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114_1965 AT

114. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1965

Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 249/1960, Nr. 189/1964 und

Nr. 58/1965 wird — soweit es sich um die Durchführung

des § 6 Abs. 5 des genannten Bundesgesetzes

handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

— verordnet

Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes

§ 1. Ausgangspunkte

Für die Gebiete der nachstehend angeführten

Gemeinden werden folgende Punkte festgesetzt,

von denen aus die Entfernung im Sinne des § 3

Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen ist

l. Graz

a) die Murbrücke (Weinzödlbrücke) der Bundesstraße

67 westlich von Andritz;

b) die Abzweigung der Ragnitzstraße von der

Bundesstraße 65;

c) die Abzweigung der Straße nach Liebenau

von der Bundesstraße 67 in Puntigam;

d) die Kreuzung der Bundesstraße 70 mit der

Graz-Köflacher-Bahn auf dem Grazerfeld.

2. Innsbruck

a) die Wegabzweigung zum Landesschießstand

von der Bundesstraße 1;

b) die Wegabzweigung bei der Kote 581 von

der Bundesstraße 1.

3. Klagenfurt

a) die Abzweigung der Steingasse von der

Bundesstraße 70 in Haidach;

b) die Brücke über die Glanfurt der Bundesstraße

85 in Viktring;

c) die Weggabel in Gurlitsch nächst dem

Schrotturm an der Bundesstraße 17;

d) die Brücke über den Wölfnitzbach der

Bundesstraße 95;

e) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit

dem Industriegeleise nördlich des Schlosses

Annabichl und südlich der Kote 477.

4. Krems

a) die Straßenbrücke über die Krems;

b) die Brücke über die Krems der Bundesstraße

37 in Rehberg.

5. Leoben

a) die Kreuzung der Bundesstraße 17 mit der

Bundesbahn östlich des Zentralfriedhofes;

b) die Paßhöhe Häuselberg (Kote 603) auf der

Bundesstraße 17;

c) die Brücke über den unteren Tellinggrabenbach

der Bundesstraße 115.

6. Linz

a) der Blumauerplatz (Schnittpunkt der Blumauerstraße,

Bahnhofstraße, Landstraße und

Wiener Reichsstraße);

b) die Bahnübersetzung der Salzburger Reichsstraße

westlich des Bahnhofes Linz-Wegscheid;

c) die Traunbrücke bei Ebelsberg;

d) die Kirche in St. Margarethen.

7. Salzburg

a) die Abzweigung des Maierwiesweges von

der Bundesstraße 1 bei Kote 436;

b) das Verwaltungsgebäude der Flughafen-

Ges. m. b. H. an der Bundesstraße 1;

c) die Kreuzung der Alpenstraße mit der

Hellbrunner Querallee in Hellbrunn.

8. St. Pölten

a) der nördliche Ortsrand von Oberradiberg

an der dortigen Ortsstraße;

b) der Schnittpunkt der Bezirkshauptmannschaftsgrenze

mit der Bundesstraße 20.

9. Vi11ach

a) die Einmündung der Zehenthofstraße in

die Triester Bundesstraße;

b) die Gailbrücke der Bundesstraße 85 a in

Unterfederaun;

c) die Einmündung der Pogöriacher Straße in

die Tiroler Bundesstraße.

10. Wien

a) die „Spinnerin am Kreuz";

b) die Kennedy-Brücke;

c) Abzweigung der Straße zur Sofienalpe von

der Straße Hadersdorf—Mauerbach in

Vorderhainbach;

d) Floridsdorf „Am Spitz".

11.Wiener Neustadt

a) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17

und 54;

b) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit

der ehemaligen Ebenfurther Bahn.

Zu § 6 Abs. 5 des Gesetzes

§ 2. Straßenbahnen

Als Straßenbahnen sind folgende Schienenbahnen

anzusehen

1. die Wiener Straßenbahn- und Stadtbahnlinien;

2. die Grazer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);

3. die St. Pöltner Straßenbahnlinien;

4. die Innsbrucker Straßenbahnlinien (ohne

Obuslinien), einschließlich der Linie Innsbruck—

Hall i. T. und Innsbruck—Igls;

5. die Linzer Straßenbahnlinien (ohne Obuslinien);

6. die Linie Ebelsberg—St. Florian;

7. die Gmundener Straßenbahnlinie.

§ 3. Ortslinienverkehr

(1) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr

auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte

innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb

aneinandergrenzender Gemeindegebiete

liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen

nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen.

(2) Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr

auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar

aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden

erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis

von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden

stehen.

Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes

§ 4. Grenzüberschreitender Verkehr

(Pauschsatz)

(1) Für den grenzüberschreitenden Verkehr mit

nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen

oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer

werden folgende Pauschsätze festgesetzt

a) Im Personen- und Gepäckverkehr 3 g für

jede Person und für jeden Kilometer der

im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke

(Personenkilometer);

b) im Güterverkehr für jede Tonne Rohgewicht

der beförderten Güter und für jeden

Kilometer (Tonnenkilometer) von den auf

einer Fahrt im Inland zurückgelegten

ersten 30 km 10 g;

vom 31. bis zum einschließlich

65. km 80 g;

vom 66. bis zum einschließlich

130. km 30 g;

vom 131. bis zum einschließlich

200. km 20 g;

vom 201. bis zum einschließlich

400. km . 5 g;

und von der weiteren Fahrtstrecke .. 2 g.

(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes

§ 5. Inkrafttreten

Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 14. Mai 1965 stattfinden.

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