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114. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1972

Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundes-

Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 65/1972 werden mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

nachstehende Richtlinien erlassen.

Gegenstand der Haftungen

§ 1. (1) Grundgeschäfte, für die Haftungen

übernommen werden können, sind: Ausfuhrgeschäfte,

gebundene Finanzkredite, Beteiligungen,

sowie der Ankauf von Forderungen.

(2) Ausfuhrgeschäfte sind Kauf-, Werk- oder

gemischte Verträge (Exportverträge) zwischen

einem Unternehmen mit Sitz im Inland (Exporteur)

und einem Vertragspartner mit Sitz im

Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung

von Gütern oder die Erbringung von Leistungen

zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge

(Werkverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte

im Sinne dieser Bestimmungen,

wenn die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht

wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein

Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen

mit Sitz im Ausland und einem anderen Unternehmen

mit Sitz im Ausland geschlossen wird

(Zweitexportvertrag) in dem Umfang, in dem ein

österreichischer Exporteur an der Erbringung der

Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Erstexportvertrag).

Die Rechte und Pflichten des Garantienehmers

aus dem Erstexportvertrag finden auf

den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.

Als Ausfuhrgeschäft gilt ferner die Lieferung von

Gütern von Unternehmen mit Sitz im Inland in

Warenlager im Ausland, soweit diese Güter zum

Verkauf im Ausland bestimmt sind (Konsignationslager).

(3) Gebundene Finanzkredite sind Kredite von

Kreditunternehmungen mit Sitz im Inland oder

im Ausland an Unternehmen mit Sitz im Ausland,

deren Gegenwert zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften

verwendet wird.

(4) Beteiligungen sind kapitalmäßig begründete

Rechte an Unternehmen mit Sitz im Ausland, die

bestimmt sind, auf angemessene Dauer im Vermögen

des Unternehmens zu verbleiben, das die

Beteiligung erworben hat, oder partiarische Darlehen.

Die Beteiligungen müssen im Zusammenhang

mit Lieferungen oder Leistungen österreichischer

Unternehmen erworben worden sein.

Mit der Übernahme der Beteiligungen muß kein

aktivierbarer Vermögenszuwachs bei dem Unternehmen

verbunden sein, an dem Rechte erworben

werden.

(5) Der Ankauf von Forderungen ist der Erwerb

von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen.

(6) Die im Rahmen von Grundgeschäften zu

liefernden Güter haben inländischen Ursprungs

zu sein. Als inländisch im Sinne dieser Bestimmungen

gelten Güter, wenn sie im Inland hergestellt

oder die wesentliche Veränderung im Inland erfahren

haben oder wenn der Wert der im Inland

nicht weiter be- oder verarbeiteten ausländischen

Zulieferungen 50% des Wertes des zu liefernden

Gutes nicht überschreitet.

(7) Die Grundgeschäfte dürfen auf österreichische

Schilling, auf eine andere, im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung oder auf

eine nicht frei konvertierbare Währung lauten.

Lautet ein Grundgeschäft auf eine im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare

Währung, ist das Risiko der Konvertierung einer

solchen Währung in frei konvertierbare Währung

auszuschließen.

(8) Die Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,

gebundene Finanzkredite sowie für den

Ankauf von Forderungen auch auf den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen

österreichischen Schilling und der Vertragswährung

ausgedehnt werden, soweit die Vertragswährung

des Grundgeschäftes zum Zeitpunkt der

Haftungsübernahme an der Wiener Börse notiert

wird.

Übernahme der Haftungen

§ 2. Die Haftungen sind durch schriftliche

Garantieerklärungen nach Maßgabe Allgemeiner

Geschäftsbedingungen, gegenüber ausländischen

Exportkreditgarantieinstitutionen nach Maßgabe

gesonderter Verträge, zu übernehmen.

