114. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundes-
Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 65/1972 werden mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
nachstehende Richtlinien erlassen.
Gegenstand der Haftungen
§ 1. (1) Grundgeschäfte, für die Haftungen
übernommen werden können, sind: Ausfuhrgeschäfte,
gebundene Finanzkredite, Beteiligungen,
sowie der Ankauf von Forderungen.
(2) Ausfuhrgeschäfte sind Kauf-, Werk- oder
gemischte Verträge (Exportverträge) zwischen
einem Unternehmen mit Sitz im Inland (Exporteur)
und einem Vertragspartner mit Sitz im
Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung
von Gütern oder die Erbringung von Leistungen
zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge
(Werkverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte
im Sinne dieser Bestimmungen,
wenn die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht
wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein
Exportvertrag, der zwischen einem Unternehmen
mit Sitz im Ausland und einem anderen Unternehmen
mit Sitz im Ausland geschlossen wird
(Zweitexportvertrag) in dem Umfang, in dem ein
österreichischer Exporteur an der Erbringung der
Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Erstexportvertrag).
Die Rechte und Pflichten des Garantienehmers
aus dem Erstexportvertrag finden auf
den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.
Als Ausfuhrgeschäft gilt ferner die Lieferung von
Gütern von Unternehmen mit Sitz im Inland in
Warenlager im Ausland, soweit diese Güter zum
Verkauf im Ausland bestimmt sind (Konsignationslager).
(3) Gebundene Finanzkredite sind Kredite von
Kreditunternehmungen mit Sitz im Inland oder
im Ausland an Unternehmen mit Sitz im Ausland,
deren Gegenwert zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften
verwendet wird.
(4) Beteiligungen sind kapitalmäßig begründete
Rechte an Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
bestimmt sind, auf angemessene Dauer im Vermögen
des Unternehmens zu verbleiben, das die
Beteiligung erworben hat, oder partiarische Darlehen.
Die Beteiligungen müssen im Zusammenhang
mit Lieferungen oder Leistungen österreichischer
Unternehmen erworben worden sein.
Mit der Übernahme der Beteiligungen muß kein
aktivierbarer Vermögenszuwachs bei dem Unternehmen
verbunden sein, an dem Rechte erworben
werden.
(5) Der Ankauf von Forderungen ist der Erwerb
von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen.
(6) Die im Rahmen von Grundgeschäften zu
liefernden Güter haben inländischen Ursprungs
zu sein. Als inländisch im Sinne dieser Bestimmungen
gelten Güter, wenn sie im Inland hergestellt
oder die wesentliche Veränderung im Inland erfahren
haben oder wenn der Wert der im Inland
nicht weiter be- oder verarbeiteten ausländischen
Zulieferungen 50% des Wertes des zu liefernden
Gutes nicht überschreitet.
(7) Die Grundgeschäfte dürfen auf österreichische
Schilling, auf eine andere, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung oder auf
eine nicht frei konvertierbare Währung lauten.
Lautet ein Grundgeschäft auf eine im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare
Währung, ist das Risiko der Konvertierung einer
solchen Währung in frei konvertierbare Währung
auszuschließen.
(8) Die Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,
gebundene Finanzkredite sowie für den
Ankauf von Forderungen auch auf den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen
österreichischen Schilling und der Vertragswährung
ausgedehnt werden, soweit die Vertragswährung
des Grundgeschäftes zum Zeitpunkt der
Haftungsübernahme an der Wiener Börse notiert
wird.
Übernahme der Haftungen
§ 2. Die Haftungen sind durch schriftliche
Garantieerklärungen nach Maßgabe Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, gegenüber ausländischen
Exportkreditgarantieinstitutionen nach Maßgabe
gesonderter Verträge, zu übernehmen.
