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114_1970 AT

114. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1970

Auf Grund der §§ 2, 43, 48 und 66 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 300/1968, wird bezüglich der §§ 1 und 2

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der

§§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer für öffentliche land-

und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsgesetzes) Anwendung.

§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

(1) Auf die land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 folgende Vorschriften anzuwenden

a) die Zulagenverordnung für Schulleiter an

land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

BGBl. Nr. 200/1957;

b) die Verordnung der Bundesregierung vom

31. März 1952, BGBl. Nr. 68, zur Durchführung

des § 4 des Bundesgesetzes vom

13. Juli 1949, BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz);

c) die Ergänzungszulagenverordnungen, BGBl.

Nr. 350/1969 und BGBl. Nr. 49/1970.

(2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen

sind soweit anzuwenden, als sie für

Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder

deren Hinterbliebene gelten, und zwar mit der

Maßgabe, daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein

früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis

zu einem Bundesland Bezug genommen

wird, an dessen Stelle ein früheres oder

gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland oder zum Bund zu

verstehen ist,

c) sich die Behördenzuständigkeit nicht nach

den Zuständigkeitsbestimmungen der im

Abs. 1 angeführten Vorschriften, sondern

nach jenen der auf Grund des § 3

des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze

richtet.

§ 3. Amtstitel

(1) Den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

kommen folgende Amtstitel zu

(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

im provisorischen Dienstverhältnis ist

dem ihnen zukommenden Amtstitel das Wort

„Provisorischer" („Provisorische") voranzustellen.

(3) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels

beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung

oder mit dem Erreichen der im Abs. 1

jeweils genannten Gehaltsstufe. Kommt dem

Landeslehrer ein Amtstitel mit dem Erreichen

einer solchen Gehaltsstufe zu, so ist er hierüber

von seiner Dienstbehörde schriftlich zu verständigen.

(4) Bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

des Ruhestandes ist der ihnen beim

Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhe-

stand zukommende oder der ihnen aus diesem

Anlaß gemäß Abs. 5 verliehene Amtstitel durch

den Zusatz „im Ruhestande" („i. R.") zu ergänzen.

(5) Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung

in den dauernden Ruhestand kann besonders

verdienten Berufsschulhauptlehrern und

Fachschulhauptlehrern von ihrer Dienstbehörde

der Amtstitel Direktor der betreffenden Schulart

verliehen werden.

(6) Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise

verliehenen Titeln, insbesondere

Berufstiteln, wird durch die vorstehenden

Absätze nicht berührt.

§ 4. Schlußbestimmung

Die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1958,

BGBl. Nr. 105, wird auch hinsichtlich der im § 1

genannten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

aufgehoben.

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