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114. Bundesgesetz: Forstsaatgutgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Forstsaatgutgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Begriffsbestimmungen.

(1) Eine forstliche Baumart im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist eine Baumart, die im

Inlande vorwiegend zur Holzerzeugung bestimmt

ist.

(2) Forstsaatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes

(im nachfolgenden kurz Saatgut genannt)

sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen,

Samen, Fruchtstände und Früchte forstlicher

Baumarten.

(3) Forstpflanzgut im Sinne dieses

Bundesgesetzes (im nachfolgenden kurz Pflanzgut

genannt) sind die aus Saatgut herangezogenen

Pflanzen (generatives Pflanzgut) sowie die Stecklinge,

Setzstangen, Heister oder sonstiges Vermehrungsgut

von Pappel und Weide und die aus

diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives

Pflanzgut).

(4) Ein Wuchsgebiet im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist ein unter Berücksichtigung der

natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten

abgegrenztes größeres Gebiet, in dem in

der gleichen Höhenlage die standörtlichen und

klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes

Gedeihen (Wuchsbedingungen) der forstlichen

Baumarten gleich oder zumindest ähnlich sind.

(5) Herkunftsgebiete im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Unterteilungen der Wuchsgebiete

zur Erfassung örtlicher Unterschiede in

den Wuchsbedingungen oder besonderer rassischer

Eigenschaften der forstlichen Baumarten,

deren Bezeichnung der einheitlichen Angabe des

Saatgutes und generativen Pflanzgutes dient.

(6) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe)

oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten),

um das gewonnene Saat- und Pflanzgut in

Verkehr zu bringen, sowie die Forstsamen- und

Forstpflanzenhandlungen.

(7) Ein anerkannter Bestand im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Zusammenfassung

von Bäumen einer bestimmten forstlichen

Baumart, die im Wuchsverhalten und in ihrer

Beschaffenheit hochwertig sind und durch Bescheid

als zur Gewinnung von Saatgut geeignet

anerkannt wurden.

(s) Eine Anerkennungseinheit im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein flächenmäßig

abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand anerkannt

wurde, oder die Zusammenfassung mehrerer solcher,

auch räumlich getrennter Waldteile, die

wegen ihrer Gleichwertigkeit für die Anerkennung

und Ernte von Saatgut als Einheit angesehen

werden können.

(9) Ein Ernteunternehmer im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist jeder Waldeigentümer

oder jeder Inhaber eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes

oder jede sonstige Person, die

in anerkannten Beständen auf eigene Rechnung

Saatgut erntet oder ernten läßt, um es in Verkehr

zu bringen.

(10) Eine Sammelstelle im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist eine zur ordnungsgemäßen

Sortierung, Verpackung und Weiterleitung von

Saatgut an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtung,

die vom Ernteunternehmer in einem

anerkannten Bestand oder im näheren Umkreis

eines solchen bereitzustellen ist.

(11) Ein Sammelstellenleiter im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die

vom Ernteunternehmer bestellt wird, um bei der

Ernte von Saatgut in anerkannten Beständen von

der Sammelstelle aus für die ordnungsgemäße

Durchführung der Sammeltätigkeit und Ablieferung

des Saatgutes aus dem Erntegebiet vorzusorgen,

und dafür der Behörde verantwortlich

ist.

(12) Ein Wiegeschein im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist eine Bescheinigung über das

Gewicht des Saatgutes und die Anerkennungseinheit,

in der es geerntet wurde, die vom Sammelstellenleiter

als Begleitpapier für den Transport

von der Sammelstelle zur Verarbeitungsstelle

auszustellen ist.

(13) Anerkanntes Saatgut im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist Saatgut, von dem behördlich

bescheinigt wird, daß es aus einem anerkannten

Bestand des in der Bescheinigung angegebenen

Herkunftsgebietes stammt und unter

behördlicher Überwachung gewonnen wurde.