Haftungsarten

§ 3. (1) Folgende Haftungsarten sind vorzusehen

1. Garantien zur Deckung von Risken aus direkten

Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);

2. Garantien zur Deckung von Risken aus indirekten

Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für indirekte Lieferungen und

Leistungen);

3. Garantien zur Deckung von Risken aus Krediten

in- und ausländischer Kreditunternehmungen

für Kapital und Zinsen, deren Gegenwert

zur Bezahlung von Lieferungen und Leistungen

österreichischer Exporteure verwendet

wird (Garantie für gebundene Finanzkredite);

4. Garantien zur Deckung von politischen Risken

aus Beteiligungen von Unternehmen mit

Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im

Ausland (Beteiligungsgarantien);

5. Garantien zur Deckung von Risken aus einem

Saldorahmen für direkte Lieferungen und

Leistungen österreichischer Exporteure an

einen bestimmten ausländischen Abnehmer

(Rahmengarantien);

6. Garantien zur Deckung von Risken aus einem

Saldorahmen für direkte Lieferungen und

Leistungen österreichischer Exporteure an

mehrere ausländische Abnehmer in einem

Abnehmerland oder in mehreren Abnehmerländern

(Länderrahmen- oder Pauschalgarantien);

7. Garantien zur Deckung von politischen Risken

aus der Errichtung von Konsignationslagern

im Ausland (Konsignationslagergarantien);

8. Garantien zur Deckung von Risken, die Exportkreditgarantieinstitutionen

im Ausland

für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen

sind, in dem Ausmaß, als an dem Ausfuhrgeschäft

im Ausland österreichische Exporteure

durch Ausfuhrgeschäfte beteiligt sind

(Rückgarantien);

9. Garantien zur Deckung von Risken aus dem

Ankauf von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen

(Garantien für Forderungsankäufe);

10. Bürgschaftszusagen für Wechsel, die zur

Finanzierung von Ausfuhrgeschäften österreichischer

Exporteure ausgestellt werden

(Wechselbürgschaft); Bürgschaftszusagen können

nur erteilt werden, wenn das Ausfuhrgeschäft

durch eine Haftung nach Z. 1, 5 und

6 gedeckt wurde.

(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß

Abs. 1 Z. 1 kann auf Antrag des Exporteurs

der Belassung des Exporterlöses im Lande des

Abnehmers unter Aufrechterhaltung der Haftungen

aus politischen Tatbeständen zugestimmt

werden, wenn die dem Exporteur zustehenden

Exporterlöse in der Währung des Landes des

Abnehmers bei einer Kreditunternehmung im

Lande des Abnehmers mit der Zweckbestimmung

hinterlegt werden, diese zum Erwerb von

Gütern oder zur Bezahlung von Leistungen im

Lande des Abnehmers zu verwenden.

(3) Für Garantien können Promessen erteilt

werden.

Selbstbehalt

§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 ist ein Selbstbehalt

des Garantienehmers vorzusehen, bei

Übernahme von Garantien gemäß § 3 Abs. 1

Z. 3, 8 und 9 kann ein Selbstbehalt vorgesehen

werden. Wird ein Selbstbehalt vorgesehen, hat

dieser nicht weniger als 10%, höchstens 50%

von dem in der Garantieerklärung festgelegten

Höchstbetrag zu betragen.

(2) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher

und politischer Hinsicht beim ausländischen

Vertragspartner ist bei Festsetzung des

Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

Haftungsfälle

§ 5. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5, 6 und 9 zugrundegelegt

werden, haben vorzusehen, daß der Eintritt

des Haftungsfalles gegeben ist, wenn

1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen

erfüllt hat oder bereit ist, diese

zu erfüllen,

2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen

Verpflichtungen nicht erfüllt oder

nicht erfüllen kann und

3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand

gemäß Abs. 2 bis 4 nachgewiesen wird.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind

1. schriftliche Aufforderung des Garantienehmers

an seinen ausländischen Vertragspartner,

den Vertrag zu erfüllen;

2. Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-, Auflösungs-

oder Liquidationsverfahrens über das

Vermögen des ausländischen Vertragspartners;

3. gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

gegen das Vermögen des

ausländischen Vertragspartners;

4. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten

und die im Ausland eingetreten sind;

(3) Politische Tatbestände sind

1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;

2. Aufruhr oder Revolution;

3. behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über die

dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung

beschränkt oder gehindert wird;

4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen

politischen Ereignissen.

