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114_1975 AT

114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und

öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein

Abkommen zu schließen. Zu diesem Zwecke

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Karl Gruber, a. o. und bev. Botschafter

der Republik Österreich, Bern,

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

Herrn Dr. Walter Kieber, Regierungschef-Stellvertreter

des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die in einem der beiden Staaten gefällten

gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

werden im andern Staat anerkannt,

wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

1. die Anerkennung der Entscheidung darf

nicht gegen die öffentliche Ordnung des

Staates verstoßen, in dem die Entscheidung

geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr

nach dem Recht dieses Staates nicht die Einrede

der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen;

2. die Entscheidung muß von einem nach den

Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen

Gericht gefällt sein;

3. die Entscheidung muß nach dem Recht des

Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft

erwachsen sein;

4. im Falle eines Versäumungsurteils muß die

den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung

rechtzeitig der säumigen Partei, sei es

zu eigenen Handen oder an ihren Vertreter,

zugestellt worden sein; dies gilt sinngemäß

auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen

und Zahlungsbefehlen. Hatte die Zustellung

im Gebiet des Staates zu geschehen,

in dem die Entscheidung geltend gemacht

wird, so muß sie im Rechtshilfeweg bewirkt

worden sein.

(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung,

ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß,

Zahlungsauftrag, Zahlungsbefehl oder sonstwie

bezeichnet ist.

(3) Auf Grund dieses Abkommens können

weder anerkannt noch vollstreckt werden

1. Entscheidungen im Konkursverfahren;

2. Entscheidungen österreichischer Gerichte im

Ausgleichsverfahren und liechtensteinischer

Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages;

3. Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen;

4. Entscheidungen in Vormundschafts- und

Pflegschaftssachen;

5. einstweilige Verfügungen;

6. Ordnungsstrafen;

7. im Strafverfahren ergangene Entscheidungen

über privatrechtliche Ansprüche.

Artikel 2

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates,

in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im

Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 begründet

1. für Verfahren, die den Personenstand oder

die Handlungsfähigkeit betreffen, wenn zum

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die

Person, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit

betroffen wird, Angehöriger

dieses Staates war;

2. für Verfahren, die familienrechtliche Beziehungen

betreffen, wenn zum Zeitpunkt der

Einleitung des Verfahrens die Personen,

deren familienrechtliche Beziehungen betroffen

werden, Angehörige dieses Staates waren;

3. für Verfahren, die ein dingliches Recht an

einer in diesem Staat befindlichen Liegenschaft

zum Gegenstand haben.

(2) In andern als den in Absatz 1 bezeichneten

Verfahren ist die Zuständigkeit der Gerichte des

Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde,

im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 begründet

1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls

der Beklagte nicht eine natürliche Person ist,

seinen statutarischen Sitz oder seine tatsächliche

Geschäftsleitung in dem Staat hatte,

in dem die Entscheidung ergangen ist;

2. wenn der Beklagte, der im Staat, in dem die

Entscheidung ergangen ist, eine geschäftliche

Niederlassung oder Zweigniederlassung

hatte, dort für Ansprüche aus dem Betrieb

dieser Niederlassung belangt worden ist;

3. im Falle einer mit der Klage in rechtlichem

Zusammenhange stehenden Widerklage,

wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt

hat, im Sinne dieses Abkommens zuständig

war, über die erste Klage zu erkennen;

4. wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden

aus Unfällen betrifft, die sich im Staat,

in dem die Entscheidung ergangen ist, ereignet

haben und die durch den Betrieb von

Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern mit

oder ohne Motor verursacht worden sind;

5. wenn sich der Beklagte durch eine schriftliche

Vereinbarung mit dem Kläger der Zuständigkeit

der Gerichte des Staates, in dem

die Entscheidung ergangen ist, oder des Gerichtes,

das in der Sache erkannt hat, unterworfen

hat und er im Handelsregister

(Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist;

6. wenn sich der Beklagte, falls er nicht im

Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen

ist, durch eine in einer öffentlichen

Urkunde enthaltene Vereinbarung mit dem

Kläger der Zuständigkeit der Gerichte des

Staates, in dem die Entscheidung ergangen

ist, oder des Gerichtes, das in der Sache erkannt

hat, unterworfen hat;

7. wenn der Beklagte vor Schluß der Verhandlung

erster Instanz weder die Zuständigkeit

des angerufenen Gerichtes bestritten noch

hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens

zu verstehenden Zuständigkeit dieses Gerichtes

einen Vorbehalt angebracht hat.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz

2 ist die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates,

in dem die Entscheidung gefällt wurde, im

Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 nicht begründet,

wenn nach dem Recht des Staates, in

dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in

der betreffenden Sache ein Gericht dieses oder

eines dritten Staates ausschließlich zuständig ist.

Artikel 3

Die von den Gerichten des einen der beiden

Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung

im andern Staat verlangt wird, dürfen

nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel

1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt und die gemäß Artikel 5

erforderlichen Urkunden beigebracht sind.

Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht

nachgeprüft werden.

Artikel 4

(1) Die von den Gerichten des einen der beiden

Staaten gefällten Entscheidungen, die die in Artikel

1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,

können im andern Staat vollstreckt werden,

wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurden,

vollstreckbar sind.

(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für

die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach

dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung

beantragt wird.

Artikel 5

Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung

verlangt oder deren Vollstreckung beantragt,

hat beizubringen

1. eine mit der amtlichen Unterschrift und

dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene

Ausfertigung der Entscheidung;

2. eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft

und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit

der Entscheidung;

3. im Fall eines Versäumungsurteils eine Abschrift

der den Prozeß einleitenden Verfügung

oder Ladung und eine gerichtliche

Bestätigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung

an die nicht erschienene Partei; dies

gilt sinngemäß auch für die Zustellung von

Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen;

4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde

liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen

läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikels 1

möglich ist, eine als richtig bescheinigte Abschrift

der Klage oder andere geeignete Urkunden.