(4) Anerkannte Ausgangspflanzen

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mutterbäume

oder in einem Mutterquartier zusammengefaßte

Mutterstöcke der Pappel oder Weide, die

durch Bescheid als zur Gewinnung von Vermehrungsgut

geeignet anerkannt wurden.

(15) Anerkanntes Pflanzgut im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist Pflanzgut, von

dem behördlich bescheinigt wird, daß es von anerkanntem

Vermehrungsgut — bei generativer

Vermehrung von anerkanntem Saatgut, bei vegetativer

Vermehrung von anerkannten Ausgangspflanzen

— stammt, in Forstgärten herangezogen

und unter behördlicher Überwachung gewonnen

wurde.

(16) Unter Reinheit des Forstsamens

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewichtsmäßige

Hundertsatz an reinem Samen zu verstehen.

(17) Unter Keimfähigkeit des Forstsamens

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der

zahlenmäßige Hundertsatz an gesundem, keimfähigem

Samen zu verstehen.

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die

Gewinnung von Saat- und Pflanzgut der nachstehenden

Baumarten

a) von den Baumarten, bei denen die generative

Vermehrung die Regel ist, jene, die

für die inländische Holzerzeugung von

wirtschaftlicher Bedeutung sind und bei

denen die Kenntnis der Herkunft für die

richtige Auswahl des standortsgerechten

Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist. Diese

Baumarten hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

festzulegen;

b) von den Baumarten, bei denen die vegetative

Vermehrung die Regel ist, Pappel und

Weide.

(2) Dieses Bundesgesetz wird auf Saat- und

Pflanzgut nicht angewendet, soweit es vom

Waldeigentümer zur ausschließlichen Verwendung

im eigenen Forstbetrieb gewonnen wird.

§ 3. Wuchs- und Herkunftsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat das Bundesgebiet nach den

Grundsätzen im § 1 Abs. 4 und 5 durch Verordnung

in Wuchs- und Herkunftsgebiete unterzuteilen.

(2) Die Wuchs- und Herkunftsgebiete sind hiebei

unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede

in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel

unterzuteilen.

§ 4. Bestandesanerkennung.

(1) Der Landeshauptmann kann einen Bestand,

dessen Bäume keine erkennbaren Erbmängel aufweisen

und bodenständig sind oder, wenn sie

nicht bodenständig sind, unzweifelhaft besondere

forstwirtschaftliche Vorzüge haben, durch Bescheid

anerkennen (Anerkennungsbescheid). Die

Anerkennung ist zu versagen, wenn Bäume der

gleichen Baumart mit unbefriedigender Erscheinungsform,

schlechtem Gesundheitszustand oder

sonstigen Mängeln in solcher Nähe um die beantragten

Anerkennungseinheiten stehen, daß für

diese Bastardierungsgefahr besteht, es sei denn,

daß diese Bäume ausgemerzt werden.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit

— getrennt für jede Baumart

— eine Nummer zuzuweisen (Anerkennungsnummer).

Über diese Anerkennungseinheiten

hat die Forstliche Bundesversuchsanstalt Mariabrunn

in Schönbrunn (im nachfolgenden kurz

Anstalt genannt) ein Verzeichnis zu führen. Die

Einsicht in das Verzeichnis steht jedermann frei,

der ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches

Interesse glaubhaft macht.

(3) Den Antrag auf Anerkennung von Beständen

hat der Waldeigentümer beim Landeshauptmann

einzubringen; der Antrag hat die für die

Behandlung des Antrages erforderlichen Angaben

über die anzuerkennenden Bestände zu enthalten,

wie Baumart, Lage, Standort und Bestandesbeschreibung.

(4) Dem Verfahren ist die Anstalt zur Abgabe

eines Gutachtens beizuziehen. Im Verfahren ist

ein Augenschein durchzuführen, es sei denn, daß

die für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse

der Anstalt bereits bekannt sind.

