell- und Dunkeladaptation,
8. Empfindlichkeitskurven,
9. Nachbilder,
10. Ferry-Portersches Gesetz,
11. Akkommodation, Theorien, Altersverlauf,
12. Formen und Arten der Sehschärfe,
13. Sehfunktionen im Straßenverkehr,
14. Binokulare Sehmechanismen,
15. Konvergenzmechanismen,
16. Theorien des Farbensehens,
17. Neurale Mechanismen in der Netzhaut und
den Bahnen,
18. Optische Täuschungen,
19. Anomalien des vorderen Augenabschnittes,
20. Pupillenreflexe,
21. Degenerative Erscheinungen im vorderen
Augenabschnitt,
22. Der intraokulare Druck und seine Veränderungen,
23. Heterophorien und Strabismus,
24. Anomalien des Farbensehens,
25. Anomale Veränderungen des Gesichtsfeldes..
(2) Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische
Fragen aus den im Abs. 1 angeführten
Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der
Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.
Refraktion
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Refraktion
hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden
Bereichen zu umfassen
1. Das schematische Auge,
2. Die Fehlsichtigkeit und ihre Korrektion,
3. Die Alterssichtigkeit und ihr Ausgleich,
4. Hornhautrefraktion,
5. Gesamtrefraktion,
6. Theorie der Brillenglasbestimmung,
7. Methodik der objektiven Refraktionsbestimmung,
8. Methodik des subjektiven Ermittelns der
Korrektionsgläser bei sphärischen und astigmatischen
Fehlsichtigkeiten sowie bei Presbyopie,
9. Albgleichverfahren,
10. Bestimmung der Akkommodationsbreite,
11. Methodik der Inspektion,
12. Bestimmung von Phorien,
13. Orthoptik und Pleoptik.
(2) Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische
Fragen aus den im Abs. 1 angeführten
Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der
Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.
Material- und Werkzeugkunde
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Material-
und Werkzeugkunde hat die im Abs. 2 angeführten
Aufgaben aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Eigenschaften, Verwendung, Bearbeitung und
Verarbeitung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
2. Materialkunde (edle und unedle Metalle;
Herstellung, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten
des optischen Glases),
3. Arten, Herstellung und Eigenschaften optischer
Gläser aus anorganischen und organischen
Materialien,
4. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
nichtmetallischer Werkstoffe in der Brillenoptik,
5. Verarbeitungsmöglichkeiten der (gebräuchlichsten
Metalle in der Optik,
6. Schleif-, Polier-, Reinigungsmittel,
7. Materialien zum Überziehen von Metalloberflächen
in der Optik,
8. Einsatz, Handhabung und Instandhaltung
von Maschinen, Werkzeugen und Geräten.
(2) Dem Prüfling sind vier grundlegende theoretische
Fragen aus den im Abs. 1 angeführten
Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der
Prüfling zwei zur Beantwortung auszuwählen.
Fachkalkulation
§ 11. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
hat
1. die Kalkulation einer im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten
Meisterarbeit und
2. die Ermittlung des Verkaufspreises und der
Mehrwertsteuer für einen Sehbehelf
zu umfassen.
Fachgespräch
§ 12. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem.
Prüfling auch die Kundenberatung betreffende
Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens
in den Gegenständen Instrumentenkunde,
Brillenkunde, Augenkunde und physiologische
Optik und Refraktion zu stellen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 13. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien
(RAL-Richtlinien) und
2. gesundheitsrechtliche Vorschriften
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Optiker beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli
1981 außer Kraft.