114. Bundesgesetz: Forstsaatgutgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1) Eine forstliche Baumart im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist eine Baumart, die im
Inlande vorwiegend zur Holzerzeugung bestimmt
ist.
(2) Forstsaatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes
(im nachfolgenden kurz Saatgut genannt)
sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen,
Samen, Fruchtstände und Früchte forstlicher
Baumarten.
(3) Forstpflanzgut im Sinne dieses
Bundesgesetzes (im nachfolgenden kurz Pflanzgut
genannt) sind die aus Saatgut herangezogenen
Pflanzen (generatives Pflanzgut) sowie die Stecklinge,
Setzstangen, Heister oder sonstiges Vermehrungsgut
von Pappel und Weide und die aus
diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives
Pflanzgut).
(4) Ein Wuchsgebiet im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist ein unter Berücksichtigung der
natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten
abgegrenztes größeres Gebiet, in dem in
der gleichen Höhenlage die standörtlichen und
klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes
Gedeihen (Wuchsbedingungen) der forstlichen
Baumarten gleich oder zumindest ähnlich sind.
(5) Herkunftsgebiete im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Unterteilungen der Wuchsgebiete
zur Erfassung örtlicher Unterschiede in
den Wuchsbedingungen oder besonderer rassischer
Eigenschaften der forstlichen Baumarten,
deren Bezeichnung der einheitlichen Angabe des
Saatgutes und generativen Pflanzgutes dient.
(6) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe)
oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten),
um das gewonnene Saat- und Pflanzgut in
Verkehr zu bringen, sowie die Forstsamen- und
Forstpflanzenhandlungen.
(7) Ein anerkannter Bestand im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Zusammenfassung
von Bäumen einer bestimmten forstlichen
Baumart, die im Wuchsverhalten und in ihrer
Beschaffenheit hochwertig sind und durch Bescheid
als zur Gewinnung von Saatgut geeignet
anerkannt wurden.
(s) Eine Anerkennungseinheit im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein flächenmäßig
abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand anerkannt
wurde, oder die Zusammenfassung mehrerer solcher,
auch räumlich getrennter Waldteile, die
wegen ihrer Gleichwertigkeit für die Anerkennung
und Ernte von Saatgut als Einheit angesehen
werden können.
(9) Ein Ernteunternehmer im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist jeder Waldeigentümer
oder jeder Inhaber eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes
oder jede sonstige Person, die
in anerkannten Beständen auf eigene Rechnung
Saatgut erntet oder ernten läßt, um es in Verkehr
zu bringen.
(10) Eine Sammelstelle im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist eine zur ordnungsgemäßen
Sortierung, Verpackung und Weiterleitung von
Saatgut an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtung,
die vom Ernteunternehmer in einem
anerkannten Bestand oder im näheren Umkreis
eines solchen bereitzustellen ist.
(11) Ein Sammelstellenleiter im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die
vom Ernteunternehmer bestellt wird, um bei der
Ernte von Saatgut in anerkannten Beständen von
der Sammelstelle aus für die ordnungsgemäße
Durchführung der Sammeltätigkeit und Ablieferung
des Saatgutes aus dem Erntegebiet vorzusorgen,
und dafür der Behörde verantwortlich
ist.
(12) Ein Wiegeschein im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist eine Bescheinigung über das
Gewicht des Saatgutes und die Anerkennungseinheit,
in der es geerntet wurde, die vom Sammelstellenleiter
als Begleitpapier für den Transport
von der Sammelstelle zur Verarbeitungsstelle
auszustellen ist.
(13) Anerkanntes Saatgut im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist Saatgut, von dem behördlich
bescheinigt wird, daß es aus einem anerkannten
Bestand des in der Bescheinigung angegebenen
Herkunftsgebietes stammt und unter
behördlicher Überwachung gewonnen wurde.
(4) Anerkannte Ausgangspflanzen
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mutterbäume
oder in einem Mutterquartier zusammengefaßte
Mutterstöcke der Pappel oder Weide, die
durch Bescheid als zur Gewinnung von Vermehrungsgut
geeignet anerkannt wurden.
(15) Anerkanntes Pflanzgut im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist Pflanzgut, von
dem behördlich bescheinigt wird, daß es von anerkanntem
Vermehrungsgut — bei generativer
Vermehrung von anerkanntem Saatgut, bei vegetativer
Vermehrung von anerkannten Ausgangspflanzen
— stammt, in Forstgärten herangezogen
und unter behördlicher Überwachung gewonnen
wurde.