§ 5. Ernte des anerkannten Saatgutes.

(1) Die Eigentümer anerkannter Bestände haben

behördliche Erhebungen und insbesondere Begehungen

zur Feststellung der Ernteaussichten zu

dulden.

(2) In Waldteilen, in denen anerkanntes Saatgut

geerntet werden soll, hat der Ernteunternehmer

Sammelstellen einzurichten und deren

Leitung Sammelstellenleitern zu übertragen.

(3) Der Waldeigentümer, der Saatgut zu ernten

beabsichtigt, hat dies spätestens einen Monat vor

dem voraussichtlichen Beginn der Ernte der

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei

sind die in Aussicht genommenen Sammelstellen,

ihr Standort, deren Leiter sowie die voraussichtliche

Anzahl der Sammelgruppen und Sammler

anzugeben. Den tatsächlichen Beginn der Ernte

hat der Ernteunternehmer spätestens drei Werktage

vor Beginn anzuzeigen.

(4) Bei der Ernte und weiteren Behandlung des

Saatgutes bis zur Ablieferung an die Verarbeitungsstelle

darf Saatgut aus verschiedenen Anerkennungseinheiten

oder Saatgut aus anerkannten

Beständen mit Saatgut aus nicht anerkannten

Beständen nicht vermengt werden.

(5) Saatgut darf nur in geschlossenen Sammelgruppen

geerntet werden. Beerntet dürfen nur

Bäume in anerkannten Beständen werden. Das

geerntete Saatgut ist an die Sammelstelle abzuführen.

(6) In der Sammelstelle ist das eingelieferte

Saatgut unverzüglich auf die Herkunft von anerkannten

Beständen und einwandfreie Beschaffenheit

zu überprüfen, abzuwiegen und von

der Sammelstelle nach Verpackung in Behältnissen

(Säcken) und entsprechender Bezeichnung an die

Verarbeitungsstelle weiterbefördern zu lassen.

Die Verpackung in Behältnissen kann entfallen,

wenn das Saatgut auf den Beförderungsmitteln

nach Anerkennungseinheiten getrennt gelagert

wird. Nicht einwandfreies oder nicht aus dem

Erntebereich der Sammelstelle stammendes Saatgut

ist auszuscheiden und zu vernichten.

(7) Der Sammelstellenleiter hat

a) die Sammeltätigkeit der Sammelgruppen

und, wenn nicht vom Ernteunternehmer

ihm selbst die Durchführung der im Abs. 6

genannten Arbeiten übertragen wurde, auch

diese zu überwachen.;

b) ein Sammelbuch zu führen, in das jeder Zu-

und Abgang von geerntetem Saatgut täglich,

getrennt nach Anerkennungseinheiten,

einzutragen ist;

c) die Wiegescheine für den Transport in die

Verarbeitungsstellen auszustellen;

d) aus dem geernteten Saatgut jeder Anerkennungseinheit

Proben in entsprechender

Anzahl zu ziehen und plombiert unter

Beifügung eines Durchschlages des Wiegescheines

zur Feststellung des Hundertsatzes

der Samenausbeute an die Anstalt einzusenden

(Probeklengung);

e) nach Beendigung der Ernte das Sammelbuch

abzuschließen und eine nach Baumarten

und Anerkennungseinheiten gegliederte Zusammenstellung

der Ernteergebnisse der

Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(s) Jedem Transport von Saatgut von der

Sammelstelle zur Verarbeitungsstelle ist ein

Wiegeschein beizuschließen. Dieser ist bei der

Verarbeitungsstelle abzugeben und dort durch

mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(9) Das Überwachungsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 15) hat nach Überprüfung zutreffendenfalls

die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Angaben im Sammelbuch, in den Wiegescheinen

und in der Zusammenstellung zu bestätigen,

ansonsten die Bestätigung zu versagen.

§ 6. Verarbeitung und Anerkennung

von Saatgut.

