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114_1979 AT

114. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 37 Kremser Straße zwischen

km 22,834 (alt) und km 24,790 (alt, entspricht

km 24,632 neu) welche durch die Umlegung

auf den fertiggestellten und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom

14. Juni 1977, BGBl. Nr. 363, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße

aufgelassen.

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