114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein
Abkommen zu schließen. Zu diesem Zwecke
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Karl Gruber, a. o. und bev. Botschafter
der Republik Österreich, Bern,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
Herrn Dr. Walter Kieber, Regierungschef-Stellvertreter
des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die in einem der beiden Staaten gefällten
gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
werden im andern Staat anerkannt,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen
1. die Anerkennung der Entscheidung darf
nicht gegen die öffentliche Ordnung des
Staates verstoßen, in dem die Entscheidung
geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr
nach dem Recht dieses Staates nicht die Einrede
der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen;
2. die Entscheidung muß von einem nach den
Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen
Gericht gefällt sein;
3. die Entscheidung muß nach dem Recht des
Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft
erwachsen sein;
4. im Falle eines Versäumungsurteils muß die
den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung
rechtzeitig der säumigen Partei, sei es
zu eigenen Handen oder an ihren Vertreter,
zugestellt worden sein; dies gilt sinngemäß
auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen
und Zahlungsbefehlen. Hatte die Zustellung
im Gebiet des Staates zu geschehen,
in dem die Entscheidung geltend gemacht
wird, so muß sie im Rechtshilfeweg bewirkt
worden sein.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung,
ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß,
Zahlungsauftrag, Zahlungsbefehl oder sonstwie
bezeichnet ist.
(3) Auf Grund dieses Abkommens können
weder anerkannt noch vollstreckt werden
1. Entscheidungen im Konkursverfahren;
2. Entscheidungen österreichischer Gerichte im
Ausgleichsverfahren und liechtensteinischer
Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages;
3. Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen;
4. Entscheidungen in Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen;
5. einstweilige Verfügungen;
6. Ordnungsstrafen;
7. im Strafverfahren ergangene Entscheidungen
über privatrechtliche Ansprüche.
Artikel 2
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates,
in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im
Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 begründet
1. für Verfahren, die den Personenstand oder
die Handlungsfähigkeit betreffen, wenn zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die
Person, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit
betroffen wird, Angehöriger
dieses Staates war;
2. für Verfahren, die familienrechtliche Beziehungen
betreffen, wenn zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens die Personen,
deren familienrechtliche Beziehungen betroffen
werden, Angehörige dieses Staates waren;
3. für Verfahren, die ein dingliches Recht an
einer in diesem Staat befindlichen Liegenschaft
zum Gegenstand haben.
(2) In andern als den in Absatz 1 bezeichneten
Verfahren ist die Zuständigkeit der Gerichte des
Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde,
im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 begründet
1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls
der Beklagte nicht eine natürliche Person ist,
seinen statutarischen Sitz oder seine tatsächliche
Geschäftsleitung in dem Staat hatte,
in dem die Entscheidung ergangen ist;
2. wenn der Beklagte, der im Staat, in dem die
Entscheidung ergangen ist, eine geschäftliche
Niederlassung oder Zweigniederlassung
hatte, dort für Ansprüche aus dem Betrieb
dieser Niederlassung belangt worden ist;
3. im Falle einer mit der Klage in rechtlichem
Zusammenhange stehenden Widerklage,
wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt
hat, im Sinne dieses Abkommens zuständig
war, über die erste Klage zu erkennen;
4. wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden
aus Unfällen betrifft, die sich im Staat,
in dem die Entscheidung ergangen ist, ereignet
haben und die durch den Betrieb von
Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern mit
oder ohne Motor verursacht worden sind;
5. wenn sich der Beklagte durch eine schriftliche
Vereinbarung mit dem Kläger der Zuständigkeit
der Gerichte des Staates, in dem
die Entscheidung ergangen ist, oder des Gerichtes,
das in der Sache erkannt hat, unterworfen
hat und er im Handelsregister
(Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist;
6. wenn sich der Beklagte, falls er nicht im
Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen
ist, durch eine in einer öffentlichen
Urkunde enthaltene Vereinbarung mit dem
Kläger der Zuständigkeit der Gerichte des
Staates, in dem die Entscheidung ergangen
ist, oder des Gerichtes, das in der Sache erkannt
hat, unterworfen hat;
7. wenn der Beklagte vor Schluß der Verhandlung
erster Instanz weder die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichtes bestritten noch
hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens
zu verstehenden Zuständigkeit dieses Gerichtes
einen Vorbehalt angebracht hat.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz
2 ist die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates,
in dem die Entscheidung gefällt wurde, im
Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 nicht begründet,
wenn nach dem Recht des Staates, in
dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in
der betreffenden Sache ein Gericht dieses oder
eines dritten Staates ausschließlich zuständig ist.
Artikel 3
Die von den Gerichten des einen der beiden
Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung
im andern Staat verlangt wird, dürfen
nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel
1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt und die gemäß Artikel 5
erforderlichen Urkunden beigebracht sind.
Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht
nachgeprüft werden.
Artikel 4
(1) Die von den Gerichten des einen der beiden
Staaten gefällten Entscheidungen, die die in Artikel
1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,
können im andern Staat vollstreckt werden,
wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurden,
vollstreckbar sind.
(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für
die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach
dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung
beantragt wird.
Artikel 5
Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung
verlangt oder deren Vollstreckung beantragt,
hat beizubringen
1. eine mit der amtlichen Unterschrift und
dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene
Ausfertigung der Entscheidung;
2. eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft
und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit
der Entscheidung;
3. im Fall eines Versäumungsurteils eine Abschrift
der den Prozeß einleitenden Verfügung
oder Ladung und eine gerichtliche
Bestätigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung
an die nicht erschienene Partei; dies
gilt sinngemäß auch für die Zustellung von
Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen;
4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen
läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikels 1
möglich ist, eine als richtig bescheinigte Abschrift
der Klage oder andere geeignete Urkunden.