(1) Im Verarbeitungsbetrieb darf Saatgut, das

zwar aus verschiedenen Anerkennungseinheiten,

jedoch aus demselben Herkunftsgebiet und

Höhengürtel stammt, unter Festhaltung der Teilmengen

aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten

vermengt werden.

(2) Bei der weiteren Behandlung (wie Verarbeitung,

Lagerung, Verpackung, Aussaat, Versand

oder sonstige Weitergabe im geschäftlichen

Verkehr) darf Saatgut mit Saatgut aus einem

anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel oder

anderen Erntejahr oder mit nicht anerkanntem

Saatgut nicht vermengt werden.

(3) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat

die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung

dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes

zuständigen Landeshauptmann

und der Anstalt anzuzeigen.

(4) Die Anstalt hat bei Zapfen durch Probeklengung

der eingesandten Zapfenproben, bei

anderem Saatgut in sonst geeigneter Weise, den

Hundertsatz der Ausbeute festzustellen, je Anerkennungseinheit

die aus der Ernte zu erwartende

Samenmenge zu errechnen und das Ergebnis

dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(5) Der Landeshauptmann hat Saatgut anzuerkennen,

das aus einem anerkannten Bestand

eines bestimmten angegebenen Herkunftsgebietes

stammt und unter behördlicher Überwachung

gewonnen wurde.

(6) Die Anerkennung von Saatgut hat der Inhaber

des Verarbeitungsbetriebes beim Landeshauptmann

zu beantragen. Der Antrag hat je

Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt

werden soll, oder im Falle einer Vermengung im

Sinne des Abs. 1 die Gesamtmenge der Mischung

und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten

sowie die weiteren für die

Bezeichnung (§ 13) erforderlichen Angaben zu

enthalten. Bei der Anerkennung ist auf das Ergebnis

der Probeklengung Bedacht zu nehmen.

(7) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den

Bestimmungen des Abs. 2 vermengt, so gilt die

gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes

Saatgut.

§ 7. Anerkennung von generativem

Pflanzgut.

(1) Die Bezirksrverwaltungsbehörde hat generatives

Pflanzgut anzuerkennen, wenn

a) zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet

wurde,

b) das Pflanzgut bei der Anzucht nach Baumarten,

Herkunftsgebieten und Höhengürteln

getrennt gehalten wurde und

c) die Pflanzen gesund, geradwüchsig, gleichmäßig

gewachsen und gut bewurzelt sind.

(2) Der Inhaber des Forstgartens hat die Anerkennung

bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu

beantragen. Der Beginn der Gewinnung (Aushub

der Pflanzen) ist spätestens drei Werktage vorher

anzuzeigen.

(3) Das gewonnene Pflanzgut darf bei der

weiteren Behandlung (wie Lagerung, Verpackung,

Versand oder sonstige Weitergabe im geschäftlichen

Verkehr, Versetzen im Forstgarten) mit

Pflanzgut aus einem anderen Herkunftsgebiet

oder Höhengürtel oder mit nicht anerkanntem

oder mit vegetativem Pflanzgut nicht vermengt

werden.

§ 8. Anerkennung von Ausgangspflanzen

von Pappel und Weide.

(1) Der Landeshauptmann kann Ausgangspflanzen

der Pappel und Weide durch Bescheid anerkennen,

wenn die beantragten Ausgangspflanzen

gesund, sortenrein und für die Weiterzucht

wertvoll befunden wurden sowie einer Sorte

zugehören, die sich nach den fachlichen Erfahrungen

als für das Bundesgebiet oder für Teile des

Bundesgebietes besonders geeignet erwiesen hat

(Anerkennungsbescheid). Die Sorten hat das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzusetzen.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist der Ausgangspflanze

— getrennt nach Pappel und Weide —

eine Anerkennungsnummer zuzuweisen. Die Anstalt

hat über die anerkannten Ausgangspflanzen

ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das

Verzeichnis steht jedermann frei, der ein wissenschaftliches

oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft

macht.

