114. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 6 Z. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 2/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 248/1960, hat zu lauten
„2. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes
oder eines Freilagers im Rahmen eines
Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher
Art einer Körperschaft des öffentlichen
Rechtes
a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren,
zum Heizen oder Beleuchten,
b) zum Erproben im Betrieb erzeugter Motoren
oder Kraftfahrzeuge,
c) zum Sengen von Textilien,
d) zum Bearbeiten von Glas oder,
e) soweit es sich um Waren der Nummer
27.10 A des Zolltarifes handelt, zur Deckung
des Wärmebedarfes in Spaltanlagen,
in denen Kohlenwasserstoffe in einer
wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige
Produkte umgewandelt werden,
verwendet werden soll, wenn es auf Grund von
Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben
oder Freilagern auf Freischeine abgegeben
wird;"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.