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114_1953 AT

114. Bundesgesetz: Saatgutgesetznovelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Saatgutgesetznovelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, wird

in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Sämereien

landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme

von Blumensämereien und — sofern dies

im einzelnen besonders bestimmt wird — auf

Kartoffelknollen Anwendung."

2. Im § 2 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz zu

lauten

„ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr

ersichtlich sein und angegeben werden, daß die

Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens

die jeweils mit Kundmachung festgesetzten

Grenzwerte erreichen."

3. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Beim Verkauf oder bei sonstiger Inverkehrsetzung

sind die Bezeichnungen in einem mit der

Ware zu übergebenden Begleitschreiben (Rechnung,

Lieferschein u. dgl.) anzuführen."

4. Im § 4 Abs. 5 treten an Stelle der Worte

„nach dem Bundesgesetze BGBl. II, Nr. 260/1934

über die Bezeichnung von Saatgut hochgezüchteter

landwirtschaftlicher Kulturpflanzen" die

Worte „nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl.

Nr. 34/1947,".

5. Im § 5 Abs. 2 haben der erste und zweite

Satz zu lauten

„Die Untersuchungsanstalten und -stellen

haben die eingesandten Mischungsanweisungen

auf ihre Brauchbarkeit und die Dauer der Verwendbarkeit

für den angegebenen Nutzungszweck

zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung

die Brauchbarkeit der Mischung für den angegebenen

Nutzungszweck, so ist die Mischungsanweisung

in ein besonderes Register einzutragen

und dies dem Hersteller der Mischung binnen

einer Woche nach Einlangen der Mischungsanweisung

unter Mitteilung der Eintragungsnummer

und der Dauer der Eintragung zu bestätigen."

6. Im § 6 Abs. 1 und 2 sind nach den Worten

„der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien" die Worte „oder einer anderen

vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder

Stelle (§ 9 Abs. 1)" einzufügen.

7. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im übrigen gelten für die Bezeichnung

der im Abs. 1 genannten Sämereien die Vorschriften

der §§ 1 bis 4 mit der Einschränkung,

daß bei Bezeichnung der Beschaffenheit die Angabe

der durch Kundmachung festgelegten

Qualitätsstufe und der Plombierungsnummer

genügt."

8. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten

— unbeschadet der Bestimmungen der

Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der

Verwendung von seidehältigen Sämereien —

nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

die sich weder mit der Vermehrung von Samen

zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel

befassen, insofern sie lediglich Samen eigener

Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an

Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde

abgeben."

9. Im § 8 Abs. 1 sind nach den Worten „der

Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien" die Worte „oder einer anderen

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle

(§ 9 Abs. 1)" einzufügen.

10. Nach § 8 wird ein § 8a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 8 a. (1) Kartoffelknollen dürfen im geschäftlichen

Verkehr als ,Saatgut' oder mit einer anderen

auf die mögliche Verwendung als Saatgut

hinweisenden. Bezeichnung, wie zum Beispiel,

Pflanzgut', ,Pflanzkartoffel' u. dgl., nur bezeichnet

oder mit den genannten Bezeichnungen als,

Österreichische Ware' ausgeführt werden, wenn

diese Angaben durch eine Bescheinigung einer

nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung

von Saatgut befugten Stelle gedeckt sind.

(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des

Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen

Verkehr bei Kartoffelsaatgut der

Sortenname und das Herkunftsland anzugeben

sind.

(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die

Bestimmungen des § 1 Abs. 4, des § 3 Abs. 1

und 2, des § 4 Abs. 3 und 5, des § 7 und des § 8

Abs. 2 sinngemäß Anwendung."

11. § 9 Abs. 4 entfällt, der bisherige Abs. 5

erhält die Bezeichnung „(4)".

12. Im § 13 sind im Abs. 1 jeweils nach dem

Wort „Sämereien" und im Abs. 3 nach dem

Wort „Samen" die Worte „oder Kartoffelknollen"

einzufügen.

13. Im § 14 Abs. 1 hat der erste Satz zu

lauten

„Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4 oder

des § 5 Abs. 1, 3, 4 oder 5, der §§ 6, 8, 8 a oder

des § 12 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird hiefür — unbeschadet der allfälligen

strafgerichtlichen Verfolgung — mit Geld bis zu

30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen

bestraft."

14. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in

seiner Eigenschaft als Probenehmer (§ 10) bekannt

wurde und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten

ist, unbefugt offenbart oder deren Kenntnis

zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,

wird, wenn die Handlung nicht nach

einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe

unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens mit

Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren

bestraft."

15. Im § 16 sind nach „§ 6" die Worte „oder

des § 8 a" einzufügen.

16. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Mit der Vollziehung der Bestimmung

des § 8 Abs. 1 ist das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, mit der Vollziehung des § 14

Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz und

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt vier Wochen nach

seiner Verlautbarung in Kraft. Mit seiner Vollziehung

sind entsprechend dem Art. I Z. 16

die dort bezeichneten Bundesministerien betraut.

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