114. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 177/1952, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/
1965 gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung der B-VG-
Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten
Grundsätze werden wie folgt geändert
1. § 7 erster Satz hat wie folgt zu lauten
„§ 7. Nach einer dreijährigen Verwendung als
landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher
Absolvierung einer landwirtschaftlichen
Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche
Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen."
2. § 11 erster Satz hat wie folgt zu lauten
„§ 11. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren
und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen
Fachschule oder eines gleichwertigen
Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Gehilfe
zur Meisterprüfung zuzulassen."
3. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung
bestimmt die Voraussetzungen
für die Anrechenbarkeit der in der Landwirtschaft
und in verwandten Berufen zurückgelegten
Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf die
Verwertbarkeit des bisher Gelernten) bis zu
einem Höchstausmaß von zwei Jahren."
4. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Nach einer praktischen Betätigung
von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung
einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter
zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser
Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine
Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten
der Forstwirtschaft nachzuweisen.
(2) Nach einer praktischen Betätigung von
drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer
Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der. Forstgartenfacharbeiter
zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser
Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine
Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen
Gebieten der Forstwirtschaft, insbesondere auf
dem Gebiete der Forstpflanzenproduktion und
Kulturpflege, nachzuweisen.
(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
wird die Berufsbezeichnung ,Meister' erworben.
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß der Berufsbezeichnung ,Meister'
das jeweilige Fachgebiet, auf dem die Prüfung
abgelegt wind, beizufügen ist."
5. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Zur Facharbeiterprüfung (§ 5 Abs. 3
und § 13 Abs. 4) oder zur Gehilfenprüfung
(§ 10 Abs. 3) ist auch zuzulassen, wer das
21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine
mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in
der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft
oder in der Forstwirtschaft und den
erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses
nachweisen kann."
6. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für
die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn
der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in
einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft
praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche
Befähigung angenommen werden kann.
Eine hinreichende tatsächliche Befähigung ist als
gegeben anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber
an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden
Kurs mit Erfolg teilgenommen hat."
7. a) § 23 erhält die Bezeichnung § 23 Abs. 1.
b) Dem nunmehrigen § 23 Abs. 1 ist nachstehender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Zeugnisse im Sinne des § 17 Abs. 4 über
eine gemäß §§ 5, 6, 10, 13, 14 und 19 erfolgte
Ausbildung und Lehrzeugnisse im Sinne des
§ 97 Abs. 3 Landarbeitsgesetz unterliegen nicht
der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267."
Inkrafttreten und Vollziehung
Artikel II
Art. I tritt gegenüber den Ländern für die
Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der
Kundmachung, im übrigen in jedem Lande
gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Lande
erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
Artikel III
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung 1929 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.