(16) Unter Reinheit des Forstsamens
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewichtsmäßige
Hundertsatz an reinem Samen zu verstehen.
(17) Unter Keimfähigkeit des Forstsamens
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der
zahlenmäßige Hundertsatz an gesundem, keimfähigem
Samen zu verstehen.
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die
Gewinnung von Saat- und Pflanzgut der nachstehenden
Baumarten
a) von den Baumarten, bei denen die generative
Vermehrung die Regel ist, jene, die
für die inländische Holzerzeugung von
wirtschaftlicher Bedeutung sind und bei
denen die Kenntnis der Herkunft für die
richtige Auswahl des standortsgerechten
Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist. Diese
Baumarten hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
festzulegen;
b) von den Baumarten, bei denen die vegetative
Vermehrung die Regel ist, Pappel und
Weide.
(2) Dieses Bundesgesetz wird auf Saat- und
Pflanzgut nicht angewendet, soweit es vom
Waldeigentümer zur ausschließlichen Verwendung
im eigenen Forstbetrieb gewonnen wird.
§ 3. Wuchs- und Herkunftsgebiete.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat das Bundesgebiet nach den
Grundsätzen im § 1 Abs. 4 und 5 durch Verordnung
in Wuchs- und Herkunftsgebiete unterzuteilen.
(2) Die Wuchs- und Herkunftsgebiete sind hiebei
unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede
in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel
unterzuteilen.
§ 4. Bestandesanerkennung.
(1) Der Landeshauptmann kann einen Bestand,
dessen Bäume keine erkennbaren Erbmängel aufweisen
und bodenständig sind oder, wenn sie
nicht bodenständig sind, unzweifelhaft besondere
forstwirtschaftliche Vorzüge haben, durch Bescheid
anerkennen (Anerkennungsbescheid). Die
Anerkennung ist zu versagen, wenn Bäume der
gleichen Baumart mit unbefriedigender Erscheinungsform,
schlechtem Gesundheitszustand oder
sonstigen Mängeln in solcher Nähe um die beantragten
Anerkennungseinheiten stehen, daß für
diese Bastardierungsgefahr besteht, es sei denn,
daß diese Bäume ausgemerzt werden.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit
— getrennt für jede Baumart
— eine Nummer zuzuweisen (Anerkennungsnummer).
Über diese Anerkennungseinheiten
hat die Forstliche Bundesversuchsanstalt Mariabrunn
in Schönbrunn (im nachfolgenden kurz
Anstalt genannt) ein Verzeichnis zu führen. Die
Einsicht in das Verzeichnis steht jedermann frei,
der ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches
Interesse glaubhaft macht.
(3) Den Antrag auf Anerkennung von Beständen
hat der Waldeigentümer beim Landeshauptmann
einzubringen; der Antrag hat die für die
Behandlung des Antrages erforderlichen Angaben
über die anzuerkennenden Bestände zu enthalten,
wie Baumart, Lage, Standort und Bestandesbeschreibung.
(4) Dem Verfahren ist die Anstalt zur Abgabe
eines Gutachtens beizuziehen. Im Verfahren ist
ein Augenschein durchzuführen, es sei denn, daß
die für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse
der Anstalt bereits bekannt sind.
§ 5. Ernte des anerkannten Saatgutes.
(1) Die Eigentümer anerkannter Bestände haben
behördliche Erhebungen und insbesondere Begehungen
zur Feststellung der Ernteaussichten zu
dulden.
(2) In Waldteilen, in denen anerkanntes Saatgut
geerntet werden soll, hat der Ernteunternehmer
Sammelstellen einzurichten und deren
Leitung Sammelstellenleitern zu übertragen.
(3) Der Waldeigentümer, der Saatgut zu ernten
beabsichtigt, hat dies spätestens einen Monat vor
dem voraussichtlichen Beginn der Ernte der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei
sind die in Aussicht genommenen Sammelstellen,
ihr Standort, deren Leiter sowie die voraussichtliche
Anzahl der Sammelgruppen und Sammler
anzugeben. Den tatsächlichen Beginn der Ernte
hat der Ernteunternehmer spätestens drei Werktage
vor Beginn anzuzeigen.
