114. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Kleinzell im Mühlkreis, Altenfelden und Neufelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Kleinzell im Mühlkreis, Altenfelden und
Neufelden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 29,58 (alt), das ist 100 m vor der Einbindung
der Witzersdorfer Gemeindestraße, führt
in der Folge südlich der Ortschaft Apfelsbach,
überquert sodann 650 m flußabwärts der „goldenen
Brücke" das Mühltal, kreuzt anschließend
bei km 36,35 (alt) die derzeit bestehende Trasse
und bindet bei km 36,62 (neu) in den mit Verordnung
vom 31. August 1976, BGBl. Nr. 505,
im Verlauf bestimmten Abschnitt „Umfahrung
Altenfelden I" der B 127 Rohrbacher Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Kleinzell
im Mühlkreis, Altenfelden und Neufelden aufliegenden
Planunterlagen (Katastenmaßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die. Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 31. August 1976, BGBl Nr. 505, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes
der B 127 Rohrbacher Straße von
km 35,55 (alt)/36,20 (neu) bis km 36,62 (neu)
abgeändert.