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114_1954 AT

114. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 118, über die Regelung des Warenverkehrs

mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz

1953) wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht

für Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1 sowie

alle damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind gegenüber

Staaten oder Staatenorganisationen hinsichtlich

von Waren, deren Verkehr gemäß multilateraler

Vereinbarungen mit diesen Staaten

keinen Beschränkungen unterliegt, nicht anzuwenden."

2. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 2

erhalten die Bezeichnung 3, 4 und 5.

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau; bei der

Ausfuhr von Schlachtvieh (Schlachtrinder, -kälber,

-schweine und -pferde), Fleisch und Wurstwaren

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres und Land- und Forstwirtschaft.

Es kann dieses Recht an die Landeshauptleute

und Zollämter übertragen, ausgenommen die Ermächtigung

für die Ausfuhr von Schlachtvieh

(Schlachtrinder, -kälber, -schweine und -pferde),

Fleisch und Wurstwaren."

4. Im § 14 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni

1954" durch die Worte „30. Juni 1955" zu ersetzen.

5. Die Genehmigungsliste für die Ausfuhr (§ 2

Abs. 1) wird abgeändert und ergänzt wie folgt

6. Die Genehmigungsliste für die Einfuhr (§ 2

Abs. 1) wird abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1954

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, soweit es die Ausfuhr von

Schlachtvieh (Schlachtrinder, -kälber, -Schweine

und -pferde), Fleisch und Wurstwaren betrifft,

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres und Land- und Forstwirtschaft betraut.

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