114. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 249/1960, Nr. 189/1964 und
Nr. 58/1965 wird — soweit es sich um die Durchführung
des § 6 Abs. 5 des genannten Bundesgesetzes
handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
— verordnet
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes
§ 1. Ausgangspunkte
Für die Gebiete der nachstehend angeführten
Gemeinden werden folgende Punkte festgesetzt,
von denen aus die Entfernung im Sinne des § 3
Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen ist
l. Graz
a) die Murbrücke (Weinzödlbrücke) der Bundesstraße
67 westlich von Andritz;
b) die Abzweigung der Ragnitzstraße von der
Bundesstraße 65;
c) die Abzweigung der Straße nach Liebenau
von der Bundesstraße 67 in Puntigam;
d) die Kreuzung der Bundesstraße 70 mit der
Graz-Köflacher-Bahn auf dem Grazerfeld.
2. Innsbruck
a) die Wegabzweigung zum Landesschießstand
von der Bundesstraße 1;
b) die Wegabzweigung bei der Kote 581 von
der Bundesstraße 1.
3. Klagenfurt
a) die Abzweigung der Steingasse von der
Bundesstraße 70 in Haidach;
b) die Brücke über die Glanfurt der Bundesstraße
85 in Viktring;
c) die Weggabel in Gurlitsch nächst dem
Schrotturm an der Bundesstraße 17;
d) die Brücke über den Wölfnitzbach der
Bundesstraße 95;
e) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit
dem Industriegeleise nördlich des Schlosses
Annabichl und südlich der Kote 477.
4. Krems
a) die Straßenbrücke über die Krems;
b) die Brücke über die Krems der Bundesstraße
37 in Rehberg.
5. Leoben
a) die Kreuzung der Bundesstraße 17 mit der
Bundesbahn östlich des Zentralfriedhofes;
b) die Paßhöhe Häuselberg (Kote 603) auf der
Bundesstraße 17;
c) die Brücke über den unteren Tellinggrabenbach
der Bundesstraße 115.
6. Linz
a) der Blumauerplatz (Schnittpunkt der Blumauerstraße,
Bahnhofstraße, Landstraße und
Wiener Reichsstraße);
b) die Bahnübersetzung der Salzburger Reichsstraße
westlich des Bahnhofes Linz-Wegscheid;
c) die Traunbrücke bei Ebelsberg;
d) die Kirche in St. Margarethen.
7. Salzburg
a) die Abzweigung des Maierwiesweges von
der Bundesstraße 1 bei Kote 436;
b) das Verwaltungsgebäude der Flughafen-
Ges. m. b. H. an der Bundesstraße 1;
c) die Kreuzung der Alpenstraße mit der
Hellbrunner Querallee in Hellbrunn.
8. St. Pölten
a) der nördliche Ortsrand von Oberradiberg
an der dortigen Ortsstraße;
b) der Schnittpunkt der Bezirkshauptmannschaftsgrenze
mit der Bundesstraße 20.
9. Vi11ach
a) die Einmündung der Zehenthofstraße in
die Triester Bundesstraße;
b) die Gailbrücke der Bundesstraße 85 a in
Unterfederaun;
c) die Einmündung der Pogöriacher Straße in
die Tiroler Bundesstraße.
10. Wien
a) die „Spinnerin am Kreuz";
b) die Kennedy-Brücke;
c) Abzweigung der Straße zur Sofienalpe von
der Straße Hadersdorf—Mauerbach in
Vorderhainbach;
d) Floridsdorf „Am Spitz".
11.Wiener Neustadt
a) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17
und 54;
b) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit
der ehemaligen Ebenfurther Bahn.
Zu § 6 Abs. 5 des Gesetzes
§ 2. Straßenbahnen
Als Straßenbahnen sind folgende Schienenbahnen
anzusehen
1. die Wiener Straßenbahn- und Stadtbahnlinien;
2. die Grazer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);
3. die St. Pöltner Straßenbahnlinien;
4. die Innsbrucker Straßenbahnlinien (ohne
Obuslinien), einschließlich der Linie Innsbruck—
Hall i. T. und Innsbruck—Igls;
5. die Linzer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);
6. die Linie Ebelsberg—St. Florian;
7. die Gmundener Straßenbahnlinie.
§ 3. Ortslinienverkehr
(1) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr
auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte
innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb
aneinandergrenzender Gemeindegebiete
liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen
nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen.
(2) Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr
auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar
aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden
erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis
von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden
stehen.
Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes
§ 4. Grenzüberschreitender Verkehr
(Pauschsatz)
(1) Für den grenzüberschreitenden Verkehr mit
nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer
werden folgende Pauschsätze festgesetzt
a) Im Personen- und Gepäckverkehr 3 g für
jede Person und für jeden Kilometer der
im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke
(Personenkilometer);
b) im Güterverkehr für jede Tonne Rohgewicht
der beförderten Güter und für jeden
Kilometer (Tonnenkilometer) von den auf
einer Fahrt im Inland zurückgelegten
ersten 30 km 10 g;
vom 31. bis zum einschließlich
65. km 80 g;
vom 66. bis zum einschließlich
130. km 30 g;
vom 131. bis zum einschließlich
200. km 20 g;
vom 201. bis zum einschließlich
400. km . 5 g;
und von der weiteren Fahrtstrecke .. 2 g.
(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes
§ 5. Inkrafttreten
Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 14. Mai 1965 stattfinden.