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114_1950 AT

114. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bis zum 31. Dezember 1950 nehmen auch

im Strafverfahren wegen der im Artikel 91

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 bezeichneten Verbrechen und

Vergehen Schöffen an der Rechtsprechung teil.

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

am 1. Juli 1950 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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