Artikel 6
Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat
sich auf die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen
Voraussetzungen und auf die gemäß
Artikel 5 beizubringenden Urkunden zu beschränken.
Darüber hinaus darf die Entscheidung
nicht nachgeprüft werden.
Artikel 7
(1) Die in einem der beiden Staaten gefällten
Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt
und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften
der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung
finden können, genügen. Insbesondere ist
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 und 6 auf den
Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel),
unter Vorbehalt der dort in Absatz 3 vorgesehenen
ausschließlichen Zuständigkeit, entsprechend
anwendbar.
(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
sind auch für die Vollstreckung von gerichtlichen
oder vor Schiedsgerichten abgeschlossenen
Vergleichen anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung oder die Vollstreckung
eines Schiedsspruches oder die Vollstreckung
eines vor einem Schiedsgericht oder
einem Gericht geschlossenen Vergleiches beantragt,
so ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches
und eine Bestätigung über dessen Rechtskraft,
gegebenenfalls auch über dessen Vollstreckbarkeit,
oder eine Ausfertigung des Vergleiches und
eine Bestätigung über dessen Vollstreckbarkeit
beizubringen. Diese Bestätigungen sind in der
Republik Österreich von dem Bezirksgericht, in
dessen Sprengel das Schiedsgericht den Schiedsspruch
gefällt hat oder der Schiedsvergleich geschlossen
wurde, bei gerichtlichen Vergleichen
von dem Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen
wurde, im Fürstentum Liechtenstein vom
Landgericht in Vaduz auszustellen.
Artikel 8
(1) Die in der Republik Österreich errichteten
vollstreckbaren Notariatsakte und die im Fürstentum
Liechtenstein beim Landgericht in Vaduz
oder bei einem Vermittleramt über ein Rechtsgeschäft
errichteten vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden werden im andern Staat vollstreckt,
wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung vollstreckbar
sind und ihrer Vollstreckung die öffentliche
Ordnung nicht entgegensteht.
(2) Wird die Vollstreckung einer im Fürstentum
Liechtenstein errichteten vollstreckbaren
öffentlichen Urkunde beantragt, so ist diese Urkunde
in Urschrift oder in amtlicher Ausfertigung,
bei Anträgen auf Vollstreckung eines in
der Republik Österreich errichteten Notariatsaktes
eine mit Siegel und Unterschrift des öffentlichen
Notars versehene Ausfertigung beizubringen.
Artikel 9
Die in den Artikeln 5, 7 Absatz 3 und 8 Absatz
2 erwähnten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 10
(1) Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines
der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung
über den Gegenstand dieses Verfahrens
im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen
sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses andern
Staates die Durchführung eines Verfahrens
über denselben Anspruch und zwischen denselben
Parteien abzulehnen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen
der Erlassung von einstweiligen Verfügungen im
andern Staat nicht entgegen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
anderer zwei- oder mehrseitiger
Verträge, die zwischen beiden Staaten gelten oder
gelten werden.
(2) Bestimmungen des inneren Rechtes eines
der beiden Staaten, nach denen die Anerkennung
oder Vollstreckung von Entscheidungen des andern
Staates im weiteren Ausmaß als in diesem
Abkommen vorgesehen ist, bleiben unberührt.
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind
unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1
und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Parteien anzuwenden.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen
und Schiedssprüche anzuwenden, die
nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.
(2) Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8
angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren
öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden,
wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen
oder errichtet wurden.
Artikel 14
Das Bundesministerium für Justiz der Republik
Österreich und die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein werden einander unmittelbar
über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens
Anlaß geben sollte, auf Ersuchen
Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit
der Gerichte bleibt unberührt.
Artikel 15
(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung
dieses Abkommens betreffenden Meinungsverschiedenheiten,
die im Wege diplomatischer Verhandlungen
nicht innerhalb von sechs Monaten
zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen
eines der beiden Staaten einer Kommission zu
unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des
Streitfalles zu suchen, und die sich aus je einem
Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
(2) Hat einer der beiden Staaten seinen Vertreter
nicht bezeichnet und ist er der Einladung
des andern Staates, innerhalb von zwei Monaten
diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen,
so wird der Vertreter auf Begehren
dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ernannt.
(3) Für den Fall, daß diese beiden Vertreter
nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen
die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde,
zu einer Regelung kommen können, haben sie
im gemeinsamen Einvernehmen ein unter den
Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes
Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung
über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb
einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder
der andere der beiden Staaten den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die
Ernennung des dritten Mitgliedes der Kommission
vorzunehmen; diese hat sodann die Aufgaben
eines Schiedsgerichtes zu versehen.
(4) Sofern die beiden Staaten es nicht anders
bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst fest. Das Schiedsgericht entscheidet mit
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung
ist endgültig und bindend.
(5) Jeder der beiden Staaten übernimmt die
durch die Tätigkeit des von ihm ernannten
Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Kosten
des Präsidenten des Schiedsgerichtes werden durch
beide Staaten zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die
Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden
Staaten durch schriftliche Notifikation jederzeit
gekündigt werden; eine Kündigung wird ein
Jahr nach Notifikation wirksam.
(4) Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte
Vollstreckungen nicht berührt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli
neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Gruber m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Kieber m. p.
Die von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Jänner 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2
am 28. März 1975 in Kraft.