(3) Den Antrag auf Anerkennung hat der

Eigentümer beim Landeshauptmann einzubringen,

im Antrag sind die Sorte, der Standort und

das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben.

Dem Verfahren ist die Anstalt zur Abgabe

eines Gutachtens beizuziehen. Im Verfahren

ist ein Augenschein durchzuführen, es sei denn,

daß die für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse

der Anstalt bereits bekannt sind.

§ 9. Gewinnung und Anerkennung

vegetativen Vermehrungsgutes.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives

Vermehrungsgut anzuerkennen, wenn es

von einer anerkannten Ausgangspflanze stammt,

nach Sorten getrennt herangezogen wurde, gesund

und geradwüchsig gewachsen ist; bewurzeltes

Vermehrungsgut muß überdies auch gleichmäßig

bewurzelt sein.

(2) Der Eigentümer der anerkannten Ausgangspflanzen

hat die Anerkennung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu beantragen. Hiebei sind

die Angaben über die Anerkennung der Ausgangspflanzen

anzuführen. Der Beginn der Gewinnung

ist spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen.

(3) Das gewonnene Vermehrungsgut darf bei

der weiteren Behandlung (wie Lagerung, Verpackung,

Versand oder sonstige Weitergabe im

geschäftlichen Verkehr, Versetzen im Forstgarten)

nicht mit dem einer anderen Sorte vermengt

werden. In Forstgärten ist das Vermehrungsgut

sortenmäßig getrennt auszupflanzen.

§ 10. Einfuhr von Saat- und Pflanzgut.

(1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen

allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung darf

Saat- und Pflanzgut nur mit Bewilligung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

über die Grenze des österreichischen Zollgebietes

eingeführt werden.

{2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann erteilt

werden, wenn der Bedarf an Saat- und Pflanzgut

aus dem Inlande nicht gedeckt werden kann.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf für

Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt

werden, wenn

a) von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates

hiezu ermächtigten staatlichen

Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen

Herkunftsgebiet oder -ort

stammt und unter behördlicher Überwachung

gewonnen wurde und

b) das Saat- und Pflanzgut der angegebenen

Herkunft für den Anbau im Bundesgebiet

oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet

ist. Über diese Eignung hat das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

ein Gutachten der Anstalt einzuholen.

(4) Für vegetatives Pflanzgut darf die Bewilligung

gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

a) von einer der im Abs. 3 lit. a angeführten

Stellen bestätigt wird, daß es einer bestimmten

Sorte zugehört und unter behördlicher

Überwachung gewonnen wurde und

b) diese Sorte entweder in der auf Grund des

§ 8 Abs. 1 erlassenen Verordnung angeführt

ist oder, wenn sie nicht angeführt

ist, sonst für den Anbau im Bundesgebiet

geeignet ist. Über die Eignung hat das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

ein Gutachten der Anstalt einzuholen.

(5) Die Bewilligung kann befristet oder mit der

Auflage erteilt werden, daß das Saat- und Pflanz-

gut nur in bestimmten Gebieten oder in bestimmten

Höhengürteln verwendet werden darf.

(6) Die Bewilligung ist bei der Eingangsabfertigung

des Einfuhrgutes dem Zollamte vorzulegen.

Das Zollamt hat die Anstalt von der Einfuhr

durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bewilligung,

auf der die tatsächlich eingeführte

Menge bestätigt wird, in Kenntnis zu setzen.

