114. Bundesgesetz: Saatgutgesetznovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, wird
in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Sämereien
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme
von Blumensämereien und — sofern dies
im einzelnen besonders bestimmt wird — auf
Kartoffelknollen Anwendung."
2. Im § 2 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz zu
lauten
„ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr
ersichtlich sein und angegeben werden, daß die
Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens
die jeweils mit Kundmachung festgesetzten
Grenzwerte erreichen."
3. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Beim Verkauf oder bei sonstiger Inverkehrsetzung
sind die Bezeichnungen in einem mit der
Ware zu übergebenden Begleitschreiben (Rechnung,
Lieferschein u. dgl.) anzuführen."
4. Im § 4 Abs. 5 treten an Stelle der Worte
„nach dem Bundesgesetze BGBl. II, Nr. 260/1934
über die Bezeichnung von Saatgut hochgezüchteter
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen" die
Worte „nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl.
Nr. 34/1947,".
5. Im § 5 Abs. 2 haben der erste und zweite
Satz zu lauten
„Die Untersuchungsanstalten und -stellen
haben die eingesandten Mischungsanweisungen
auf ihre Brauchbarkeit und die Dauer der Verwendbarkeit
für den angegebenen Nutzungszweck
zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung
die Brauchbarkeit der Mischung für den angegebenen
Nutzungszweck, so ist die Mischungsanweisung
in ein besonderes Register einzutragen
und dies dem Hersteller der Mischung binnen
einer Woche nach Einlangen der Mischungsanweisung
unter Mitteilung der Eintragungsnummer
und der Dauer der Eintragung zu bestätigen."
6. Im § 6 Abs. 1 und 2 sind nach den Worten
„der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien" die Worte „oder einer anderen
vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder
Stelle (§ 9 Abs. 1)" einzufügen.
7. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im übrigen gelten für die Bezeichnung
der im Abs. 1 genannten Sämereien die Vorschriften
der §§ 1 bis 4 mit der Einschränkung,
daß bei Bezeichnung der Beschaffenheit die Angabe
der durch Kundmachung festgelegten
Qualitätsstufe und der Plombierungsnummer
genügt."
8. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten
— unbeschadet der Bestimmungen der
Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der
Verwendung von seidehältigen Sämereien —
nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
die sich weder mit der Vermehrung von Samen
zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel
befassen, insofern sie lediglich Samen eigener
Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an
Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde
abgeben."
9. Im § 8 Abs. 1 sind nach den Worten „der
Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien" die Worte „oder einer anderen
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle
(§ 9 Abs. 1)" einzufügen.
10. Nach § 8 wird ein § 8a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 8 a. (1) Kartoffelknollen dürfen im geschäftlichen
Verkehr als ,Saatgut' oder mit einer anderen
auf die mögliche Verwendung als Saatgut
hinweisenden. Bezeichnung, wie zum Beispiel,
Pflanzgut', ,Pflanzkartoffel' u. dgl., nur bezeichnet
oder mit den genannten Bezeichnungen als,
Österreichische Ware' ausgeführt werden, wenn
diese Angaben durch eine Bescheinigung einer
nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung
von Saatgut befugten Stelle gedeckt sind.
(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des
Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen
Verkehr bei Kartoffelsaatgut der
Sortenname und das Herkunftsland anzugeben
sind.
(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die
Bestimmungen des § 1 Abs. 4, des § 3 Abs. 1
und 2, des § 4 Abs. 3 und 5, des § 7 und des § 8
Abs. 2 sinngemäß Anwendung."
11. § 9 Abs. 4 entfällt, der bisherige Abs. 5
erhält die Bezeichnung „(4)".
12. Im § 13 sind im Abs. 1 jeweils nach dem
Wort „Sämereien" und im Abs. 3 nach dem
Wort „Samen" die Worte „oder Kartoffelknollen"
einzufügen.
13. Im § 14 Abs. 1 hat der erste Satz zu
lauten
„Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4 oder
des § 5 Abs. 1, 3, 4 oder 5, der §§ 6, 8, 8 a oder
des § 12 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird hiefür — unbeschadet der allfälligen
strafgerichtlichen Verfolgung — mit Geld bis zu
30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
bestraft."
14. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in
seiner Eigenschaft als Probenehmer (§ 10) bekannt
wurde und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten
ist, unbefugt offenbart oder deren Kenntnis
zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,
wird, wenn die Handlung nicht nach
einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe
unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens mit
Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft."
15. Im § 16 sind nach „§ 6" die Worte „oder
des § 8 a" einzufügen.
16. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Mit der Vollziehung der Bestimmung
des § 8 Abs. 1 ist das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, mit der Vollziehung des § 14
Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz und
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt vier Wochen nach
seiner Verlautbarung in Kraft. Mit seiner Vollziehung
sind entsprechend dem Art. I Z. 16
die dort bezeichneten Bundesministerien betraut.