(4) Bei der Ernte und weiteren Behandlung des
Saatgutes bis zur Ablieferung an die Verarbeitungsstelle
darf Saatgut aus verschiedenen Anerkennungseinheiten
oder Saatgut aus anerkannten
Beständen mit Saatgut aus nicht anerkannten
Beständen nicht vermengt werden.
(5) Saatgut darf nur in geschlossenen Sammelgruppen
geerntet werden. Beerntet dürfen nur
Bäume in anerkannten Beständen werden. Das
geerntete Saatgut ist an die Sammelstelle abzuführen.
(6) In der Sammelstelle ist das eingelieferte
Saatgut unverzüglich auf die Herkunft von anerkannten
Beständen und einwandfreie Beschaffenheit
zu überprüfen, abzuwiegen und von
der Sammelstelle nach Verpackung in Behältnissen
(Säcken) und entsprechender Bezeichnung an die
Verarbeitungsstelle weiterbefördern zu lassen.
Die Verpackung in Behältnissen kann entfallen,
wenn das Saatgut auf den Beförderungsmitteln
nach Anerkennungseinheiten getrennt gelagert
wird. Nicht einwandfreies oder nicht aus dem
Erntebereich der Sammelstelle stammendes Saatgut
ist auszuscheiden und zu vernichten.
(7) Der Sammelstellenleiter hat
a) die Sammeltätigkeit der Sammelgruppen
und, wenn nicht vom Ernteunternehmer
ihm selbst die Durchführung der im Abs. 6
genannten Arbeiten übertragen wurde, auch
diese zu überwachen.;
b) ein Sammelbuch zu führen, in das jeder Zu-
und Abgang von geerntetem Saatgut täglich,
getrennt nach Anerkennungseinheiten,
einzutragen ist;
c) die Wiegescheine für den Transport in die
Verarbeitungsstellen auszustellen;
d) aus dem geernteten Saatgut jeder Anerkennungseinheit
Proben in entsprechender
Anzahl zu ziehen und plombiert unter
Beifügung eines Durchschlages des Wiegescheines
zur Feststellung des Hundertsatzes
der Samenausbeute an die Anstalt einzusenden
(Probeklengung);
e) nach Beendigung der Ernte das Sammelbuch
abzuschließen und eine nach Baumarten
und Anerkennungseinheiten gegliederte Zusammenstellung
der Ernteergebnisse der
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(s) Jedem Transport von Saatgut von der
Sammelstelle zur Verarbeitungsstelle ist ein
Wiegeschein beizuschließen. Dieser ist bei der
Verarbeitungsstelle abzugeben und dort durch
mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(9) Das Überwachungsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 15) hat nach Überprüfung zutreffendenfalls
die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben im Sammelbuch, in den Wiegescheinen
und in der Zusammenstellung zu bestätigen,
ansonsten die Bestätigung zu versagen.
§ 6. Verarbeitung und Anerkennung
von Saatgut.
(1) Im Verarbeitungsbetrieb darf Saatgut, das
zwar aus verschiedenen Anerkennungseinheiten,
jedoch aus demselben Herkunftsgebiet und
Höhengürtel stammt, unter Festhaltung der Teilmengen
aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten
vermengt werden.
(2) Bei der weiteren Behandlung (wie Verarbeitung,
Lagerung, Verpackung, Aussaat, Versand
oder sonstige Weitergabe im geschäftlichen
Verkehr) darf Saatgut mit Saatgut aus einem
anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel oder
anderen Erntejahr oder mit nicht anerkanntem
Saatgut nicht vermengt werden.
(3) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat
die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung
dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes
zuständigen Landeshauptmann
und der Anstalt anzuzeigen.
(4) Die Anstalt hat bei Zapfen durch Probeklengung
der eingesandten Zapfenproben, bei
anderem Saatgut in sonst geeigneter Weise, den
Hundertsatz der Ausbeute festzustellen, je Anerkennungseinheit
die aus der Ernte zu erwartende
Samenmenge zu errechnen und das Ergebnis
dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(5) Der Landeshauptmann hat Saatgut anzuerkennen,
das aus einem anerkannten Bestand
eines bestimmten angegebenen Herkunftsgebietes
stammt und unter behördlicher Überwachung
gewonnen wurde.
