114. Bundesgesetz: Abänderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.
Nr. 106, über die Lenkung des Verkehrs mit
industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten
(Rohstofflenkungsgesetz 1951) wird wie folgt
abgeändert
1. Dem § 2 wird ein neuer Abs. 3 folgenden"
Wortlautes angefügt
„(3) Insbesondere kann das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau die Aufbringung
fester mineralischer Brennstoffe aller Art aus
dem Ausland auf ein oder mehrere Unternehmungen
durch Anordnung beschränken und Bestimmungen
darüber treffen, welchen sich aus
der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ergebenden
Voraussetzungen physische und juristische
Personen entsprechen müssen, um in
solche Unternehmungen aufgenommen zu werden.
Durch Anordnung kann ferner bestimmt
werden, an wen, in welcher Art und in welchen
Mengen solche Unternehmungen die genannten
Brennstoffe abzugeben haben."
2. § 8 entfällt.
3. Die §§ 9, 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung
8, 9, 10 und 11.
4. Im nunmehrigen § 11 Abs. 1 sind die
Worte „30. Juni 1952" durch die Worte
„30. Juni 1954" zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1952 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.