114. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, B.G.Bl.
Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen
Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz — SV-ÜG.), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948,
B. G. Bl. Nr. 141, und der 2. Novelle
zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz vom
16. Dezember 194S, B. G. Bl. Nr. 34/1949, wird
abgeändert wie folgt
1. im § 9, Abs. (3), lit. i, ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen; diesem Absatz
sind als neue lit. k und 1 anzufügen
„k) Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise
von Arznei- und Heilmitteln
sowie Heilbehelfen aufzustellen;
l) ein Verzeichnis der für Rechnung der
Sozialversicherungsträger zugelassenen
Arzneispezialitäten herauszugeben."
2. § 9, Abs. (5), hat zu lauten
„(5) Die gemäß Abs. (3), lit. c und k, aufgestellten
Richtlinien und die Herausgabe eines
Arzneispezialitätenverzeichnisses gemäß Abs. (3),
lit. 1, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und sind in
der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren."
3. Im § 24, Abs. (1), erster Satz, ist das Wort
„Ersatzmann" durch das Wort „Stellvertreter"
zu ersetzen.
4. § 24, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
dauernd aus, so hat die Stelle, die den
Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der
Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter)
zu bestellen."
5. Im § 30, Abs. (1), Z. 3, tritt an die Stelle
der Bezeichnung „[§ 65, Abs. (4)]" die Bezeichnung
„[§§ 65, Abs. (4), und 65 a]".
6. § 40, Abs. (1), ist anzufügen
„Für die Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten gelten die einschlägigen Bestimmungen
des im § 1, Abs. (2), bezogenen
Bundesgesetzes."
7. § 54, Abs. (2), hat zu lauten
„Verfügungen, die in der Zeit vom 1. Oktober
1938 bis 9. April 1945 auf Grund der damaligen
Vorschriften hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten
der Beamtenkrankenfürsorgeanstalt
(jetzt Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten) getroffen worden sind, sind
entsprechend weiter anzuwenden."
8. Im § 60, Z. 2, sind die einleitenden Worte
„Von der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli
1939 bis 9. April 1945 zuerkannte Leistungen"
zu ersetzen durch die Worte „Leistungen aus
Versicherungsfällen, die in der Zeit vom 1. Juli
1939 bis 9. April 1945 eingetreten sind".
9. § 65, Abs. (1), ist anzufügen
„Ferner werden die Bestimmungen über die
Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei
Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung vom
28. Jänner 1942, AN. f. RV., S. II 91, aufgehoben."
10. Im § 65, Abs. (4), treten an Stelle seines
letzten Satzes folgende Sätze
„Aus dem Unterstützungsfonds können in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Unterstützungen an erkrankte Versicherte und
deren Angehörige sowie an ehemalige Versicherte,
deren Anspruch wegen Ablaufes der Unterstützungsdauer
erloschen ist, gewährt werden.
Ferner können Unterstützungen gewährt werden,
wenn der auf eine vorgeschriebene Wartezeit
fehlende Zeitraum nicht wesentlich ist. Über die
Gewährung der Unterstützungen sind vom Vorstand
im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß
Richtlinien zu erlassen. § 32, Abs. (6),
wird angewendet."
11. Nach § 65 ist ein § 65 a folgenden Wortlautes
einzuschieben
„§ 65 a. Die Träger der Unfall-, Invaliden-,
Angestellten(Pensions)versicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung können
einen Unterstützungsfonds anlegen. Die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
kann zur Speisung des Unterstützungsfonds für
die Unfallversicherung einen Zuschlag zu den
Unfallversicherungsbeiträgen bis zu fünf
Hundertteilen dieser Beiträge einheben, die
übrigen Träger der genannten Versicherungszweige
und als Träger der Invalidenversicherung
auch die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen können bis zu 5 vom Hundert der im
abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschüsse
dem Unterstützungsfonds für den
betreffenden Versicherungszweig widmen. Die
Mittel des Unterstützungsfonds können in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen für
Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom
Vorstande im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß
zu erlassenden Richtlinien
verwendet werden. § 32, Abs. (6), wird
angewendet."
12. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 66,
der als Abs. (1) zu bezeichnen ist, sind folgende
Absätze anzufügen
„(2) Abs. (1) gilt entsprechend auch für die im
§ 4, Abs. (2), der Verordnung über die Eingliederung
von Umsiedlern in die Reichsversicherung
vom 19. Juni 1943, Deutsches R. G. Bl. I
S. 375, vorgesehene Begünstigung hinsichtlich der
Erfüllung der Wartezeit.
(3) Tritt der Versicherungsfall des Todes nach
dem 30. Juni 1949 ein, so hat die Witwe aus der
Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen
Rentenversicherung keinen Anspruch
auf Witwenrente,
a) wenn die Ehe erst in einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, in dem der Gatte bereits
Anspruch auf Invaliden-, Knappschafts-,
Knappschaftsvollrente oder Ruhegeld hatte,
es wäre denn, daß er im Zeitpunkt der
Eheschließung noch nicht das 65. Lebensjahr
überschritten hatte, der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre beträgt und die Ehe drei Jahre
gedauert hat;
b) wenn die Ehe in einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, als der Gatte noch der
Versicherungpflicht unterlag, jedoch bereits
das 65. Lebensjahr überschritten hatte, es
wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre
gedauert hat.
Wurde in der Ehe ein Kind geboren oder hat
die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des
Gatten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden oder wurde durch die
Ehe ein Kind legitimiert, so entfällt in lit. a
und b das Erfordernis der Mindestdauer der
Ehe."
13. Im § 82 ist ein neuer Abs. (4) folgenden
Wortlautes einzufügen
„(4) Die Vorschriften des § 13, Abs. (3), der
Zweiten Verordnung zur Vereinfachung des
Lohnabzuges vom 24. April 1942, Deutsches
R, G. Bl. I S. 252, und des § 15, Abs. (3), der
Verordnung zur Durchführung der genannten
Verordnung vom 15. Juni 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 403, sind auf die zu den Landwirtschaftskrankenkassen
versicherungszuständigen
unständig beschäftigten Arbeiter nicht anzuwenden.
Diese Personen haben die Beitragspflicht zur
Invalidenversicherung selbst zu erfüllen. Die
Arbeitgeber haben als ihren Beitragsanteil dem
Versicherten 5 vom Hundert und, soweit der
Arbeitgeber den vollen Beitrag zu tragen hat,
10 vom Hundert des Arbeitsverdienstes zu
zahlen."
Der bisherige Abs. {4) erhält die Bezeichnung
(5).
14. § 83 hat zu lauten
„§ 83. (1) Die am Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes bei den Trägern der Krankenversicherung
mit Ausnahme der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten für
versicherungspflichtige Arbeiter festgesetzten ungekürzten
Beitragssätze erhöhen sich um 075 bis
auf höchstens 7 vom Hundert des Grundlohnes. Im
selben Verhältnis wie diese Beitragssätze erhöhen
sich die übrigen für die Krankenversicherung von
Versicherungspflichtigen Arbeitern und von Versicherungsberechtigten
festgesetzten Beitragssätze.
Erreichen die im ersten Satz bezeichneten Beitragssätze
nach der Erhöhung nicht 7 vom Hundert,
so können sie bis zu dieser Höchstgrenze und die
übrigen angeführten Beitragssätze im gleichen
Verhältnis durch Satzungsänderung erhöht
werden. Darüber hinausgehende Beitragserhöhungen
und Erhöhungen des Beitragssatzes
für Versicherungspflichtige Angestellte im Wege
von Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
Ermäßigungen der Krankenversicherungsbeiträge
im Wege von Satzungsänderungen
können frühestens ab 1. Jänner 1950 vorgenommen
werden; hiefür gelten die bisherigen
Vorschriften weiter.
(2) Die am Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes bei den Meisterkrankenkassen
festgesetzten Beiträge können durch Satzungsänderung
erhöht werden.