(6) Die Anerkennung von Saatgut hat der Inhaber
des Verarbeitungsbetriebes beim Landeshauptmann
zu beantragen. Der Antrag hat je
Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt
werden soll, oder im Falle einer Vermengung im
Sinne des Abs. 1 die Gesamtmenge der Mischung
und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten
sowie die weiteren für die
Bezeichnung (§ 13) erforderlichen Angaben zu
enthalten. Bei der Anerkennung ist auf das Ergebnis
der Probeklengung Bedacht zu nehmen.
(7) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den
Bestimmungen des Abs. 2 vermengt, so gilt die
gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes
Saatgut.
§ 7. Anerkennung von generativem
Pflanzgut.
(1) Die Bezirksrverwaltungsbehörde hat generatives
Pflanzgut anzuerkennen, wenn
a) zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet
wurde,
b) das Pflanzgut bei der Anzucht nach Baumarten,
Herkunftsgebieten und Höhengürteln
getrennt gehalten wurde und
c) die Pflanzen gesund, geradwüchsig, gleichmäßig
gewachsen und gut bewurzelt sind.
(2) Der Inhaber des Forstgartens hat die Anerkennung
bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu
beantragen. Der Beginn der Gewinnung (Aushub
der Pflanzen) ist spätestens drei Werktage vorher
anzuzeigen.
(3) Das gewonnene Pflanzgut darf bei der
weiteren Behandlung (wie Lagerung, Verpackung,
Versand oder sonstige Weitergabe im geschäftlichen
Verkehr, Versetzen im Forstgarten) mit
Pflanzgut aus einem anderen Herkunftsgebiet
oder Höhengürtel oder mit nicht anerkanntem
oder mit vegetativem Pflanzgut nicht vermengt
werden.
§ 8. Anerkennung von Ausgangspflanzen
von Pappel und Weide.
(1) Der Landeshauptmann kann Ausgangspflanzen
der Pappel und Weide durch Bescheid anerkennen,
wenn die beantragten Ausgangspflanzen
gesund, sortenrein und für die Weiterzucht
wertvoll befunden wurden sowie einer Sorte
zugehören, die sich nach den fachlichen Erfahrungen
als für das Bundesgebiet oder für Teile des
Bundesgebietes besonders geeignet erwiesen hat
(Anerkennungsbescheid). Die Sorten hat das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzusetzen.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist der Ausgangspflanze
— getrennt nach Pappel und Weide —
eine Anerkennungsnummer zuzuweisen. Die Anstalt
hat über die anerkannten Ausgangspflanzen
ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das
Verzeichnis steht jedermann frei, der ein wissenschaftliches
oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft
macht.
(3) Den Antrag auf Anerkennung hat der
Eigentümer beim Landeshauptmann einzubringen,
im Antrag sind die Sorte, der Standort und
das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben.
Dem Verfahren ist die Anstalt zur Abgabe
eines Gutachtens beizuziehen. Im Verfahren
ist ein Augenschein durchzuführen, es sei denn,
daß die für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse
der Anstalt bereits bekannt sind.
§ 9. Gewinnung und Anerkennung
vegetativen Vermehrungsgutes.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives
Vermehrungsgut anzuerkennen, wenn es
von einer anerkannten Ausgangspflanze stammt,
nach Sorten getrennt herangezogen wurde, gesund
und geradwüchsig gewachsen ist; bewurzeltes
Vermehrungsgut muß überdies auch gleichmäßig
bewurzelt sein.
(2) Der Eigentümer der anerkannten Ausgangspflanzen
hat die Anerkennung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen. Hiebei sind
die Angaben über die Anerkennung der Ausgangspflanzen
anzuführen. Der Beginn der Gewinnung
ist spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen.
(3) Das gewonnene Vermehrungsgut darf bei
der weiteren Behandlung (wie Lagerung, Verpackung,
Versand oder sonstige Weitergabe im
geschäftlichen Verkehr, Versetzen im Forstgarten)
nicht mit dem einer anderen Sorte vermengt
werden. In Forstgärten ist das Vermehrungsgut
sortenmäßig getrennt auszupflanzen.
§ 10. Einfuhr von Saat- und Pflanzgut.
(1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen
allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung darf
Saat- und Pflanzgut nur mit Bewilligung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
über die Grenze des österreichischen Zollgebietes
eingeführt werden.
{2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann erteilt
werden, wenn der Bedarf an Saat- und Pflanzgut
aus dem Inlande nicht gedeckt werden kann.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf für
Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt
werden, wenn
a) von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates
hiezu ermächtigten staatlichen
Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen
Herkunftsgebiet oder -ort
stammt und unter behördlicher Überwachung
gewonnen wurde und
b) das Saat- und Pflanzgut der angegebenen
Herkunft für den Anbau im Bundesgebiet
oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet
ist. Über diese Eignung hat das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ein Gutachten der Anstalt einzuholen.