(7) Wird Forstsamen, dessen Bezeichnung keine

Angabe über die Reinheit und Keimfähigkeit

enthält, oder werden Zapfen eingeführt, so hat,

wenn dieses Saat- und Pflanzgut im Inlande verwendet

werden soll, der Empfänger spätestens

30 Tage nach zollamtlicher Abfertigung von

Samen zum freien Verkehr Proben zur Untersuchung

der Reinheit und Keimfähigkeit beziehungsweise

von den Zapfen Proben zur Feststellung

des Hundertsatzes der Samenausbeute

an die Anstalt einzusenden. Das Einfuhrgut darf

erst in Verkehr gesetzt werden, wenn das positive

Ergebnis der Untersuchung dem Empfänger

seitens der Anstalt mitgeteilt worden ist.

§ 11. Verbote.

Soweit die Gewinnung von Saat- und Pflanzgut

bei den Baumarten gemäß § 2 nicht für den

Eigenbedarf bestimmt ist, ist verboten,

a) Wildlinge zu gewinnen,

b) Saatgut in nicht anerkannten Beständen zu

ernten oder ernten zu lassen oder

c) Zierzapfen in nicht anerkannten Beständen

in der Zeit der Samenreife zu ernten.

§ 12. Verkehr mit Saat- und Pflanzgut.

Saat- und Pflanzgut darf nur feilgehalten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden,

wenn seine Einfuhr bewilligt, das Saat- und

Pflanzgut anerkannt, handelsüblich verpackt,

Saatgut auch handelsüblich verschlossen und auf

Reinheit und Keimfähigkeit untersucht, sowie

nach den Bestimmungen des § 13 bezeichnet ist.

§ 13. Bezeichnung von Saat- und

Pflanzgut.

(1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten

a) die Beschriftung „Anerkanntes Saatgut";

b) die Baumart und das Erntejahr;

c) bei Inlandsware: das Wuchs- und Herkunftsgebiet,

den Höhengürtel und die

Anerkennungsnummer, bei Auslandsware

die ausländischen Herkunftsangaben;

d) die Menge (Gewicht);

bei Samen auch

e) den Hundertsatz der Reinheit und Keimfähigkeit,

den Tag, den Monat und das

Jahr der Untersuchung und die Untersuchungsstelle.

(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten

a) bei Inlandsware: die Beschriftung „Anerkannte

Forstpflanze";

bei Auslandsware: das Wort „Forstpflanze"

in Verbindung mit einem Hinweis auf das

Herkunftsland;

b) die Baumart und das Alter;

c) bei generativem Pflanzgut aus dem Inland

das Wuchs- und Herkunftsgebiet, den

Höhengürtel und die Anerkennungsnummer

des Saatgutes, aus dem es herangezogen

wurde;

bei generativem Pflanzgut aus dem Ausland

die ausländischen Herkunftsbezeichnungen

des Saatgutes;

bei vegetativem Pflanzgut: die Sorte;

d) den Forstgarten, in dem die Forstpflanzen

herangezogen wurden.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 müssen

der Wahrheit entsprechen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für öffentliche Ankündigungen und Mitteilungen,

die für einen größeren Kreis von

Personen bestimmt sind (Inserate u. dgl.), für

schriftliche, den geschäftlichen Verkehr mit Saat-

und Pflanzgut betreffende Anbote oder Mitteilungen,

die an einzelne Personen gerichtet sind

(wie Preiskataloge), sowie für Rechnungen.

(5) Die Bezeichnung ist an der Verpackung

oder an einem Anhänger anzubringen. Die

näheren Vorschriften über die Verpackung, den

Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung.

(6) Für jeden Versand oder sonstigen Eigentumswechsel

von Saat- (und Pflanzgut im geschäftlichen

Verkehr ist eine Rechnung, die die

Bezeichnung anführt, beizubringen. Diese Bestimmung

gilt nicht für den kleinen Handelsverkehr

mit Forstsamen in Mengen bis zu 100 g, bei

Pflanzgut bis zu 50 Stück.

§ 14. Betriebsbücher.

(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

haben je nach der Art des Betriebes das eine

oder andere der nachfolgenden Betriebsbücher

oder alle zu führen

Klengbetriebe: ein Zapfenbuch über die Ein-

und Ausgänge und die Verarbeitung der Zapfen.

