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114_1955 AT

114. Verordnung: Befreiung einzelner Waren von der Genehmigungspflicht zur Ausfuhr nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Befreiung einzelner Waren von der Genehmigungspflicht zur Ausfuhr nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1953, BGBl. 118, in der Fassung

der Außenhandelsverkehrsgesetznovelle 1954,

BGBl. 114, wird verordnet

Die Genehmigungsliste für die Ausfuhr § 2

Abs. 1 wird abgeändert wie folgt

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