114. Bundesgesetz: Ergänzung des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl.
Nr. 290/1961, wird ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet
zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit
zu berücksichtigen sind
1. in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten,
die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen
anderer Staaten (§ 1
Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten
erworben worden sind,
b) nicht als Versicherungszeiten nach lit. a
geltende Zeiten einer Beschäftigung, die
vor dem 27. November 1961 in Gebieten
anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt
worden sind, und vor diesem Zeitpunkt
zurückgelegte sonstige Zeiten;
2. in der österreichischen Unfallversicherung
Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die vor dem 27. November 1961
in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten
sind."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für Personen,
a) die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner
1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete
der Republik Österreich nicht nur
vorübergehend aufgehalten haben und an
dem danach in Betracht kommenden Tag
entweder österreichische oder deutsche
Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche
(Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen
sind,
b) die als deutsche Staatsangehörige oder
Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen
sind, wenn ihnen die Einreise nach
Österreich bis zum 27. November 1961
bewilligt wurde, und die nachweislich ohne
ihr Verschulden erst später in das Gebiet
der Republik Österreich einreisen konnten,
c) die als österreichische Staatsangehörige
nachweislich ohne ihr Verschulden ihren
Wohnsitz erst nach dem 27. November
1961 in das Gebiet der Republik Österreich
verlegen konnten,
d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige
oder als Volksdeutsche im
Sinne der lit. a nach dem 27. November
1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder
Zivilinternierung in die Republik Österreich
entlassen wurden.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung des
Inlandsaufenhaltes bis zur Dauer von neun Monaten
hat außer Betracht zu bleiben."
3. Im § 5 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„1. Jänner 1961" durch den Ausdruck „27. November
1961" zu ersetzen.
4. Im § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ist der Ausdruck
„bis Jänner 1942 . .. 250 S monatlich," durch den
Ausdruck „bis Juni 1942 ... 250 S monatlich,"
zu ersetzen.
5. Im § 15 ist der Ausdruck „(§ 1 Abs. 3)"
durch den Ausdruck „(§ 1 Abs. 3, § 3)" zu
ersetzen.
Artikel II.
(1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialverversicherungsgesetz
leistet der Bund für die Jahre
1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von
26'536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf
die
(2) Die Träger der Pensionsversicherung und
Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
haben rückwirkend vom
1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes
für auf ausländische Leistungen gewährte
Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse
in Leistungen nach dem Auslandsrenten-
Übernahmegesetz umgewandelt werden.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens
des Finanz- und Ausgleichsvertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland rückwirkend in Kraft,
und zwar hinsichtlich der Bestimmungen
a) des Artikels I und des Artikels II Abs. 2
mit 1. Jänner 1961,
b) des Artikels II Abs. 1 mit 1. Jänner 1962.
(2) § 24 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes
findet auf die Bestimmungen des Artikels I dieses
Bundesgesetzes entsprechend Anwendung.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels II das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.