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114_1952 AT

114. Bundesgesetz: Abänderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: Abänderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

Nr. 106, über die Lenkung des Verkehrs mit

industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten

(Rohstofflenkungsgesetz 1951) wird wie folgt

abgeändert

1. Dem § 2 wird ein neuer Abs. 3 folgenden"

Wortlautes angefügt

„(3) Insbesondere kann das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau die Aufbringung

fester mineralischer Brennstoffe aller Art aus

dem Ausland auf ein oder mehrere Unternehmungen

durch Anordnung beschränken und Bestimmungen

darüber treffen, welchen sich aus

der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ergebenden

Voraussetzungen physische und juristische

Personen entsprechen müssen, um in

solche Unternehmungen aufgenommen zu werden.

Durch Anordnung kann ferner bestimmt

werden, an wen, in welcher Art und in welchen

Mengen solche Unternehmungen die genannten

Brennstoffe abzugeben haben."

2. § 8 entfällt.

3. Die §§ 9, 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung

8, 9, 10 und 11.

4. Im nunmehrigen § 11 Abs. 1 sind die

Worte „30. Juni 1952" durch die Worte

„30. Juni 1954" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1952 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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