114_1974
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114. Verordnung: Auflassung des Arbeitsamtes Stockerau und Sprengelfestsetzung des Arbeitsamtes Korneuburg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 114. Verordnung: Auflassung des Arbeitsamtes Stockerau und Sprengelfestsetzung des Arbeitsamtes Korneuburg
1974_114_0 114. Verordnung: Auflassung des Arbeitsamtes Stockerau und Sprengelfestsetzung des Arbeitsamtes Korneuburg
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Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973
wird verordnet
§ 1. Das Arbeitsamt Stockerau in Stockerau
wird aufgelassen. Die Aufgaben des Arbeitsamtes
Stockerau übernimmt das bestehende Arbeitsamt
Korneuburg in Korneuburg. Der Sprengel des
Arbeitsamtes Korneuburg wird mit dem Gebiet
des politischen Bezirkes Korneuburg festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1974
in Kraft.