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114_1977 AT

114. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 177/1952, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/

1965 gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung der B-VG-

Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten

Grundsätze werden wie folgt geändert

1. § 7 erster Satz hat wie folgt zu lauten

„§ 7. Nach einer dreijährigen Verwendung als

landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher

Absolvierung einer landwirtschaftlichen

Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche

Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen."

2. § 11 erster Satz hat wie folgt zu lauten

„§ 11. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren

und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen

Fachschule oder eines gleichwertigen

Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Gehilfe

zur Meisterprüfung zuzulassen."

3. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung

bestimmt die Voraussetzungen

für die Anrechenbarkeit der in der Landwirtschaft

und in verwandten Berufen zurückgelegten

Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf die

Verwertbarkeit des bisher Gelernten) bis zu

einem Höchstausmaß von zwei Jahren."

4. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Nach einer praktischen Betätigung

von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung

einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter

zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser

Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine

Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten

der Forstwirtschaft nachzuweisen.

(2) Nach einer praktischen Betätigung von

drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer

Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der. Forstgartenfacharbeiter

zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser

Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine

Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen

Gebieten der Forstwirtschaft, insbesondere auf

dem Gebiete der Forstpflanzenproduktion und

Kulturpflege, nachzuweisen.

(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

wird die Berufsbezeichnung ,Meister' erworben.

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß der Berufsbezeichnung ,Meister'

das jeweilige Fachgebiet, auf dem die Prüfung

abgelegt wind, beizufügen ist."

5. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Zur Facharbeiterprüfung (§ 5 Abs. 3

und § 13 Abs. 4) oder zur Gehilfenprüfung

(§ 10 Abs. 3) ist auch zuzulassen, wer das

21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine

mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in

der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft

oder in der Forstwirtschaft und den

erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses

nachweisen kann."

6. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für

die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn

der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in

einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft

praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche

Befähigung angenommen werden kann.

Eine hinreichende tatsächliche Befähigung ist als

gegeben anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber

an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden

Kurs mit Erfolg teilgenommen hat."

7. a) § 23 erhält die Bezeichnung § 23 Abs. 1.

b) Dem nunmehrigen § 23 Abs. 1 ist nachstehender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Zeugnisse im Sinne des § 17 Abs. 4 über

eine gemäß §§ 5, 6, 10, 13, 14 und 19 erfolgte

Ausbildung und Lehrzeugnisse im Sinne des

§ 97 Abs. 3 Landarbeitsgesetz unterliegen nicht

der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267."

Inkrafttreten und Vollziehung

Artikel II

Art. I tritt gegenüber den Ländern für die

Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der

Kundmachung, im übrigen in jedem Lande

gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Lande

erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

Artikel III

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung 1929 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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