114. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 118, über die Regelung des Warenverkehrs
mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz
1953) wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht
für Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1 sowie
alle damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind gegenüber
Staaten oder Staatenorganisationen hinsichtlich
von Waren, deren Verkehr gemäß multilateraler
Vereinbarungen mit diesen Staaten
keinen Beschränkungen unterliegt, nicht anzuwenden."
2. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 2
erhalten die Bezeichnung 3, 4 und 5.
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau; bei der
Ausfuhr von Schlachtvieh (Schlachtrinder, -kälber,
-schweine und -pferde), Fleisch und Wurstwaren
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und Land- und Forstwirtschaft.
Es kann dieses Recht an die Landeshauptleute
und Zollämter übertragen, ausgenommen die Ermächtigung
für die Ausfuhr von Schlachtvieh
(Schlachtrinder, -kälber, -schweine und -pferde),
Fleisch und Wurstwaren."
4. Im § 14 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni
1954" durch die Worte „30. Juni 1955" zu ersetzen.
5. Die Genehmigungsliste für die Ausfuhr (§ 2
Abs. 1) wird abgeändert und ergänzt wie folgt
6. Die Genehmigungsliste für die Einfuhr (§ 2
Abs. 1) wird abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1954
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, soweit es die Ausfuhr von
Schlachtvieh (Schlachtrinder, -kälber, -Schweine
und -pferde), Fleisch und Wurstwaren betrifft,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und Land- und Forstwirtschaft betraut.