(4) Wird eine Garantie gemäß § 3 Abs. 2

unter Aufrechterhaltung der Haftung für politische

Tatbestände erteilt und wurde der dem

Exporteur zustehende Exporterlös bei einer

Kreditunternehmung im Lande des Abnehmers

eingezahlt, ist ein politischer Tatbestand im

Sinne des Abs. 3 dann gegeben, wenn von einer

Behörde des Landes, in dem die dem Garantienehmer

zustehende Gegenleistung hinterlegt

wurde, die vertraglich vereinbarte Verfügung

beschränkt oder gehindert wird.

(5) Die Allgemeinen! Geschäftsbedingungen!,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 3

Abs. 1 Z. 4 zugrundegelegt werden, haben vorzusehen,

daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn

aus direktem oder indirektem politischen Anlaß

1. Beteiligungsrechte direkt oder indirekt ganz

oder teilweise entzogen werden,

2. Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens

zerstört oder entzogen werden;

einer solchen Zerstörung oder Entziehung ist

gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher Teil

der Vermögenswerte zerstört oder entzogen

wird, daß das Unternehmen ohne Verlust

nicht mehr weitergeführt werden kann, oder

3. der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf

oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,

der Transfer einer Entschädigung oder

die freie Verfügung über solche Vermögenswerte

beschränkt oder gehindert wird.

(6) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß § 3

Abs. 1 Z. 7 zugrundegelegt werden, haben vorzusehen,

daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn

die in einem Konsignationslager im Ausland

gehaltenen Güter des Garantienehmers aus direktem

oder indirektem politischen Anlaß zerstört

oder entzogen werden oder deren Rückbringung

nach Österreich durch behördliche Maßnahmen

in dem Lande, in dem sich das Konsignationslager

befindet, beschränkt oder gehindert

wird.

§ 6. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben vorzusehen, daß bei Ausdehnung

der Haftung auf das Kursrisiko gemäß § 1

Abs. 8 der Eintritt eines Haftungsfalles gegeben

ist, wenn bei Zahlungseingang der in die

Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen

der Erlös in Schilling, vor Abzug von Provisionen

und Spesen, 98 v. H. des Betrages unterschreitet,

der sich aus der Umrechnung der

Vertragswährung in österreichische Schilling zu

dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang

dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs

ergibt.

(2) Der Garantienehmer hat eine Durchschrift

der Gutschriftsanzeigen über den Erlös in

Schilling der vom ausländischen Vertragspartner

geleisteten Zahlungen vorzulegen.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben ferner vorzusehen, daß bei Ausdehnung

der Haftung auf das Kursrisiko gemäß § 1

Abs. 8 der Garantienehmer verpflichtet ist, dem

Bund jenen Betrag abzuführen, der sich ergibt,

wenn bei Zahlungseingang der in die Kursrisikogarantie

einbezogenen Forderungen der

Erlös in Schilling, vor Abzug von Provisionen

und Spesen, 102 v. H. des Betrages überschreitet,

der sich aus der Umrechnung der Vertragswährung

in österreichische- Schilling zu dem in

der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu

schriftlich festgelegten Umrechnungskurs ergibt.

§ 7. Die Verträge, die mit ausländischen

Exportkreditgarantieinstitutionen geschlossen

werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle

aus Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 gegeben

sind, wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen

aus übernommenen Haftungen und

Rückgarantien eine Leistung erbringen.

Ausschluß der Haftung

§ 8. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist die Haftung aus den Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und 9 für folgende

Fälle auszuschließen

1. wenn Schäden eingetreten sind, die der

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

zu vertreten haben;

2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung

des Garantievertrages vorsätzlich oder grob

fahrlässig verletzt;

3. wenn der Garantienehmer bei Abschluß oder

Abwicklung des der Garantie zugrundeliegenden

Grundgeschäftes gesetzliche Bestimmungen

im In- oder Ausland vorsätzlich oder

grob fahrlässig verletzt;

4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der

Antragstellung auf Übernahme der Garantie

bereits bekannt war, daß

a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen

Vertragspartner unmöglich ist,

b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung

des Garantienehmers mit dem ausländischen

Vertragspartner durch letzteren

im Verlaufe der letzten zwei Jahre

vor Antragstellung eine Vertragsverletzung

erfolgt ist, oder

c) über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners

ein Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahren

oder gegen das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren

gerichtlich eröffnet wurde;

5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung

einer Garantie vorsätzlich oder grob

fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat;

6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom

Garantienehmer handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen

mit Sitz im Inland

— ausgenommen die Versicherung des

Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen

werden können;

7. wenn der Garantienehmer das Garantieentgelt

zu den in der Garantieerklärung festgelegten

Fälligkeiten — spätestens jedoch innerhalb

von vierzehn Tagen nach Erhalt einer schriftlichen

Mahnung — nicht entrichtet, es sei

denn, daß eine der Zahlung entgegenstehende

höhere Gewalt nachgewiesen werden kann.

