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114_1980 AT

114. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Kleinzell im Mühlkreis, Altenfelden und Neufelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Kleinzell im Mühlkreis, Altenfelden und Neufelden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127

Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Kleinzell im Mühlkreis, Altenfelden und

Neufelden wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 29,58 (alt), das ist 100 m vor der Einbindung

der Witzersdorfer Gemeindestraße, führt

in der Folge südlich der Ortschaft Apfelsbach,

überquert sodann 650 m flußabwärts der „goldenen

Brücke" das Mühltal, kreuzt anschließend

bei km 36,35 (alt) die derzeit bestehende Trasse

und bindet bei km 36,62 (neu) in den mit Verordnung

vom 31. August 1976, BGBl. Nr. 505,

im Verlauf bestimmten Abschnitt „Umfahrung

Altenfelden I" der B 127 Rohrbacher Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kleinzell

im Mühlkreis, Altenfelden und Neufelden aufliegenden

Planunterlagen (Katastenmaßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die. Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 31. August 1976, BGBl Nr. 505, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes

der B 127 Rohrbacher Straße von

km 35,55 (alt)/36,20 (neu) bis km 36,62 (neu)

abgeändert.

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