114_1950
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114. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 114. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.
1950_114_0 114. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über das Schwurgerichtsverfahren.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bis zum 31. Dezember 1950 nehmen auch
im Strafverfahren wegen der im Artikel 91
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 bezeichneten Verbrechen und
Vergehen Schöffen an der Rechtsprechung teil.
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
am 1. Juli 1950 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.