Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114_1973 AT

114. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 25/1971 wird wie folgt geändert

1. Im Titel sind die Worte „betreffend die

Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt

Eben im Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-

Finanzierungsgesetz)" zu ersetzen durch die

Worte „betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn

im Abschnitt Eben im Pongau bis

Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)".

2. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „in der

Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg

(Tauernautobahn-Scheitelstrecke)" zu ersetzen

durch die Worte „in der Strecke von Eben im

Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke)".

3. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat für die Benützung der

Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen

der Anschlußstelle Flachau und der Anschlußstelle

Rennweg ein Entgelt einzuheben."

4. Die lit. a des § 4 hat zu lauten

„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 500 Millionen

Schilling bestimmt ist".

5. Die lit. c des § 4 hat zu lauten

„c) die Bundesländer Kärnten und Salzburg

sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten,

dieser in den Jahren 1977 bis

1986 jährlich je 16 Millionen Schilling und

in den Jahren 1987 bis 1991 jährlich je

10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare

Zuschüsse zu leisten,"

6. Der § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 10.880 Millionen

Schilling an Kapital und 10.880 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"

7. Nach § 5 Abs. 2 lit. f sind die nachstehend

unter lit. g und lit. h angeführten Bestimmungen

einzufügen

„g) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1, die

nach dem Zeitpunkt der vollen Betriebsaufnahme

erfolgt, die in diesem Zeitpunkt

aushaftende Summe der aufgenommenen

Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

zuzüglich der aushaftenden Zinsen nicht erhöht,

h) die Laufzeit der Kreditoperation gemäß

Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010

endet."

8. Nach § 5 Abs. 4 ist als Abs. 5 einzufügen

„(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen."

9. Der Abs. 5 des § 5 ist als „Abs. 6", der

Abs. 6 des § 5 ist als „Abs. 7" zu bezeichnen.

10. Nach § 5 Abs. 7 ist als Abs. 8 einzufügen

„(8) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, so lange jährliche Beträge an die Gesellschaft

zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten

die Aufwendungen der Gesellschaft

für den Schuldendienst, für die Erhaltung

der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie

für die angemessenen Verwaltungskosten decken;

die jährliche Höhe solcher Beträge darf den Unterschied

zwischen den vorgenannten jährlichen

Aufwendungen und Erträgen, ihre Gesamthöhe

darf 20 v. H. des in Abs. 2 lit. a angeführten

Gesamtbetrages der Haftung für Kapital nicht

übersteigen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 2 der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich des Art. I

Z. 3 der Bundesminister für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →