114. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2, 43, 48 und 66 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 176/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 300/1968, wird bezüglich der §§ 1 und 2
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der
§§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer für öffentliche land-
und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsüberleitungsgesetzes) Anwendung.
§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
(1) Auf die land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 folgende Vorschriften anzuwenden
a) die Zulagenverordnung für Schulleiter an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
BGBl. Nr. 200/1957;
b) die Verordnung der Bundesregierung vom
31. März 1952, BGBl. Nr. 68, zur Durchführung
des § 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juli 1949, BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz);
c) die Ergänzungszulagenverordnungen, BGBl.
Nr. 350/1969 und BGBl. Nr. 49/1970.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen
sind soweit anzuwenden, als sie für
Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder
deren Hinterbliebene gelten, und zwar mit der
Maßgabe, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein
früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis
zu einem Bundesland Bezug genommen
wird, an dessen Stelle ein früheres oder
gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland oder zum Bund zu
verstehen ist,
c) sich die Behördenzuständigkeit nicht nach
den Zuständigkeitsbestimmungen der im
Abs. 1 angeführten Vorschriften, sondern
nach jenen der auf Grund des § 3
des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze
richtet.
§ 3. Amtstitel
(1) Den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
kommen folgende Amtstitel zu
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
im provisorischen Dienstverhältnis ist
dem ihnen zukommenden Amtstitel das Wort
„Provisorischer" („Provisorische") voranzustellen.
(3) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels
beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung
oder mit dem Erreichen der im Abs. 1
jeweils genannten Gehaltsstufe. Kommt dem
Landeslehrer ein Amtstitel mit dem Erreichen
einer solchen Gehaltsstufe zu, so ist er hierüber
von seiner Dienstbehörde schriftlich zu verständigen.
(4) Bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
des Ruhestandes ist der ihnen beim
Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhe-
stand zukommende oder der ihnen aus diesem
Anlaß gemäß Abs. 5 verliehene Amtstitel durch
den Zusatz „im Ruhestande" („i. R.") zu ergänzen.
(5) Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung
in den dauernden Ruhestand kann besonders
verdienten Berufsschulhauptlehrern und
Fachschulhauptlehrern von ihrer Dienstbehörde
der Amtstitel Direktor der betreffenden Schulart
verliehen werden.
(6) Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise
verliehenen Titeln, insbesondere
Berufstiteln, wird durch die vorstehenden
Absätze nicht berührt.
§ 4. Schlußbestimmung
Die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1958,
BGBl. Nr. 105, wird auch hinsichtlich der im § 1
genannten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
aufgehoben.