(4) Für vegetatives Pflanzgut darf die Bewilligung
gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn
a) von einer der im Abs. 3 lit. a angeführten
Stellen bestätigt wird, daß es einer bestimmten
Sorte zugehört und unter behördlicher
Überwachung gewonnen wurde und
b) diese Sorte entweder in der auf Grund des
§ 8 Abs. 1 erlassenen Verordnung angeführt
ist oder, wenn sie nicht angeführt
ist, sonst für den Anbau im Bundesgebiet
geeignet ist. Über die Eignung hat das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ein Gutachten der Anstalt einzuholen.
(5) Die Bewilligung kann befristet oder mit der
Auflage erteilt werden, daß das Saat- und Pflanz-
gut nur in bestimmten Gebieten oder in bestimmten
Höhengürteln verwendet werden darf.
(6) Die Bewilligung ist bei der Eingangsabfertigung
des Einfuhrgutes dem Zollamte vorzulegen.
Das Zollamt hat die Anstalt von der Einfuhr
durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bewilligung,
auf der die tatsächlich eingeführte
Menge bestätigt wird, in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird Forstsamen, dessen Bezeichnung keine
Angabe über die Reinheit und Keimfähigkeit
enthält, oder werden Zapfen eingeführt, so hat,
wenn dieses Saat- und Pflanzgut im Inlande verwendet
werden soll, der Empfänger spätestens
30 Tage nach zollamtlicher Abfertigung von
Samen zum freien Verkehr Proben zur Untersuchung
der Reinheit und Keimfähigkeit beziehungsweise
von den Zapfen Proben zur Feststellung
des Hundertsatzes der Samenausbeute
an die Anstalt einzusenden. Das Einfuhrgut darf
erst in Verkehr gesetzt werden, wenn das positive
Ergebnis der Untersuchung dem Empfänger
seitens der Anstalt mitgeteilt worden ist.
§ 11. Verbote.
Soweit die Gewinnung von Saat- und Pflanzgut
bei den Baumarten gemäß § 2 nicht für den
Eigenbedarf bestimmt ist, ist verboten,
a) Wildlinge zu gewinnen,
b) Saatgut in nicht anerkannten Beständen zu
ernten oder ernten zu lassen oder
c) Zierzapfen in nicht anerkannten Beständen
in der Zeit der Samenreife zu ernten.
§ 12. Verkehr mit Saat- und Pflanzgut.
Saat- und Pflanzgut darf nur feilgehalten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden,
wenn seine Einfuhr bewilligt, das Saat- und
Pflanzgut anerkannt, handelsüblich verpackt,
Saatgut auch handelsüblich verschlossen und auf
Reinheit und Keimfähigkeit untersucht, sowie
nach den Bestimmungen des § 13 bezeichnet ist.
§ 13. Bezeichnung von Saat- und
Pflanzgut.
(1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten
a) die Beschriftung „Anerkanntes Saatgut";
b) die Baumart und das Erntejahr;
c) bei Inlandsware: das Wuchs- und Herkunftsgebiet,
den Höhengürtel und die
Anerkennungsnummer, bei Auslandsware
die ausländischen Herkunftsangaben;
d) die Menge (Gewicht);
bei Samen auch
e) den Hundertsatz der Reinheit und Keimfähigkeit,
den Tag, den Monat und das
Jahr der Untersuchung und die Untersuchungsstelle.
(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten
a) bei Inlandsware: die Beschriftung „Anerkannte
Forstpflanze";
bei Auslandsware: das Wort „Forstpflanze"
in Verbindung mit einem Hinweis auf das
Herkunftsland;
b) die Baumart und das Alter;
c) bei generativem Pflanzgut aus dem Inland
das Wuchs- und Herkunftsgebiet, den
Höhengürtel und die Anerkennungsnummer
des Saatgutes, aus dem es herangezogen
wurde;
bei generativem Pflanzgut aus dem Ausland
die ausländischen Herkunftsbezeichnungen
des Saatgutes;
bei vegetativem Pflanzgut: die Sorte;
d) den Forstgarten, in dem die Forstpflanzen
herangezogen wurden.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 müssen
der Wahrheit entsprechen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für öffentliche Ankündigungen und Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind (Inserate u. dgl.), für
schriftliche, den geschäftlichen Verkehr mit Saat-
und Pflanzgut betreffende Anbote oder Mitteilungen,
die an einzelne Personen gerichtet sind
(wie Preiskataloge), sowie für Rechnungen.