Artikel 6

Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat

sich auf die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen

Voraussetzungen und auf die gemäß

Artikel 5 beizubringenden Urkunden zu beschränken.

Darüber hinaus darf die Entscheidung

nicht nachgeprüft werden.

Artikel 7

(1) Die in einem der beiden Staaten gefällten

Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt

und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften

der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung

finden können, genügen. Insbesondere ist

Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 und 6 auf den

Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel),

unter Vorbehalt der dort in Absatz 3 vorgesehenen

ausschließlichen Zuständigkeit, entsprechend

anwendbar.

(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

sind auch für die Vollstreckung von gerichtlichen

oder vor Schiedsgerichten abgeschlossenen

Vergleichen anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung oder die Vollstreckung

eines Schiedsspruches oder die Vollstreckung

eines vor einem Schiedsgericht oder

einem Gericht geschlossenen Vergleiches beantragt,

so ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches

und eine Bestätigung über dessen Rechtskraft,

gegebenenfalls auch über dessen Vollstreckbarkeit,

oder eine Ausfertigung des Vergleiches und

eine Bestätigung über dessen Vollstreckbarkeit

beizubringen. Diese Bestätigungen sind in der

Republik Österreich von dem Bezirksgericht, in

dessen Sprengel das Schiedsgericht den Schiedsspruch

gefällt hat oder der Schiedsvergleich geschlossen

wurde, bei gerichtlichen Vergleichen

von dem Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen

wurde, im Fürstentum Liechtenstein vom

Landgericht in Vaduz auszustellen.

Artikel 8

(1) Die in der Republik Österreich errichteten

vollstreckbaren Notariatsakte und die im Fürstentum

Liechtenstein beim Landgericht in Vaduz

oder bei einem Vermittleramt über ein Rechtsgeschäft

errichteten vollstreckbaren öffentlichen

Urkunden werden im andern Staat vollstreckt,

wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung vollstreckbar

sind und ihrer Vollstreckung die öffentliche

Ordnung nicht entgegensteht.

(2) Wird die Vollstreckung einer im Fürstentum

Liechtenstein errichteten vollstreckbaren

öffentlichen Urkunde beantragt, so ist diese Urkunde

in Urschrift oder in amtlicher Ausfertigung,

bei Anträgen auf Vollstreckung eines in

der Republik Österreich errichteten Notariatsaktes

eine mit Siegel und Unterschrift des öffentlichen

Notars versehene Ausfertigung beizubringen.

Artikel 9

Die in den Artikeln 5, 7 Absatz 3 und 8 Absatz

2 erwähnten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 10

(1) Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines

der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung

über den Gegenstand dieses Verfahrens

im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen

sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses andern

Staates die Durchführung eines Verfahrens

über denselben Anspruch und zwischen denselben

Parteien abzulehnen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen

der Erlassung von einstweiligen Verfügungen im

andern Staat nicht entgegen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen

anderer zwei- oder mehrseitiger

Verträge, die zwischen beiden Staaten gelten oder

gelten werden.

(2) Bestimmungen des inneren Rechtes eines

der beiden Staaten, nach denen die Anerkennung

oder Vollstreckung von Entscheidungen des andern

Staates im weiteren Ausmaß als in diesem

Abkommen vorgesehen ist, bleiben unberührt.

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind

unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1

und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der Parteien anzuwenden.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen

und Schiedssprüche anzuwenden, die

nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.

(2) Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8

angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren

öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden,

wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen

oder errichtet wurden.

Artikel 14

Das Bundesministerium für Justiz der Republik

Österreich und die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein werden einander unmittelbar

über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens

Anlaß geben sollte, auf Ersuchen

Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit

der Gerichte bleibt unberührt.

Artikel 15

(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung

dieses Abkommens betreffenden Meinungsverschiedenheiten,

die im Wege diplomatischer Verhandlungen

nicht innerhalb von sechs Monaten

zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen

eines der beiden Staaten einer Kommission zu

unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des

Streitfalles zu suchen, und die sich aus je einem

Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.

(2) Hat einer der beiden Staaten seinen Vertreter

nicht bezeichnet und ist er der Einladung

des andern Staates, innerhalb von zwei Monaten

diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen,

so wird der Vertreter auf Begehren

dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ernannt.

(3) Für den Fall, daß diese beiden Vertreter

nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen

die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde,

zu einer Regelung kommen können, haben sie

im gemeinsamen Einvernehmen ein unter den

Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes

Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung

über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb

einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder

der andere der beiden Staaten den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die

Ernennung des dritten Mitgliedes der Kommission

vorzunehmen; diese hat sodann die Aufgaben

eines Schiedsgerichtes zu versehen.

(4) Sofern die beiden Staaten es nicht anders

bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren

selbst fest. Das Schiedsgericht entscheidet mit

Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung

ist endgültig und bindend.

(5) Jeder der beiden Staaten übernimmt die

durch die Tätigkeit des von ihm ernannten

Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Kosten

des Präsidenten des Schiedsgerichtes werden durch

beide Staaten zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die

Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden

Staaten durch schriftliche Notifikation jederzeit

gekündigt werden; eine Kündigung wird ein

Jahr nach Notifikation wirksam.

(4) Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte

Vollstreckungen nicht berührt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli

neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Gruber m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Kieber m. p.

Die von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Jänner 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2

am 28. März 1975 in Kraft.

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