114. Beschluß Nr. 10/1975 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS
B DES ÜBEREINKOMMENS UND
DER URSPRUNGSREGELUNGEN NR. 1
UND NR. 2
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
I. Abänderung des Teils I des Anhangs B des
Übereinkommens
1. Die Bestimmungen des Artikels 14 Absätze
1 und 2 des Teils I des Anhangs B des
Übereinkommens erhalten folgende Fassung
„1. Die Mitgliedstaaten gewähren die Zollbehandlung
der Zone oder die in Artikel 25bis
vorgesehene Vorzugsbehandlung ohne Vorlage
einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder eines Formblatts EUR. 2 für Ursprungserzeugnisse,
die in Kleinsendungen an
Privatpersonen verschickt werden oder die
sich im persönlichen Gepäck von Reisenden
befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht
kommerzieller Art handelt und angemeldet
wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung
des Abkommens entsprechen, wobei
an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
Zweifel bestehen darf.
2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art
gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die
ausschließlich aus Waren bestehen, die zum
persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers
oder Reisenden oder zum Ge- oder
Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
dabei dürfen diese Waren weder durch ihre
Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der
Vermutung Anlaß geben, daß die Einfuhr aus
kommerziellen Gründen erfolgt. Außerdem
darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen
100 Rechnungseinheiten und bei
den im persönlichen Gepäck von Reisenden
enthaltenen Waren 300 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten."
2. Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 in Beilage 5 zum Teil I des Anhangs B
des Übereinkommens in der durch Ratsbeschluß
Nr. 19/1973 geänderten Form ist durch das in
der Anlage I zu diesem Beschluß enthaltene
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
zu ersetzen.
3. Anmerkung 8 zu Artikel 10 der Beilage 1
zum Teil I des Anhangs B des Übereinkommens
wird gestrichen.
II. Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 1
zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen im Zollbereich (festgelegt
im Ratsbeschluß Nr. 3/1973 in der durch
Ratsbeschluß Nr. 20/1973 abgeänderten Form)
4. Artikel 8 Absatz 2 der Ursprungsregelung
Nr. 1 wird gestrichen.
5. Artikel 18 der Ursprungsregelung Nr. 1 erhält
folgende Fassung
„Artikel 18
Das Formblatt EUR. 2 wird unter der Verantwortung
des Ausführers von diesem oder
von seinem bevollmächtigten Vertreter ausgefüllt
und unterzeichnet.
Sind die Waren der Sendung bereits im ausführenden
Mitgliedstaat unter Zugrundelegung
der Begriffsbestimmung für ,Ursprungserzeugnisse'
überprüft worden, kann der Ausführer
im Feld ,Bemerkungen' des Formblatts EUR. 2
auf diese Prüfung hinweisen."
6. Artikel 19 Absatz 2 erster Teil der Ursprungsregelung
Nr. 1 erhält folgende Fassung
„Zur Anwendung von Absatz 1 senden die
Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates
die Warenverkehrsbescheinigung oder
das Formblatt EUR. 2 oder eine Fotokopie
dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an
die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
zurück und geben dabei gegebenenfalls
die formalen oder sachlichen Gründe an, die
eine Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die
Rechnung vorgelegt worden ist, fügen sie diese
oder eine Kopie derselben dem Formblatt
EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände
mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in
der Warenverkehrsbescheinigung oder im
Formblatt schließen lassen."
7. Artikel 21 der Ursprungsregelung Nr. 1 erhält
folgende Fassung
„Artikel 21
Die in den Artikeln 13, 14 und 20 genannten
Kurzbezeichnungen und Vermerke werden im
Feld ,Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheinigung
eingetragen."
III. Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 2
über die Begriffsbestimmung „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
— Postsendungen — (festgelegt im
Beschluß des Rates Nr. 4/1973)
8. Die Ursprungsregelung Nr. 2 über die Begriffsbestimmung
„Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
— Postsendungen — wird durch die in der
Anlage II zu diesem Beschluß enthaltene Ursprungsregelung
Nr. 2 über die Verwendung des
Formblatts EUR. 2 ersetzt.
IV. Schlußbestimmungen
9. Die nach den früher geltenden Mustern ausgestellten
Warenverkehrsbescheinigungen können
unter den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Beschlusses gültig waren, weiter
verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht
sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.
10. a) Die nach dem früher geltenden Muster
ausgefüllten Formblätter EUR. 2 können
für Postsendungen (einschließlich Postpakete)
unter den Voraussetzungen, die
vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses
gültig waren, weiter verwendet werden,
bis die Bestände aufgebraucht sind, längstens
jedoch bis zum 30. Juni 1977.
b) Darüber hinaus können sie unter den in
diesem Beschluß vorgesehenen Voraussetzungen
weiter verwendet werden, bis
die Bestände aufgebraucht sind, längstens
jedoch bis zum 30. Juni 1977. In diesem
Fall sind die Formblätter im Feld 7 mit
der Angabe zu versehen, die im Feld 8
des Musters in der Anlage II zu diesem
Beschluß vorgesehen ist.
11. Dieser Beschluß tritt am 1. Feber 1976 in
Kraft.
12. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage I zu EFTA/DC 10/75
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 IN DER GEMÄSS ABSATZ
2 DIESES BESCHLUSSES ABGEÄNDERTEN FORM
Anlage II zu EFTA/DC 10/75
URSPRUNGSREGELUNG NR. 2 IN DER
GEMÄSS ABSATZ 8 DIESES BESCHLUSSES
ABGEÄNDERTEN FORM
URSPRUNGSREGELUNG NR. 2
über die Verwendung des Formblatts EUR. 2
Artikel 1
1. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 des
Teils I des Anhangs B des Übereinkommens werden
auf Ursprungserzeugnisse im Sinne des Teils I
des Anhangs B, die in ausschließlich aus Ursprungserzeugnissen
bestehenden Sendungen enthalten
sind und deren Wert je Sendung 1500
Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei Vorlage
eines Formblatts EUR. 2, dessen Muster
nachstehend wiedergegeben ist, bei der Einfuhr
in einen Mitgliedstaat die Zollbehandlung der
Zone oder die in Artikel 25bis des Teils I des
Anhangs B vorgesehene Vorzugsbehandlung gewährt.
2. Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR. 2
auszufüllen.
Artikel 2
1. Das Formblatt EUR. 2 ist unter der Verantwortlichkeit
des Ausführers von diesem oder
von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen.
Es ist auf dem Formblatt auszufüllen,
dessen Muster nachstehend wiedergegeben ist.
Dieses Formblatt ist entweder in einer der Amtssprachen
der Mitgliedstaaten oder in Englisch
oder in mehreren dieser Sprachen gedruckt. Es
ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausführenden
Mitgliedstaates entsprechen. Wird es
handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte
oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
2. Das Formblatt EUR. 2 hat das Format
210X148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist
weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit
einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 Gramm zu verwenden.
3. Die Mitgliedstaaten können sich den Druck
der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien
überlassen, die sie hiezu ermächtigt haben.
Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf
die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes
Formblatt muß den Namen und die Anschrift
oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer,
die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 3
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser
Regelung zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen
Amtshilfe bei der Überprüfung der
Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der von den
Ausführern auf Formblatt EUR. 2 abgegebenen
Erklärungen.
Artikel 4
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die
Zollbehandlung der Zone oder die in Artikel
25bis des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
vorgesehene Vorzugsbehandlung für
eine Ware zu erlangen.
Artikel 5
Der Ausführer, der ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt
hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde
des ausführenden Mitgliedstaates alle Nachweise
über die Verwendung dieses Formblattes
zu erbringen.
ANHANG II