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114_1969 AT

114. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz-Novelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 6 Z. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 2/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 248/1960, hat zu lauten

„2. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes

oder eines Freilagers im Rahmen eines

Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher

Art einer Körperschaft des öffentlichen

Rechtes

a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren,

zum Heizen oder Beleuchten,

b) zum Erproben im Betrieb erzeugter Motoren

oder Kraftfahrzeuge,

c) zum Sengen von Textilien,

d) zum Bearbeiten von Glas oder,

e) soweit es sich um Waren der Nummer

27.10 A des Zolltarifes handelt, zur Deckung

des Wärmebedarfes in Spaltanlagen,

in denen Kohlenwasserstoffe in einer

wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige

Produkte umgewandelt werden,

verwendet werden soll, wenn es auf Grund von

Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben

oder Freilagern auf Freischeine abgegeben

wird;"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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