Kleng- und Forstsamenbetriebe: ein Saatgutbuch

über die Ein- und Ausgänge und Verwendung

von Saatgut.

Forstgärten zur Heranzucht von generativem

Pflanzgut: ein Aussaatbuch über die Aussaat und

gewonnenen Forstpflanzen.

Forstgärten zur Heranzucht von vegetativem

Pflanzgut: ein Pappel(Weiden)buch über die

Ein- und Ausgänge und Verwendung von Pappel(Weiden)pflanzgut.

Forstgärten und Forstpflanzenhandlungen: ein

Pflanzenbuch über die Ein- und Ausgänge und

sonstige Verwendung von Pflanzen.

(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß

ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,

der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung

des Saat- und Pflanzgutes jederzeit

möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre

ab letzter Eintragung aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstgärten haben ferner noch

Lagepläne über die Forstgartenflächen, die für

die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmt

sind (Quartiere), anzufertigen und auf dem

laufenden zu halten, aus denen entnommen

werden kann, mit welchem Pflanzgut die einzelnen

Quartiere besetzt sind.

§ 15. Überwachung.

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnungen hat nach

Maßgabe des Abs. 2 der Landeshauptmann, ansonsten

die Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Forstsamen-

und Forstpflanzenbetriebe und Forstgärten, soweit

darin Ausgangspflanzen von Pappel und

Weide (§ 8) herangezogen werden, zu überwachen.

(3) Der Landeshauptmann hat bei Durchführung

der Überwachung die Anstalt zur Abgabe

eines Gutachtens beizuziehen.

(4) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung

ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und

Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume

der Ernteunternehmer, Forstsamen-

und Forstpflanzenbetriebe sowie Transportmittel

betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der hiezu ergangenen Verordnungen notwendig

ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt

zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht

in die einschlägigen Aufzeichnungen des

Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte

sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen. Den Anordnungen

dieser Organe bezüglich Bereitstellung

der zu überprüfenden Ware ist Folge zu

leisten.

(5) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

festgestellt, so sind — abgesehen von

etwaigen Straffolgen (§ 17) — sämtliche Kosten

der Nachschau von der Partei zu tragen.

(6) Die Überwachungsorgane haben die ihnen

bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen

Interesse von Personen oder Unternehmen

geboten ist — außer in den Fällen dienstlicher

Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer

Handlungen —, selbst nach Beendigung ihres

Dienstverhältnisses geheimzuhalten. Sie dürfen

die Kenntnis solcher Tatsachen nicht zu ihrem

oder eines anderen Vorteil verwenden.

§ 16. Sachverständigenentgelt.

(1) Für Gutachten, die in Angelegenheiten

dieses Bundesgesetzes durch die Anstalt oder andere

nicht amtliche Sachverständige erstattet

werden, ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe

dieses Entgeltes hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen unter

Bedachtnahme auf den mit der Erstattung eines

Gutachtens vefbundenen Aufwand sowie unter

Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 2

durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Anstalt hat jedoch den Aufwand ihrer

Mitwirkung bei einer Bestandesanerkennung gemäß

§ 4 selbst zu tragen, wenn an dieser ein

vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht

oder daraus kein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand

erwächst.

§ 17. Strafbestimmungen.

(1) Wer den Bestimmungen

a) der §§ 5 Abs. 1 bis 8, 6 Abs 3, 7 Abs. 2

zweiter Satz und Abs. 3, 9 Abs. 2 dritter

Satz und Abs. 3, 11 bis 14, 15 Abs. 4 zweiter

bis vierter Satz zuwiderhandelt,

b) des § 6 Abs. 1, 2 und 7 entgegen Saatgut

vermengt,

c) des § 18 Abs. 2 entgegen nicht anerkanntes

Saatgut in Verkehr bringt oder der Anzeigepflicht

gemäß § 18 Abs. 3 nicht nachkommt

und

d) des § 10 Abs. 1 entgegen ohne Bewilligung

Saat- und Pflanzgut einführt oder eingeführtes

Saat- und Pflanzgut entgegen

einer gemäß § 10 Abs. 5 vorgeschriebenen

Auflage verwendet,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu

30.000 S zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden

Umständen kann an Stelle oder neben der

Geldstrafe auf Arrest bis zu sechs Wochen erkannt

werden.

