114. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der ärztlichen Sachverständigen in der Heeresversorgung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 87 des Heeresversorgungsgesetzes
— HVG., BGBl. Nr. 27/1964, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte
erhalten für Untersuchungen, Hausbesuche und
Sonderleistungen die Entlohnung entsprechend
den jeweiligen Ansätzen des Honorartarifes der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten.
(2) Bei Hausbesuchen im Gebiete der Stadt
Wien gebührt zu dem Honorar nach Abs. 1 für
die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand
für den Weg ein Betrag im Wert von
28'5 Punkten.
(3) Der Punktewert nach Abs. 2 und den nachfolgenden
Bestimmungen richtet sich nach der
jeweils geltenden Höhe des Gesamtvertrages der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
mit der Österreichischen Ärztekammer.
(4) a) Für Hausbesuche im Bereiche des
Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich
und Burgenland1 außerhalb des
Gebietes der Stadt Wien und im Bereiche
der übrigen Landesinvalidenämter werden
die Weggebühren nach dem jeweiligen
Honorartarif der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten geleistet.
b) Zu der Weggebühr nach lit. a wird für
den Zeitaufwand, den der Hin- und Rückweg
erfordert, bis zu einer Entfernung
von 30 km ein Betrag im Wert von
8 Punkten,
von 80 km ein Betrag im Wert von
12 Punkten,
bei einer Entfernung von mehr als 80 km
ein Betrag im Wert von 16 Punkten für
jede halbe Stunde geleistet. Hiebei gilt auch
eine angefangene halbe Stunde als volle
halbe Stunde. Als Ausgangspunkt für die
Bemessung der Entfernung gilt die Wohnung
oder Ordination des Arztes.
§ 2. (1) Für ein Gutachten gebührt einem
praktischen Arzt ein Betrag im Wert von
32 Punkten, einem Facharzt ein Betrag im Wert
von 38 Punkten.
(2) Bei besonders schwierigen und zeitraubenden
Gutachten erhöht sich das Honorar
hiefür auf das Doppelte (Sonderhonorar).
§ 3. Ist eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich,
so gebührt hiefür die gleiche Entlohnung
wie für das Gutachten nach § 2. Es
gebührt jedoch für die Ergänzung, wenn sie vom
Gutachter verschuldet wurde, keine Entlohnung.
§ 4. Dem Sachverständigen gebührt für die
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) außer den sonstigen Gebühren
nach dieser Verordnung ein Betrag im
Wert von 8 Punkten für jede halbe Stunde der
Verhandlungsdauer. Hiebei gilt auch eine angefangene
halbe Stunde als volle halbe Stunde. Auf
die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand
für den Weg finden die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung.
§ 5. Wenn der Sachverständige sein Gutachten
mit Maschinschrift herstellt, gebührt
ihm für die Schreibarbeit einschließlich zweier
Durchschläge eine Vergütung im Wert von
3 Punkten.
§ 6. Für jeden Akt, dessen Abholung oder
Rückgabe vom Sachverständigen besorgt wird,
gebührt eine Vergütung im Wert von je
1'5 Punkten.