(2) Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 können

gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

unbedingt übernommen werden.

Fälligkeit des Haftungsbetrages

§ 9. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 9

im Haftungsfall zustehende Betrag, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, zur

Zahlung fällig ist

1. für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß

fällig waren oder für die keine

Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der Anerkennung

des Haftungsfalles;

2. für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß

fällig gewesen wären, zu den vereinbarten

Fälligkeitsterminen, zu welchen sie

ordnungsgemäß hätten erfüllt werden sollen;

ein zwischen dem Garantienehmer und dem

ausländischen Vertragspartner vereinbarter

Terminverlust kann dem Bund gegenüber

nicht geltend gemacht werden.

(2) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 im Haftungsfall

zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,

1. die nach Eintritt des wirtschaftlichen Tatbestandes

gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 gegeben sind,

sechs Monate nach dem in Abs. 1 Z. 1 genannten

Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig;

2. die nach Eintritt des politischen Tatbestandes

gemäß § 5 Abs. 3 Z. 3 und 4 sowie § 5

Abs. 4 gegeben sind, jeweils sechs Monate nach

den in Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Fälligkeitsterminen

zur Zahlung fällig.

(3) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 im Haftungsfall zustehende

Betrag ist nach Eintritt des Tatbestandes

gemäß § 5 Abs. 6 zwölf Monate nach dem

in Abs. 1 Z. 1 genannten Fälligkeitstermin zur

Zahlung fällig.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben ferner vorzusehen, daß bei Erleichterung

der Finanzierung eines Ausfuhrgeschäftes durch

Erteilung einer Wechselbürgschaft unbeschadet

des Abs. 1 Zahlung aus der Garantie nur

nach Rückgabe der mit der Bürgschaft des

Bundes versehenen Wechsel oder nach Inanspruchnahme

der Wechselbürgschaft des Bundes

erfolgen kann. Der Bund ist berechtigt, die

ihm durch Einlösung seiner Bürgschaft zustehenden

Forderungen gegen die Forderungen des

Garantienehmers aus dem Garantievertrag aufzurechnen.

§ 10. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 1 Abs. 8 im Haftungsfall

gemäß § 6 Abs. 1 zustehende Betrag umgehend

nach Vorlage einer Durchschrift der

Gutschriftsanzeige einer Kreditunternehmung

zur Zahlung fällig ist.

§ 11. Die vertraglichen Vereinbarungen mit

ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag

in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu

dem die ausländische Exportkreditgarantieinstitution

zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet

ist.

Abtretung der Forderungen nach

Eintritt des Haftungsfalles und

Kostenersatz

§ 12. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

oder Verträge haben vorzusehen, daß der

Garantienehmer in dem Umfang, in dem der

Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem

Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen

gegen den ausländischen Vertragspartner

an den Bund abzutreten und alle zu diesem

Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen

hat. Hat der Garantienehmer Sicherheiten

bedungen, sind auch diese Rechte anteilig

und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.

(2) Wird die Forderung vom Bund nicht selbst

vertreten, hat der Garantienehmer alle zur

Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen

den ausländischen Vertragspartner notwendigen

Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit

Zustimmung des Bundes für anteilige Rechnung

des Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu

erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der

notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich

angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung

der Maßnahmen verbundenen Kosten steht. Sind

Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen

des Garantienehmers bereits hergestellt und befinden

sie sich noch in der Verfügungsgewalt

des Garantienehmers, sind diese im Einvernehmen

mit dem Bund bestmöglich zu verwerten.

(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund

und dem Garantienehmer im Verhältnis der

Forderungen des Bundes und des Garantienehmers

gegen den ausländischen Vertragspartner

aufzuteilen. Übersteigen die abgeführten Beträge

den vom Bund ausbezahlten Garantiebetrag,

wird der Mehrerlös dem Garantienehmer

rückvergütet.