Haftungsarten
§ 3. (1) Folgende Haftungsarten sind vorzusehen
1. Garantien zur Deckung von Risken aus direkten
Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);
2. Garantien zur Deckung von Risken aus indirekten
Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für indirekte Lieferungen und
Leistungen);
3. Garantien zur Deckung von Risken aus Krediten
in- und ausländischer Kreditunternehmungen
für Kapital und Zinsen, deren Gegenwert
zur Bezahlung von Lieferungen und Leistungen
österreichischer Exporteure verwendet
wird (Garantie für gebundene Finanzkredite);
4. Garantien zur Deckung von politischen Risken
aus Beteiligungen von Unternehmen mit
Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im
Ausland (Beteiligungsgarantien);
5. Garantien zur Deckung von Risken aus einem
Saldorahmen für direkte Lieferungen und
Leistungen österreichischer Exporteure an
einen bestimmten ausländischen Abnehmer
(Rahmengarantien);
6. Garantien zur Deckung von Risken aus einem
Saldorahmen für direkte Lieferungen und
Leistungen österreichischer Exporteure an
mehrere ausländische Abnehmer in einem
Abnehmerland oder in mehreren Abnehmerländern
(Länderrahmen- oder Pauschalgarantien);
7. Garantien zur Deckung von politischen Risken
aus der Errichtung von Konsignationslagern
im Ausland (Konsignationslagergarantien);
8. Garantien zur Deckung von Risken, die Exportkreditgarantieinstitutionen
im Ausland
für Exporteure mit Sitz im Ausland eingegangen
sind, in dem Ausmaß, als an dem Ausfuhrgeschäft
im Ausland österreichische Exporteure
durch Ausfuhrgeschäfte beteiligt sind
(Rückgarantien);
9. Garantien zur Deckung von Risken aus dem
Ankauf von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen
(Garantien für Forderungsankäufe);
10. Bürgschaftszusagen für Wechsel, die zur
Finanzierung von Ausfuhrgeschäften österreichischer
Exporteure ausgestellt werden
(Wechselbürgschaft); Bürgschaftszusagen können
nur erteilt werden, wenn das Ausfuhrgeschäft
durch eine Haftung nach Z. 1, 5 und
6 gedeckt wurde.
(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß
Abs. 1 Z. 1 kann auf Antrag des Exporteurs
der Belassung des Exporterlöses im Lande des
Abnehmers unter Aufrechterhaltung der Haftungen
aus politischen Tatbeständen zugestimmt
werden, wenn die dem Exporteur zustehenden
Exporterlöse in der Währung des Landes des
Abnehmers bei einer Kreditunternehmung im
Lande des Abnehmers mit der Zweckbestimmung
hinterlegt werden, diese zum Erwerb von
Gütern oder zur Bezahlung von Leistungen im
Lande des Abnehmers zu verwenden.
(3) Für Garantien können Promessen erteilt
werden.
Selbstbehalt
§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 ist ein Selbstbehalt
des Garantienehmers vorzusehen, bei
Übernahme von Garantien gemäß § 3 Abs. 1
Z. 3, 8 und 9 kann ein Selbstbehalt vorgesehen
werden. Wird ein Selbstbehalt vorgesehen, hat
dieser nicht weniger als 10%, höchstens 50%
von dem in der Garantieerklärung festgelegten
Höchstbetrag zu betragen.
(2) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher
und politischer Hinsicht beim ausländischen
Vertragspartner ist bei Festsetzung des
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Haftungsfälle
§ 5. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5, 6 und 9 zugrundegelegt
werden, haben vorzusehen, daß der Eintritt
des Haftungsfalles gegeben ist, wenn
1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt hat oder bereit ist, diese
zu erfüllen,
2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen
Verpflichtungen nicht erfüllt oder
nicht erfüllen kann und
3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand
gemäß Abs. 2 bis 4 nachgewiesen wird.
(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind
1. schriftliche Aufforderung des Garantienehmers
an seinen ausländischen Vertragspartner,
den Vertrag zu erfüllen;
2. Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-, Auflösungs-
oder Liquidationsverfahrens über das
Vermögen des ausländischen Vertragspartners;
3. gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
gegen das Vermögen des
ausländischen Vertragspartners;
4. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten
und die im Ausland eingetreten sind;
(3) Politische Tatbestände sind
1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;
2. Aufruhr oder Revolution;
3. behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über die
dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung
beschränkt oder gehindert wird;
4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen
politischen Ereignissen.
