Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114_1962 AT

114. Bundesgesetz: Ergänzung des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Ergänzung des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl.

Nr. 290/1961, wird ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet

zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit

zu berücksichtigen sind

1. in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten,

die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen

anderer Staaten (§ 1

Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten

erworben worden sind,

b) nicht als Versicherungszeiten nach lit. a

geltende Zeiten einer Beschäftigung, die

vor dem 27. November 1961 in Gebieten

anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt

worden sind, und vor diesem Zeitpunkt

zurückgelegte sonstige Zeiten;

2. in der österreichischen Unfallversicherung

Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die vor dem 27. November 1961

in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten

sind."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts

anderes bestimmt ist, für Personen,

a) die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner

1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete

der Republik Österreich nicht nur

vorübergehend aufgehalten haben und an

dem danach in Betracht kommenden Tag

entweder österreichische oder deutsche

Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche

(Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen

sind,

b) die als deutsche Staatsangehörige oder

Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen

sind, wenn ihnen die Einreise nach

Österreich bis zum 27. November 1961

bewilligt wurde, und die nachweislich ohne

ihr Verschulden erst später in das Gebiet

der Republik Österreich einreisen konnten,

c) die als österreichische Staatsangehörige

nachweislich ohne ihr Verschulden ihren

Wohnsitz erst nach dem 27. November

1961 in das Gebiet der Republik Österreich

verlegen konnten,

d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige

oder als Volksdeutsche im

Sinne der lit. a nach dem 27. November

1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder

Zivilinternierung in die Republik Österreich

entlassen wurden.

Eine nur vorübergehende Unterbrechung des

Inlandsaufenhaltes bis zur Dauer von neun Monaten

hat außer Betracht zu bleiben."

3. Im § 5 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„1. Jänner 1961" durch den Ausdruck „27. November

1961" zu ersetzen.

4. Im § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ist der Ausdruck

„bis Jänner 1942 . .. 250 S monatlich," durch den

Ausdruck „bis Juni 1942 ... 250 S monatlich,"

zu ersetzen.

5. Im § 15 ist der Ausdruck „(§ 1 Abs. 3)"

durch den Ausdruck „(§ 1 Abs. 3, § 3)" zu

ersetzen.

Artikel II.

(1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialverversicherungsgesetz

leistet der Bund für die Jahre

1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von

26'536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf

die

(2) Die Träger der Pensionsversicherung und

Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

haben rückwirkend vom

1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes

für auf ausländische Leistungen gewährte

Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse

in Leistungen nach dem Auslandsrenten-

Übernahmegesetz umgewandelt werden.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens

des Finanz- und Ausgleichsvertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland rückwirkend in Kraft,

und zwar hinsichtlich der Bestimmungen

a) des Artikels I und des Artikels II Abs. 2

mit 1. Jänner 1961,

b) des Artikels II Abs. 1 mit 1. Jänner 1962.

(2) § 24 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes

findet auf die Bestimmungen des Artikels I dieses

Bundesgesetzes entsprechend Anwendung.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels II das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →