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114. Verordnung: Optiker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Optiker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Optiker (§ 94 Z 60 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle

§ 2. Bei der Meisterprüfung benötigte sehbeeinträchtigte

Personen und Sehbehelfemodelle sind

dem Prüfling gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle

zur Verfügung zu stellen. Dies ist

dem Prüfungswerber an der Ladung bekanntzugeben.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung

sind folgende Meisterarbeiten auszuführen

1. Durchführung einer vollständigen Augenglasbestimmung

zur Ermittlung des optimalen

Brillenglases und Durchführung einer Brillenanpassung;

diese Meisterarbeiten sind an

Personen durchzuführen, die die allgemein

in der Praxis vorkommenden Brechungsanomalien

aufweisen; hiebei sind folgende

Fertigkeiten nachzuweisen

a) Bestimmung der Refraktion des Auges

nach den Methoden der objektiven Refraktionsbestimmung,

b) Anwenden und Justieren der zur Augenglasbestimmung

notwendigen optischen

Geräte und Hilfsmittel,

c) Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser

nach den subjektiven Methoden

bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten,

d) Subjektives Ermitteln der optimalen

Korrektionsgläser für die Nähe,

e) Akkommodationsbreitenbestimmung,

f) Bestimmen und Auswählen der Brillengläser

und Brillenfassung nach optischen,

anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten,

g) Messen des Augenabstandes und der

Scheitelabstände,

h) Anwendung der Geräte und Hilfsmittel

zum Bestimmen der Anpaßmaße,

i) Begründung der getroffenen Maßnahmen,

Abfassen von Berichten über die Meßergebnisse

sowie Vornahme einschlägiger

Berechnungen;

2. Skizzieren, technisches Entwerfen und Anfertigen

von kompletten Sehbehelfen (zylindrisch,

bifocal und multifocal), Einsatz, Handhabung,

Pflege und Instandsetzung der Maschinen,

Werkzeuge und Geräte, Justieren

und Bestimmen der erforderlichen Maße,

optisch-physikalisches und technisches Anpassen

von Brillen und vergrößernden Sehbehelfen

und Anpassen von Spezialbrillen;

bei diesen Meisterarbeiten sind folgende Fertigkeiten

nachzuweisen

a) Messen, Mattieren, Schleifen von Spezialfacetten

und Gläsern,

b) Anreißen, Sägen, Feilen, Fräsen, Bohren,

Polieren, Hartlöten, Biegen, Richten,

c) Anfertigen von Fassungsteilen,

d) Einsetzen von Gläsern in Kunststoff- und

Metallfassungen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß

Abs. 1 Z 1 muß in zwei Stunden, die Ausführung

der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in

acht Stunden vom Prüfling erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach zwölf Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

1. Geometrische und physikalische Optik (§ 5),

2. Instrumentenkunde (§ 6),

3. Brillenkunde (§ 7),

4. Augenkunde und physiologische Optik (§ 8),

5. Refraktion (§ 9),

6. Material- und Werkzeugkunde (§ 10) und

7. Fachkalkuktion (§ 11)

zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in den unter den Z 1,

2, 4, 5 und 7angeführten Gegenständen jeweils

in zwei Stunden und in den unter den Z 3 und 6

angeführten Gegenständen jeweils in einer

Stunde erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachgespräch (§ 12) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 13) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