(4) Wird eine Garantie gemäß § 3 Abs. 2
unter Aufrechterhaltung der Haftung für politische
Tatbestände erteilt und wurde der dem
Exporteur zustehende Exporterlös bei einer
Kreditunternehmung im Lande des Abnehmers
eingezahlt, ist ein politischer Tatbestand im
Sinne des Abs. 3 dann gegeben, wenn von einer
Behörde des Landes, in dem die dem Garantienehmer
zustehende Gegenleistung hinterlegt
wurde, die vertraglich vereinbarte Verfügung
beschränkt oder gehindert wird.
(5) Die Allgemeinen! Geschäftsbedingungen!,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 3
Abs. 1 Z. 4 zugrundegelegt werden, haben vorzusehen,
daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn
aus direktem oder indirektem politischen Anlaß
1. Beteiligungsrechte direkt oder indirekt ganz
oder teilweise entzogen werden,
2. Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens
zerstört oder entzogen werden;
einer solchen Zerstörung oder Entziehung ist
gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher Teil
der Vermögenswerte zerstört oder entzogen
wird, daß das Unternehmen ohne Verlust
nicht mehr weitergeführt werden kann, oder
3. der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf
oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,
der Transfer einer Entschädigung oder
die freie Verfügung über solche Vermögenswerte
beschränkt oder gehindert wird.
(6) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß § 3
Abs. 1 Z. 7 zugrundegelegt werden, haben vorzusehen,
daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn
die in einem Konsignationslager im Ausland
gehaltenen Güter des Garantienehmers aus direktem
oder indirektem politischen Anlaß zerstört
oder entzogen werden oder deren Rückbringung
nach Österreich durch behördliche Maßnahmen
in dem Lande, in dem sich das Konsignationslager
befindet, beschränkt oder gehindert
wird.
§ 6. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben vorzusehen, daß bei Ausdehnung
der Haftung auf das Kursrisiko gemäß § 1
Abs. 8 der Eintritt eines Haftungsfalles gegeben
ist, wenn bei Zahlungseingang der in die
Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen
der Erlös in Schilling, vor Abzug von Provisionen
und Spesen, 98 v. H. des Betrages unterschreitet,
der sich aus der Umrechnung der
Vertragswährung in österreichische Schilling zu
dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang
dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs
ergibt.
(2) Der Garantienehmer hat eine Durchschrift
der Gutschriftsanzeigen über den Erlös in
Schilling der vom ausländischen Vertragspartner
geleisteten Zahlungen vorzulegen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben ferner vorzusehen, daß bei Ausdehnung
der Haftung auf das Kursrisiko gemäß § 1
Abs. 8 der Garantienehmer verpflichtet ist, dem
Bund jenen Betrag abzuführen, der sich ergibt,
wenn bei Zahlungseingang der in die Kursrisikogarantie
einbezogenen Forderungen der
Erlös in Schilling, vor Abzug von Provisionen
und Spesen, 102 v. H. des Betrages überschreitet,
der sich aus der Umrechnung der Vertragswährung
in österreichische- Schilling zu dem in
der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu
schriftlich festgelegten Umrechnungskurs ergibt.
§ 7. Die Verträge, die mit ausländischen
Exportkreditgarantieinstitutionen geschlossen
werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle
aus Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 gegeben
sind, wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen
aus übernommenen Haftungen und
Rückgarantien eine Leistung erbringen.
Ausschluß der Haftung
§ 8. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist die Haftung aus den Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und 9 für folgende
Fälle auszuschließen
1. wenn Schäden eingetreten sind, die der
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
zu vertreten haben;
2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung
des Garantievertrages vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt;
3. wenn der Garantienehmer bei Abschluß oder
Abwicklung des der Garantie zugrundeliegenden
Grundgeschäftes gesetzliche Bestimmungen
im In- oder Ausland vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt;
4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der
Antragstellung auf Übernahme der Garantie
bereits bekannt war, daß
a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen
Vertragspartner unmöglich ist,
b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung
des Garantienehmers mit dem ausländischen
Vertragspartner durch letzteren
im Verlaufe der letzten zwei Jahre
vor Antragstellung eine Vertragsverletzung
erfolgt ist, oder
c) über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners
ein Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahren
oder gegen das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren
gerichtlich eröffnet wurde;
5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung
einer Garantie vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat;
6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom
Garantienehmer handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen
mit Sitz im Inland
— ausgenommen die Versicherung des
Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen
werden können;
7. wenn der Garantienehmer das Garantieentgelt
zu den in der Garantieerklärung festgelegten
Fälligkeiten — spätestens jedoch innerhalb
von vierzehn Tagen nach Erhalt einer schriftlichen
Mahnung — nicht entrichtet, es sei
denn, daß eine der Zahlung entgegenstehende
höhere Gewalt nachgewiesen werden kann.
