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114_1976 AT

114. Beschluß Nr. 10/1975 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Beschluß Nr. 10/1975 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS

B DES ÜBEREINKOMMENS UND

DER URSPRUNGSREGELUNGEN NR. 1

UND NR. 2

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

I. Abänderung des Teils I des Anhangs B des

Übereinkommens

1. Die Bestimmungen des Artikels 14 Absätze

1 und 2 des Teils I des Anhangs B des

Übereinkommens erhalten folgende Fassung

„1. Die Mitgliedstaaten gewähren die Zollbehandlung

der Zone oder die in Artikel 25bis

vorgesehene Vorzugsbehandlung ohne Vorlage

einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder eines Formblatts EUR. 2 für Ursprungserzeugnisse,

die in Kleinsendungen an

Privatpersonen verschickt werden oder die

sich im persönlichen Gepäck von Reisenden

befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht

kommerzieller Art handelt und angemeldet

wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung

des Abkommens entsprechen, wobei

an der Richtigkeit dieser Erklärung kein

Zweifel bestehen darf.

2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art

gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die

ausschließlich aus Waren bestehen, die zum

persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers

oder Reisenden oder zum Ge- oder

Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

dabei dürfen diese Waren weder durch ihre

Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der

Vermutung Anlaß geben, daß die Einfuhr aus

kommerziellen Gründen erfolgt. Außerdem

darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen

100 Rechnungseinheiten und bei

den im persönlichen Gepäck von Reisenden

enthaltenen Waren 300 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten."

2. Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 in Beilage 5 zum Teil I des Anhangs B

des Übereinkommens in der durch Ratsbeschluß

Nr. 19/1973 geänderten Form ist durch das in

der Anlage I zu diesem Beschluß enthaltene

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

zu ersetzen.

3. Anmerkung 8 zu Artikel 10 der Beilage 1

zum Teil I des Anhangs B des Übereinkommens

wird gestrichen.

II. Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 1

zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen im Zollbereich (festgelegt

im Ratsbeschluß Nr. 3/1973 in der durch

Ratsbeschluß Nr. 20/1973 abgeänderten Form)

4. Artikel 8 Absatz 2 der Ursprungsregelung

Nr. 1 wird gestrichen.

5. Artikel 18 der Ursprungsregelung Nr. 1 erhält

folgende Fassung

„Artikel 18

Das Formblatt EUR. 2 wird unter der Verantwortung

des Ausführers von diesem oder

von seinem bevollmächtigten Vertreter ausgefüllt

und unterzeichnet.

Sind die Waren der Sendung bereits im ausführenden

Mitgliedstaat unter Zugrundelegung

der Begriffsbestimmung für ,Ursprungserzeugnisse'

überprüft worden, kann der Ausführer

im Feld ,Bemerkungen' des Formblatts EUR. 2

auf diese Prüfung hinweisen."

6. Artikel 19 Absatz 2 erster Teil der Ursprungsregelung

Nr. 1 erhält folgende Fassung

„Zur Anwendung von Absatz 1 senden die

Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates

die Warenverkehrsbescheinigung oder

das Formblatt EUR. 2 oder eine Fotokopie

dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an

die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

zurück und geben dabei gegebenenfalls

die formalen oder sachlichen Gründe an, die

eine Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die

Rechnung vorgelegt worden ist, fügen sie diese

oder eine Kopie derselben dem Formblatt

EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände

mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in

der Warenverkehrsbescheinigung oder im

Formblatt schließen lassen."

7. Artikel 21 der Ursprungsregelung Nr. 1 erhält

folgende Fassung

„Artikel 21

Die in den Artikeln 13, 14 und 20 genannten

Kurzbezeichnungen und Vermerke werden im

Feld ,Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheinigung

eingetragen."

III. Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 2

über die Begriffsbestimmung „Erzeugnisse mit

Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

— Postsendungen — (festgelegt im

Beschluß des Rates Nr. 4/1973)

8. Die Ursprungsregelung Nr. 2 über die Begriffsbestimmung

„Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

— Postsendungen — wird durch die in der

Anlage II zu diesem Beschluß enthaltene Ursprungsregelung

Nr. 2 über die Verwendung des

Formblatts EUR. 2 ersetzt.

IV. Schlußbestimmungen

9. Die nach den früher geltenden Mustern ausgestellten

Warenverkehrsbescheinigungen können

unter den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Beschlusses gültig waren, weiter

verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht

sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.

10. a) Die nach dem früher geltenden Muster

ausgefüllten Formblätter EUR. 2 können

für Postsendungen (einschließlich Postpakete)

unter den Voraussetzungen, die

vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses

gültig waren, weiter verwendet werden,

bis die Bestände aufgebraucht sind, längstens

jedoch bis zum 30. Juni 1977.

b) Darüber hinaus können sie unter den in

diesem Beschluß vorgesehenen Voraussetzungen

weiter verwendet werden, bis

die Bestände aufgebraucht sind, längstens

jedoch bis zum 30. Juni 1977. In diesem

Fall sind die Formblätter im Feld 7 mit

der Angabe zu versehen, die im Feld 8

des Musters in der Anlage II zu diesem

Beschluß vorgesehen ist.

11. Dieser Beschluß tritt am 1. Feber 1976 in

Kraft.

12. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage I zu EFTA/DC 10/75

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 IN DER GEMÄSS ABSATZ

2 DIESES BESCHLUSSES ABGEÄNDERTEN FORM

Anlage II zu EFTA/DC 10/75

URSPRUNGSREGELUNG NR. 2 IN DER

GEMÄSS ABSATZ 8 DIESES BESCHLUSSES

ABGEÄNDERTEN FORM

URSPRUNGSREGELUNG NR. 2

über die Verwendung des Formblatts EUR. 2

Artikel 1

1. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 des

Teils I des Anhangs B des Übereinkommens werden

auf Ursprungserzeugnisse im Sinne des Teils I

des Anhangs B, die in ausschließlich aus Ursprungserzeugnissen

bestehenden Sendungen enthalten

sind und deren Wert je Sendung 1500

Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei Vorlage

eines Formblatts EUR. 2, dessen Muster

nachstehend wiedergegeben ist, bei der Einfuhr

in einen Mitgliedstaat die Zollbehandlung der

Zone oder die in Artikel 25bis des Teils I des

Anhangs B vorgesehene Vorzugsbehandlung gewährt.

2. Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR. 2

auszufüllen.

Artikel 2

1. Das Formblatt EUR. 2 ist unter der Verantwortlichkeit

des Ausführers von diesem oder

von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen.

Es ist auf dem Formblatt auszufüllen,

dessen Muster nachstehend wiedergegeben ist.

Dieses Formblatt ist entweder in einer der Amtssprachen

der Mitgliedstaaten oder in Englisch

oder in mehreren dieser Sprachen gedruckt. Es

ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausführenden

Mitgliedstaates entsprechen. Wird es

handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte

oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

2. Das Formblatt EUR. 2 hat das Format

210X148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm

weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist

weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit

einem Quadratmetergewicht von mindestens

64 Gramm zu verwenden.

3. Die Mitgliedstaaten können sich den Druck

der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien

überlassen, die sie hiezu ermächtigt haben.

Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf

die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes

Formblatt muß den Namen und die Anschrift

oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer,

die auch eingedruckt sein kann.

Artikel 3

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser

Regelung zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen

Amtshilfe bei der Überprüfung der

Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der von den

Ausführern auf Formblatt EUR. 2 abgegebenen

Erklärungen.

Artikel 4

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die

Zollbehandlung der Zone oder die in Artikel

25bis des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

vorgesehene Vorzugsbehandlung für

eine Ware zu erlangen.

Artikel 5

Der Ausführer, der ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt

hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde

des ausführenden Mitgliedstaates alle Nachweise

über die Verwendung dieses Formblattes

zu erbringen.

ANHANG II

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