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114_1964 AT

114. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der ärztlichen Sachverständigen in der Heeresversorgung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der ärztlichen Sachverständigen in der Heeresversorgung.

Auf Grund des § 87 des Heeresversorgungsgesetzes

— HVG., BGBl. Nr. 27/1964, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte

erhalten für Untersuchungen, Hausbesuche und

Sonderleistungen die Entlohnung entsprechend

den jeweiligen Ansätzen des Honorartarifes der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten.

(2) Bei Hausbesuchen im Gebiete der Stadt

Wien gebührt zu dem Honorar nach Abs. 1 für

die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand

für den Weg ein Betrag im Wert von

28'5 Punkten.

(3) Der Punktewert nach Abs. 2 und den nachfolgenden

Bestimmungen richtet sich nach der

jeweils geltenden Höhe des Gesamtvertrages der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

mit der Österreichischen Ärztekammer.

(4) a) Für Hausbesuche im Bereiche des

Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich

und Burgenland1 außerhalb des

Gebietes der Stadt Wien und im Bereiche

der übrigen Landesinvalidenämter werden

die Weggebühren nach dem jeweiligen

Honorartarif der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten geleistet.

b) Zu der Weggebühr nach lit. a wird für

den Zeitaufwand, den der Hin- und Rückweg

erfordert, bis zu einer Entfernung

von 30 km ein Betrag im Wert von

8 Punkten,

von 80 km ein Betrag im Wert von

12 Punkten,

bei einer Entfernung von mehr als 80 km

ein Betrag im Wert von 16 Punkten für

jede halbe Stunde geleistet. Hiebei gilt auch

eine angefangene halbe Stunde als volle

halbe Stunde. Als Ausgangspunkt für die

Bemessung der Entfernung gilt die Wohnung

oder Ordination des Arztes.

§ 2. (1) Für ein Gutachten gebührt einem

praktischen Arzt ein Betrag im Wert von

32 Punkten, einem Facharzt ein Betrag im Wert

von 38 Punkten.

(2) Bei besonders schwierigen und zeitraubenden

Gutachten erhöht sich das Honorar

hiefür auf das Doppelte (Sonderhonorar).

§ 3. Ist eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich,

so gebührt hiefür die gleiche Entlohnung

wie für das Gutachten nach § 2. Es

gebührt jedoch für die Ergänzung, wenn sie vom

Gutachter verschuldet wurde, keine Entlohnung.

§ 4. Dem Sachverständigen gebührt für die

Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) außer den sonstigen Gebühren

nach dieser Verordnung ein Betrag im

Wert von 8 Punkten für jede halbe Stunde der

Verhandlungsdauer. Hiebei gilt auch eine angefangene

halbe Stunde als volle halbe Stunde. Auf

die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand

für den Weg finden die Bestimmungen des

§ 1 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung.

§ 5. Wenn der Sachverständige sein Gutachten

mit Maschinschrift herstellt, gebührt

ihm für die Schreibarbeit einschließlich zweier

Durchschläge eine Vergütung im Wert von

3 Punkten.

§ 6. Für jeden Akt, dessen Abholung oder

Rückgabe vom Sachverständigen besorgt wird,

gebührt eine Vergütung im Wert von je

1'5 Punkten.

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