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114_1974 AT

114. Verordnung: Auflassung des Arbeitsamtes Stockerau und Sprengelfestsetzung des Arbeitsamtes Korneuburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Auflassung des Arbeitsamtes Stockerau und Sprengelfestsetzung des Arbeitsamtes Korneuburg

Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973

wird verordnet

§ 1. Das Arbeitsamt Stockerau in Stockerau

wird aufgelassen. Die Aufgaben des Arbeitsamtes

Stockerau übernimmt das bestehende Arbeitsamt

Korneuburg in Korneuburg. Der Sprengel des

Arbeitsamtes Korneuburg wird mit dem Gebiet

des politischen Bezirkes Korneuburg festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1974

in Kraft.

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