(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf Verfall

des Saat- und Pflanzgutes, das den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildet, erkannt

werden. Gesetzwidrig bezeichnetes Saat- und

Pflanzgut darf nach ordnungsmäßiger Bezeichnung

wieder in Verkehr gebracht werden.

Sonstiges Saat- und Pflanzgut darf für die Pflanzenerzeugung

im Inlande nicht verwendet werden

und ist zu vernichten, wenn es nicht sonst

nutzbringend verwertet werden kann.

(3) Ernteunternehmern, Sammelstellenleitern

oder Sammlern, die wiederholt wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen des § 5

oder der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen

Verordnungen bestraft wurden, kann für

eine bestimmte Zeit oder bei besonders erschwerenden

Umständen für dauernd die Sammeltätigkeit

untersagt werden.

(4) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in

seiner Eigenschaft als Überwachungsorgan (§ 15)

bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung

im geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers

geboten ist, unbefugt offenbart oder deren

Kenntnis zu seinem oder eines anderen Vorteil

verwertet, wird, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest

von drei Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 18. Übergangsbestimmungen.

(1) Anerkennungen von Waldteilen oder von

Saat- und Pflanzgut, die nach den im § 19 angeführten

Vorschriften ausgesprochen wurden,

sind Anerkennungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht anerkanntes Saatgut anerkennungspflichtiger

Baumarten, das vor Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes gewonnen wurde,

darf drei Jahre, nicht anerkanntes Pflanzgut, das

vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

baumschulmäßig behandelt worden ist, darf vier

Jahre ab Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

ohne Bezeichnung im Sinne des § 13 in

Verkehr gebracht werden.

(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes den Vorrat an Saat-

und Pflanzgut der im Abs. 2 genannten Art dem

Landeshauptmann anzuzeigen.

§ 19. Außerkrafttreten bisheriger

Vorschriften.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

verlieren nachstehende Vorschriften ihre

Wirksamkeit

1. die Verordnung über die Einführung des

Forstlichen Artgesetzes im Lande Österreich vom

29. August 1938, Deutsches RGBl. I S 1065,

GBl. f. d. L. Österreich Nr. 384/1938;

2. das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember

1934, Deutsches RGBl. I S. 1236;

3. die Verordnung über die Einführung der

Dritten Verordnung zur Durchführung des

Forstlichen Artgesetzes und der Ersten Anordnung

zur Durchführung dieses Gesetzes in der

Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland vom

27. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2346;

4. die Dritte Verordnung zur Durchführung

des Forstlichen Artgesetzes vom 22. November

1938, Deutsches RGBl. I S. 1697;

5. die Vierte Verordnung zur Durchführung

des Forstlichen Artgesetzes (Saatgutgewinnung

und -Verwendung der Europäischen Lärche)

vom 3. Juni 1940, Deutscher Reichsanzeiger vom

7. Juni 1940, Nr. 131;

6. die Fünfte Verordnung zur Durchführung

des Forstlichen Artgesetzes (Saatgutgewinnung

und -Verwendung) vom 23. Dezember 1941,

Deutsches RGBl. IS. 14 ex 1942);

7. die Erste Anordnung zur Ausführung des

Forstlichen Artgesetzes vom 22. November 1938,

Reichsministerialblatt der Forstverwaltung 1938,

S. 399.

§ 20. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen, mit der

des § 17 Abs. 4 das Bundesministerium für Justiz,

betraut.

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