114. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 25/1971 wird wie folgt geändert
1. Im Titel sind die Worte „betreffend die
Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt
Eben im Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-
Finanzierungsgesetz)" zu ersetzen durch die
Worte „betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn
im Abschnitt Eben im Pongau bis
Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)".
2. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „in der
Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg
(Tauernautobahn-Scheitelstrecke)" zu ersetzen
durch die Worte „in der Strecke von Eben im
Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke)".
3. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat für die Benützung der
Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen
der Anschlußstelle Flachau und der Anschlußstelle
Rennweg ein Entgelt einzuheben."
4. Die lit. a des § 4 hat zu lauten
„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 500 Millionen
Schilling bestimmt ist".
5. Die lit. c des § 4 hat zu lauten
„c) die Bundesländer Kärnten und Salzburg
sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten,
dieser in den Jahren 1977 bis
1986 jährlich je 16 Millionen Schilling und
in den Jahren 1987 bis 1991 jährlich je
10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare
Zuschüsse zu leisten,"
6. Der § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 10.880 Millionen
Schilling an Kapital und 10.880 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"
7. Nach § 5 Abs. 2 lit. f sind die nachstehend
unter lit. g und lit. h angeführten Bestimmungen
einzufügen
„g) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1, die
nach dem Zeitpunkt der vollen Betriebsaufnahme
erfolgt, die in diesem Zeitpunkt
aushaftende Summe der aufgenommenen
Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
zuzüglich der aushaftenden Zinsen nicht erhöht,
h) die Laufzeit der Kreditoperation gemäß
Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010
endet."
8. Nach § 5 Abs. 4 ist als Abs. 5 einzufügen
„(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen."
9. Der Abs. 5 des § 5 ist als „Abs. 6", der
Abs. 6 des § 5 ist als „Abs. 7" zu bezeichnen.
10. Nach § 5 Abs. 7 ist als Abs. 8 einzufügen
„(8) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, so lange jährliche Beträge an die Gesellschaft
zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten
die Aufwendungen der Gesellschaft
für den Schuldendienst, für die Erhaltung
der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie
für die angemessenen Verwaltungskosten decken;
die jährliche Höhe solcher Beträge darf den Unterschied
zwischen den vorgenannten jährlichen
Aufwendungen und Erträgen, ihre Gesamthöhe
darf 20 v. H. des in Abs. 2 lit. a angeführten
Gesamtbetrages der Haftung für Kapital nicht
übersteigen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 2 der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich des Art. I
Z. 3 der Bundesminister für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Finanzen betraut.