(5) Die Bezeichnung ist an der Verpackung
oder an einem Anhänger anzubringen. Die
näheren Vorschriften über die Verpackung, den
Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung.
(6) Für jeden Versand oder sonstigen Eigentumswechsel
von Saat- (und Pflanzgut im geschäftlichen
Verkehr ist eine Rechnung, die die
Bezeichnung anführt, beizubringen. Diese Bestimmung
gilt nicht für den kleinen Handelsverkehr
mit Forstsamen in Mengen bis zu 100 g, bei
Pflanzgut bis zu 50 Stück.
§ 14. Betriebsbücher.
(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
haben je nach der Art des Betriebes das eine
oder andere der nachfolgenden Betriebsbücher
oder alle zu führen
Klengbetriebe: ein Zapfenbuch über die Ein-
und Ausgänge und die Verarbeitung der Zapfen.
Kleng- und Forstsamenbetriebe: ein Saatgutbuch
über die Ein- und Ausgänge und Verwendung
von Saatgut.
Forstgärten zur Heranzucht von generativem
Pflanzgut: ein Aussaatbuch über die Aussaat und
gewonnenen Forstpflanzen.
Forstgärten zur Heranzucht von vegetativem
Pflanzgut: ein Pappel(Weiden)buch über die
Ein- und Ausgänge und Verwendung von Pappel(Weiden)pflanzgut.
Forstgärten und Forstpflanzenhandlungen: ein
Pflanzenbuch über die Ein- und Ausgänge und
sonstige Verwendung von Pflanzen.
(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß
ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,
der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung
des Saat- und Pflanzgutes jederzeit
möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre
ab letzter Eintragung aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstgärten haben ferner noch
Lagepläne über die Forstgartenflächen, die für
die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmt
sind (Quartiere), anzufertigen und auf dem
laufenden zu halten, aus denen entnommen
werden kann, mit welchem Pflanzgut die einzelnen
Quartiere besetzt sind.
§ 15. Überwachung.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen hat nach
Maßgabe des Abs. 2 der Landeshauptmann, ansonsten
die Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Forstsamen-
und Forstpflanzenbetriebe und Forstgärten, soweit
darin Ausgangspflanzen von Pappel und
Weide (§ 8) herangezogen werden, zu überwachen.
(3) Der Landeshauptmann hat bei Durchführung
der Überwachung die Anstalt zur Abgabe
eines Gutachtens beizuziehen.
(4) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung
ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und
Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume
der Ernteunternehmer, Forstsamen-
und Forstpflanzenbetriebe sowie Transportmittel
betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der hiezu ergangenen Verordnungen notwendig
ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt
zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht
in die einschlägigen Aufzeichnungen des
Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte
sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen. Den Anordnungen
dieser Organe bezüglich Bereitstellung
der zu überprüfenden Ware ist Folge zu
leisten.
(5) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgestellt, so sind — abgesehen von
etwaigen Straffolgen (§ 17) — sämtliche Kosten
der Nachschau von der Partei zu tragen.
(6) Die Überwachungsorgane haben die ihnen
bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen
Interesse von Personen oder Unternehmen
geboten ist — außer in den Fällen dienstlicher
Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer
Handlungen —, selbst nach Beendigung ihres
Dienstverhältnisses geheimzuhalten. Sie dürfen
die Kenntnis solcher Tatsachen nicht zu ihrem
oder eines anderen Vorteil verwenden.
§ 16. Sachverständigenentgelt.
(1) Für Gutachten, die in Angelegenheiten
dieses Bundesgesetzes durch die Anstalt oder andere
nicht amtliche Sachverständige erstattet
werden, ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe
dieses Entgeltes hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen unter
Bedachtnahme auf den mit der Erstattung eines
Gutachtens vefbundenen Aufwand sowie unter
Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 2
durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Anstalt hat jedoch den Aufwand ihrer
Mitwirkung bei einer Bestandesanerkennung gemäß
§ 4 selbst zu tragen, wenn an dieser ein
vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht
oder daraus kein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand
erwächst.
§ 17. Strafbestimmungen.