Geometrische und physikalische Optik

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Geometrische

und physikalische Optik hat eine rechnerischkonstruktive

Aufgabe aus folgenden Bereichen

zu umfassen

1. Optische Grundgesetze,

2. Wesen der sichtbaren und unsichtbaren

Strahlung,

3. Lichtgeschwindigkeit und Ausbreitung des

Lichtes,

4. Licht-Emission und Lichtquellen,

5. Laser,

6. Quantentheorie des Lichtes,

7. Interferenz und Beugung,

8. Polarisation,

9. Spektroskopie,

10. Farbenlehre,

11. Dünne Schichten,

12. Grundlagen der geometrischen Optik,

13. Der paraxiale Raum,

14. Das Reflexionsgesetz und seine Anwendung,

15. Das Brechungsgesetz und seine Anwendung,

16. Abbildung an Spiegeln, Linsen und optischen

Systemen,

17. Blenden und Luken,

18. Mikroskope und Teleskope,

19. Aberrationen.

Instrumentenkunde

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Instrumentenkunde

hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe

aus folgenden Bereichen zu umfassen

1. Teleskope, Mikroskope und Lupen, Kollimatoren,

Kondensoren,

2. Aufbau und Strahlengang von Lupensystemen,

3. Aufbau und Strahlengang von Fernrohrsystemen,

4. Allgemeine Kenndaten von optischen Systemen,

5. Optische Instrumente zur objektiven Brillenglasbestimmung,

Optometer, Refraktometer,

Skiaskope, Ophthalmoskope, das Prinzip der

Spaltlampe,

6. Geräte zur subjektiven Brillenglasbestimmung,

Probiergläserkasten, Kreuzzylinder,

7. Geräte zum monokularen und binokularen

Abgleichen,

8. Optotypen,

9. Sehprobentafel und Sehzeichenprojektor,

10. Meßgeräte zur Bestimmung physikalischer

und technischer Größen und deren Anwendung,

11. Meteorologische Geräte.

Brillenkunde

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Brillenkunde

hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus

folgenden Bereichen zu umfassen

1. Konstruktionsmerkmale von Brillenfassungen,

2. Wirkung und Arten von sphärischen, zylindrischen,

bifocalen und multifocalen Brillengläsern,

3. Eigenvergrößerung von Brillengläsern,

4. Vergütung und Beschichtung optischer Flächen,

5. Messung und Normierung von Brillenfassungen,

6. Bestimmung der anatomischen, optischen

und kosmetischen Voraussetzung zur Anpassung

von Sehbehelfen,

7. Psychologische Beratung von Brillenträgern.

Augenkunde und physiologische Optik

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Augenkunde

und physiologische Optik hat die im

Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen

zu umfassen

1. Anatomie des Auges,

2. Physiologie des Auges,

3. Pathologie des Auges,

4. Die Seilfunktionen,

5. Gesichtsfelder,

6. Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut,

7. Hell- und Dunkeladaptation,

8. Empfindlichkeitskurven,

9. Nachbilder,

10. Ferry-Portersches Gesetz,

11. Akkommodation, Theorien, Altersverlauf,

12. Formen und Arten der Sehschärfe,

13. Sehfunktionen im Straßenverkehr,

14. Binokulare Sehmechanismen,

15. Konvergenzmechanismen,

16. Theorien des Farbensehens,

17. Neurale Mechanismen in der Netzhaut und

den Bahnen,

18. Optische Täuschungen,

19. Anomalien des vorderen Augenabschnittes,

20. Pupillenreflexe,

21. Degenerative Erscheinungen im vorderen

Augenabschnitt,

22. Der intraokulare Druck und seine Veränderungen,

23. Heterophorien und Strabismus,

24. Anomalien des Farbensehens,

25. Anomale Veränderungen des Gesichtsfeldes..

(2) Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische

Fragen aus den im Abs. 1 angeführten

Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der

Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.

Refraktion

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Refraktion

hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden

Bereichen zu umfassen

1. Das schematische Auge,

2. Die Fehlsichtigkeit und ihre Korrektion,

3. Die Alterssichtigkeit und ihr Ausgleich,

4. Hornhautrefraktion,

5. Gesamtrefraktion,

6. Theorie der Brillenglasbestimmung,

7. Methodik der objektiven Refraktionsbestimmung,

8. Methodik des subjektiven Ermittelns der

Korrektionsgläser bei sphärischen und astigmatischen

Fehlsichtigkeiten sowie bei Presbyopie,

9. Albgleichverfahren,

10. Bestimmung der Akkommodationsbreite,

11. Methodik der Inspektion,

12. Bestimmung von Phorien,

13. Orthoptik und Pleoptik.

(2) Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische

Fragen aus den im Abs. 1 angeführten

Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der

Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.

Material- und Werkzeugkunde

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Material-

und Werkzeugkunde hat die im Abs. 2 angeführten

Aufgaben aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Eigenschaften, Verwendung, Bearbeitung und

Verarbeitung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,

2. Materialkunde (edle und unedle Metalle;

Herstellung, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten

des optischen Glases),

3. Arten, Herstellung und Eigenschaften optischer

Gläser aus anorganischen und organischen

Materialien,

4. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

nichtmetallischer Werkstoffe in der Brillenoptik,

5. Verarbeitungsmöglichkeiten der (gebräuchlichsten

Metalle in der Optik,

6. Schleif-, Polier-, Reinigungsmittel,

7. Materialien zum Überziehen von Metalloberflächen

in der Optik,

8. Einsatz, Handhabung und Instandhaltung

von Maschinen, Werkzeugen und Geräten.

(2) Dem Prüfling sind vier grundlegende theoretische

Fragen aus den im Abs. 1 angeführten

Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der

Prüfling zwei zur Beantwortung auszuwählen.

Fachkalkulation

§ 11. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

hat

1. die Kalkulation einer im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten

Meisterarbeit und

2. die Ermittlung des Verkaufspreises und der

Mehrwertsteuer für einen Sehbehelf

zu umfassen.

Fachgespräch

§ 12. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem.

Prüfling auch die Kundenberatung betreffende

Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens

in den Gegenständen Instrumentenkunde,

Brillenkunde, Augenkunde und physiologische

Optik und Refraktion zu stellen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 13. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien

(RAL-Richtlinien) und

2. gesundheitsrechtliche Vorschriften

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Optiker beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli

1981 außer Kraft.

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