(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß Abs. 2 Kosten, werden diese dem

Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an

ersetzt, an dem der Haftungsfall gemäß § 5 eingetreten

ist.

Garantie-, Promessen- und Bearbeitungsentgelte

§ 13. (1) Für die Übernahme von Garantien

und Promessen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 9

ist ein Entgelt zu entrichten, soweit im Abs. 10

nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist für die

Bearbeitung der Anträge ein einmaliges Bearbeitungsentgelt

zu entrichten.

(2) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 beträgt 1/8% für

jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit.

Der Berechnung des Garantieentgeltes wird der

jeweils am Beginn eines Quartals noch unter

Garantie stellende Höchstbetrag zugrundegelegt.

Bei Garantielaufzeiten von mehr als zwölf Monaten

können der Berechnung am Anfang und am

Ende der Garantielaufzeit längere und kürzere

Zeitabschnitte als ein Quartal zugrundegelegt

werden, jedoch darf ein Zeitabschnitt von zwei

Quartalen nicht überschritten werden; in diesen

Fällen ist das Garantieentgelt in Höhe von

V2% p. a. anteilig zu berechnen. Das Garantieentgelt

für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2

und 4 ist für die Gesamtlaufzeit der Garantie

bei Garantieerteilung zur Zahlung fällig. Beträgt

die Garantielaufzeit mehr als zwölf Monate, ist

das Garantieentgelt in entsprechenden Teilbeträgen,

jährlich im vorhinein, zur Zahlung

fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 9 ist halbjährlich im nachhinein

zur Zahlung fällig.

(3) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt 1/2% p. a. von

dem in der Garantieerklärung festgelegten

Höchstbetrag und ist jeweils für ein Kalenderquartal

im voraus zur Zahlung fällig.

(4) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 6 beträgt 1/4% p. a. von dem in

der Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag

und ist jeweils für ein Kalenderquartal im voraus

zur Zahlung fällig sowie 1/4% p. a. vom jeweils

garantierten Wert der aufrechten Exportverträge

(Forderungs- oder Auftragsstand oder

beide Stände zusammen) und ist monatlich im

nachhinein zur Zahlung fällig.

(5) Wird die Haftung auf das Kursrisiko gemäß

§ 1 Abs. 8 ausgedehnt, beträgt das Garantieentgelt

zusätzlich 1/8% für jedes begonnene

Quartal der Garantielaufzeit, berechnet von den

in die Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen.

Die Berechnung und Fälligstellung erfolgt

gemäß Abs. 2.

(6) Werden die zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten

Zinsen in die Garantie eingeschlossen,

ist das Garantieentgelt um einen prozentuellen

Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu

erhöhen.

(7) Kann der Garantienehmer eine bei Haftungsübernahme

gesetzte Bedingung des Bundes

nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantieentgelt

über Antrag des Garantienehmers, vom

Tag der Auflösung des Garantievertrages an,

rückzuvergüten.

(8) Wird bei Abwicklung eines bestimmten

Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere

Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit ab

Überleitung entrichtete Garantieentgelt für die

abgelöste Garantie rückzuvergüten.

(9) Wird der Eintritt eines Haftungsfalles anerkannt,

ist der Garantienehmer verpflichtet,

das Garantieentgelt zu den in der Garantieerklärung

festgelegten Terminen auch weiterhin

zu entrichten.

(10) Für den in die Garantie einbezogenen

Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche

Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

vorliegt, ist kein Entgelt zu

entrichten.

(11) Das Entgelt für Promessen beträgt für

jedes begonnene Quartal 1/8% vom Wert des

Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine

Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt

bei erster Umwandlung auf das Garantieentgelt

zur Gänze anzuredinen.

(12) Das Bearbeitungsentgelt beträgt l‰ vom

Wert des Geschäftsfalles, mindestens S 50•—,

höchstens aber S 2000•— und ist mit dem ersten

Entgelt zur Zahlung fällig. Wird die Übernahme

der Garantie abgelehnt, wird das Bearbeitungsentgelt

gesondert zur Zahlung vorgeschrieben.

Schlußbestimmung

§ 14. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1970,

BGBl. Nr. 321, tritt außer Kraft.

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