(1) Wer den Bestimmungen
a) der §§ 5 Abs. 1 bis 8, 6 Abs 3, 7 Abs. 2
zweiter Satz und Abs. 3, 9 Abs. 2 dritter
Satz und Abs. 3, 11 bis 14, 15 Abs. 4 zweiter
bis vierter Satz zuwiderhandelt,
b) des § 6 Abs. 1, 2 und 7 entgegen Saatgut
vermengt,
c) des § 18 Abs. 2 entgegen nicht anerkanntes
Saatgut in Verkehr bringt oder der Anzeigepflicht
gemäß § 18 Abs. 3 nicht nachkommt
und
d) des § 10 Abs. 1 entgegen ohne Bewilligung
Saat- und Pflanzgut einführt oder eingeführtes
Saat- und Pflanzgut entgegen
einer gemäß § 10 Abs. 5 vorgeschriebenen
Auflage verwendet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu
30.000 S zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden
Umständen kann an Stelle oder neben der
Geldstrafe auf Arrest bis zu sechs Wochen erkannt
werden.
(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf Verfall
des Saat- und Pflanzgutes, das den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildet, erkannt
werden. Gesetzwidrig bezeichnetes Saat- und
Pflanzgut darf nach ordnungsmäßiger Bezeichnung
wieder in Verkehr gebracht werden.
Sonstiges Saat- und Pflanzgut darf für die Pflanzenerzeugung
im Inlande nicht verwendet werden
und ist zu vernichten, wenn es nicht sonst
nutzbringend verwertet werden kann.
(3) Ernteunternehmern, Sammelstellenleitern
oder Sammlern, die wiederholt wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen des § 5
oder der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen bestraft wurden, kann für
eine bestimmte Zeit oder bei besonders erschwerenden
Umständen für dauernd die Sammeltätigkeit
untersagt werden.
(4) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in
seiner Eigenschaft als Überwachungsorgan (§ 15)
bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung
im geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers
geboten ist, unbefugt offenbart oder deren
Kenntnis zu seinem oder eines anderen Vorteil
verwertet, wird, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest
von drei Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 18. Übergangsbestimmungen.
(1) Anerkennungen von Waldteilen oder von
Saat- und Pflanzgut, die nach den im § 19 angeführten
Vorschriften ausgesprochen wurden,
sind Anerkennungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Nicht anerkanntes Saatgut anerkennungspflichtiger
Baumarten, das vor Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes gewonnen wurde,
darf drei Jahre, nicht anerkanntes Pflanzgut, das
vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
baumschulmäßig behandelt worden ist, darf vier
Jahre ab Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
ohne Bezeichnung im Sinne des § 13 in
Verkehr gebracht werden.
(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes den Vorrat an Saat-
und Pflanzgut der im Abs. 2 genannten Art dem
Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 19. Außerkrafttreten bisheriger
Vorschriften.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
verlieren nachstehende Vorschriften ihre
Wirksamkeit
1. die Verordnung über die Einführung des
Forstlichen Artgesetzes im Lande Österreich vom
29. August 1938, Deutsches RGBl. I S 1065,
GBl. f. d. L. Österreich Nr. 384/1938;
2. das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember
1934, Deutsches RGBl. I S. 1236;
3. die Verordnung über die Einführung der
Dritten Verordnung zur Durchführung des
Forstlichen Artgesetzes und der Ersten Anordnung
zur Durchführung dieses Gesetzes in der
Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland vom
27. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2346;
4. die Dritte Verordnung zur Durchführung
des Forstlichen Artgesetzes vom 22. November
1938, Deutsches RGBl. I S. 1697;
5. die Vierte Verordnung zur Durchführung
des Forstlichen Artgesetzes (Saatgutgewinnung
und -Verwendung der Europäischen Lärche)
vom 3. Juni 1940, Deutscher Reichsanzeiger vom
7. Juni 1940, Nr. 131;
6. die Fünfte Verordnung zur Durchführung
des Forstlichen Artgesetzes (Saatgutgewinnung
und -Verwendung) vom 23. Dezember 1941,
Deutsches RGBl. IS. 14 ex 1942);
7. die Erste Anordnung zur Ausführung des
Forstlichen Artgesetzes vom 22. November 1938,
Reichsministerialblatt der Forstverwaltung 1938,
S. 399.
§ 20. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen, mit der
des § 17 Abs. 4 das Bundesministerium für Justiz,
betraut.