(2) Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 können
gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
unbedingt übernommen werden.
Fälligkeit des Haftungsbetrages
§ 9. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 9
im Haftungsfall zustehende Betrag, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, zur
Zahlung fällig ist
1. für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß
fällig waren oder für die keine
Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der Anerkennung
des Haftungsfalles;
2. für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß
fällig gewesen wären, zu den vereinbarten
Fälligkeitsterminen, zu welchen sie
ordnungsgemäß hätten erfüllt werden sollen;
ein zwischen dem Garantienehmer und dem
ausländischen Vertragspartner vereinbarter
Terminverlust kann dem Bund gegenüber
nicht geltend gemacht werden.
(2) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 im Haftungsfall
zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,
1. die nach Eintritt des wirtschaftlichen Tatbestandes
gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 gegeben sind,
sechs Monate nach dem in Abs. 1 Z. 1 genannten
Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig;
2. die nach Eintritt des politischen Tatbestandes
gemäß § 5 Abs. 3 Z. 3 und 4 sowie § 5
Abs. 4 gegeben sind, jeweils sechs Monate nach
den in Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Fälligkeitsterminen
zur Zahlung fällig.
(3) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 im Haftungsfall zustehende
Betrag ist nach Eintritt des Tatbestandes
gemäß § 5 Abs. 6 zwölf Monate nach dem
in Abs. 1 Z. 1 genannten Fälligkeitstermin zur
Zahlung fällig.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben ferner vorzusehen, daß bei Erleichterung
der Finanzierung eines Ausfuhrgeschäftes durch
Erteilung einer Wechselbürgschaft unbeschadet
des Abs. 1 Zahlung aus der Garantie nur
nach Rückgabe der mit der Bürgschaft des
Bundes versehenen Wechsel oder nach Inanspruchnahme
der Wechselbürgschaft des Bundes
erfolgen kann. Der Bund ist berechtigt, die
ihm durch Einlösung seiner Bürgschaft zustehenden
Forderungen gegen die Forderungen des
Garantienehmers aus dem Garantievertrag aufzurechnen.
§ 10. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 1 Abs. 8 im Haftungsfall
gemäß § 6 Abs. 1 zustehende Betrag umgehend
nach Vorlage einer Durchschrift der
Gutschriftsanzeige einer Kreditunternehmung
zur Zahlung fällig ist.
§ 11. Die vertraglichen Vereinbarungen mit
ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag
in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu
dem die ausländische Exportkreditgarantieinstitution
zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet
ist.
Abtretung der Forderungen nach
Eintritt des Haftungsfalles und
Kostenersatz
§ 12. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder Verträge haben vorzusehen, daß der
Garantienehmer in dem Umfang, in dem der
Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem
Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen
gegen den ausländischen Vertragspartner
an den Bund abzutreten und alle zu diesem
Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen
hat. Hat der Garantienehmer Sicherheiten
bedungen, sind auch diese Rechte anteilig
und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.
(2) Wird die Forderung vom Bund nicht selbst
vertreten, hat der Garantienehmer alle zur
Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen
den ausländischen Vertragspartner notwendigen
Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit
Zustimmung des Bundes für anteilige Rechnung
des Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der
notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich
angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung
der Maßnahmen verbundenen Kosten steht. Sind
Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen
des Garantienehmers bereits hergestellt und befinden
sie sich noch in der Verfügungsgewalt
des Garantienehmers, sind diese im Einvernehmen
mit dem Bund bestmöglich zu verwerten.
(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund
und dem Garantienehmer im Verhältnis der
Forderungen des Bundes und des Garantienehmers
gegen den ausländischen Vertragspartner
aufzuteilen. Übersteigen die abgeführten Beträge
den vom Bund ausbezahlten Garantiebetrag,
wird der Mehrerlös dem Garantienehmer
rückvergütet.
