114_1979
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114. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 114. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau
1979_114_0 114. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Lichtenau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßenteile der B 37 Kremser Straße zwischen
km 22,834 (alt) und km 24,790 (alt, entspricht
km 24,632 neu) welche durch die Umlegung
auf den fertiggestellten und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom
14. Juni 1977, BGBl. Nr. 363, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße
aufgelassen.