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114_1966 AT

114. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kunstakademiegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kunstakademiegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 128/1965 hat zu lauten

„b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein

Mindestsatz von 1178 S und ein Höchstsatz

von 3433 S für jede Jahreswochenstunde

zugrunde zu legen."

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis zum 31. Dezember

1966 gilt für die Entlohnung der Lehrkräfte

im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes

ein Mindestsatz von 1149 S

und ein Höchstsatz von 3350 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Artikels II mit 1. Juni 1966 und hinsichtlich des

Artikels I mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 10 Abs. 2

lit. b des Kunstakademiegesetzes in der Fassung

des Artikels I können bereits von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens am 1. Jänner 1967 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund des § 10 Abs. 2

lit. b des Kunstakademiegesetzes in der Fassung

des Artikels II sind mit Wirksamkeit vom

1. Juni 1966 zu erlassen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Ein-

vernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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