(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Kosten, werden diese dem
Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an
ersetzt, an dem der Haftungsfall gemäß § 5 eingetreten
ist.
Garantie-, Promessen- und Bearbeitungsentgelte
§ 13. (1) Für die Übernahme von Garantien
und Promessen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 9
ist ein Entgelt zu entrichten, soweit im Abs. 10
nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist für die
Bearbeitung der Anträge ein einmaliges Bearbeitungsentgelt
zu entrichten.
(2) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 beträgt 1/8% für
jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit.
Der Berechnung des Garantieentgeltes wird der
jeweils am Beginn eines Quartals noch unter
Garantie stellende Höchstbetrag zugrundegelegt.
Bei Garantielaufzeiten von mehr als zwölf Monaten
können der Berechnung am Anfang und am
Ende der Garantielaufzeit längere und kürzere
Zeitabschnitte als ein Quartal zugrundegelegt
werden, jedoch darf ein Zeitabschnitt von zwei
Quartalen nicht überschritten werden; in diesen
Fällen ist das Garantieentgelt in Höhe von
V2% p. a. anteilig zu berechnen. Das Garantieentgelt
für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2
und 4 ist für die Gesamtlaufzeit der Garantie
bei Garantieerteilung zur Zahlung fällig. Beträgt
die Garantielaufzeit mehr als zwölf Monate, ist
das Garantieentgelt in entsprechenden Teilbeträgen,
jährlich im vorhinein, zur Zahlung
fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 9 ist halbjährlich im nachhinein
zur Zahlung fällig.
(3) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt 1/2% p. a. von
dem in der Garantieerklärung festgelegten
Höchstbetrag und ist jeweils für ein Kalenderquartal
im voraus zur Zahlung fällig.
(4) Das Garantieentgelt für Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 6 beträgt 1/4% p. a. von dem in
der Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag
und ist jeweils für ein Kalenderquartal im voraus
zur Zahlung fällig sowie 1/4% p. a. vom jeweils
garantierten Wert der aufrechten Exportverträge
(Forderungs- oder Auftragsstand oder
beide Stände zusammen) und ist monatlich im
nachhinein zur Zahlung fällig.
(5) Wird die Haftung auf das Kursrisiko gemäß
§ 1 Abs. 8 ausgedehnt, beträgt das Garantieentgelt
zusätzlich 1/8% für jedes begonnene
Quartal der Garantielaufzeit, berechnet von den
in die Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen.
Die Berechnung und Fälligstellung erfolgt
gemäß Abs. 2.
(6) Werden die zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten
Zinsen in die Garantie eingeschlossen,
ist das Garantieentgelt um einen prozentuellen
Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu
erhöhen.
(7) Kann der Garantienehmer eine bei Haftungsübernahme
gesetzte Bedingung des Bundes
nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantieentgelt
über Antrag des Garantienehmers, vom
Tag der Auflösung des Garantievertrages an,
rückzuvergüten.
(8) Wird bei Abwicklung eines bestimmten
Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere
Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit ab
Überleitung entrichtete Garantieentgelt für die
abgelöste Garantie rückzuvergüten.
(9) Wird der Eintritt eines Haftungsfalles anerkannt,
ist der Garantienehmer verpflichtet,
das Garantieentgelt zu den in der Garantieerklärung
festgelegten Terminen auch weiterhin
zu entrichten.
(10) Für den in die Garantie einbezogenen
Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche
Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
vorliegt, ist kein Entgelt zu
entrichten.
(11) Das Entgelt für Promessen beträgt für
jedes begonnene Quartal 1/8% vom Wert des
Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine
Garantie umgewandelt, ist das Promessenentgelt
bei erster Umwandlung auf das Garantieentgelt
zur Gänze anzuredinen.
(12) Das Bearbeitungsentgelt beträgt l‰ vom
Wert des Geschäftsfalles, mindestens S 50•—,
höchstens aber S 2000•— und ist mit dem ersten
Entgelt zur Zahlung fällig. Wird die Übernahme
der Garantie abgelehnt, wird das Bearbeitungsentgelt
gesondert zur Zahlung vorgeschrieben.
Schlußbestimmung
§ 14. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1970,
BGBl. Nr. 321, tritt außer Kraft.