(3) Der Beitrag zur Krankenversicherung der
Rentner der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung
sowie für die freiwillig
Weiterversicherten in der knappschaftlichen
Krankenversicherung der Rentner wird der Beitrag
auf monatlich 13'50 S erhöht. Der von den
Trägern der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung
von der Rente einzubehaltende
Betrag wird mit monatlich 4 S festgesetzt.
Diese Träger zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung
der zu ihnen zuständigen Rentner
an die örtlich und sachlich zuständige Gebiets-,
beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse ein.
(4) In der Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene
wird der monatliche Versicherungsbeitrag
für jeden Hauptversicherten mit 15 S und
für jeden Zusatzversicherten mit 3 S festgesetzt.
Der Versicherungsbeitrag wird vom Bund eingezahlt.
Er behält in der Pflichtversicherung von
jedem Hauptversicherten einen Betrag von
monatlich 8 S, in der freiwilligen Versicherung
den gesamten Beitrag für Hauptversicherte und
für Zusatzversicherte von den Versorgungsbezügen
ein."
15. Im § 84, Abs. (1), treten an Stelle des
ersten Satzes die folgenden Sätze
„In der Krankenversicherung der Bundesangestellten
ist die Höhe des Beitrages mit einem
Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, höchstens
mit 4'4 vom Hundert dieser Grundlage, durch die
Satzung der Anstalt festzusetzen. In die
Bemessungsgrundlage ist ein allfälliger 13. Monatsbezug
nicht einzubeziehen. Der Beitrag ist so zu
bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der
Anstalt decken. Übersteigen die Einnahmen der
Anstalt die Ausgaben, so ist der Beitrag, wenn
ein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachen
durchschnittlichen Monatsausgabe der letzten drei
Betriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist,
daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhin
übersteigen werden, durch Änderung der Satzung
entsprechend zu ermäßigen. Der Beitrag ist vom
Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen
Teilen zu tragen."
16. Im § 85, Abs. (1), treten an Stelle der
Schlußworte „Abs. (2) und (3) ersetzt" die Worte
„Abs. (2), (3) und (4) ersetzt".
17. § 85, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Die den Sozialversicherungsträgern zur
Erfüllung ihrer Aufgaben vom Bund für die
Zeit bis 30. Juni 1949 gewährten Vorschüsse und
eingeräumten Kredite gelten als nicht rückzahlbare
Zuschüsse."
18. § 85, Abs. (3), lit. b, hat zu lauten
„b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)versicherung
und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ab 1. Juli 1949 einen
Beitrag in der Höhe eines Viertels des
Rentenaufwandes. In diesen Aufwand sind
die Abfertigungen der Witwenrentnerinnen
bei Wiederverehelichung, die Beihilfen zu
den Renten aus der Altersfürsorge und der
Invalidenversicherung und die Ernährungszulagen
der Rentenempfänger ein-
zubeziehen. Außerdem trägt der Bund für
die Zeit ab 1. Juli 1949 bis 31. Dezember
1950 den durch die Einnahmen nicht
gedeckten Teil der Ausgaben der Land-
und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
in der Invalidenversicherung."
19. § 85 ist ein Abs. (4) folgenden Wortlautes
anzufügen
„(4) Von dem mit dem Hundertsatz 2'0 festgesetzten,
auf die Zeit ab 30. Mai 1949 entfallenden
Unfallversicherungsbeitrag für Personen,
die auch der Invalidenversicherung oder
knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen,
hat der einhebende Versicherungsträger
ein Viertel dem Träger der Invalidenversicherung,
beziehungsweise der knappschaftlichen
Rentenversicherung zusammen mit dem Beitrag
zu diesen Versicherungen abzuführen."
20. Im § 93, Abs. (1), ist anzufügen
„5. Streitigkeiten über Ansprüche auf
Leistungen aus der Versicherung bei den im
§ 122, Abs. (1), genannten Zuschußkassen und
aus der zusätzlichen Invalidenversicherung bei
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen."
21. Im § 105, Abs. (2), ist das Wort „Österreich"
zu streichen.
22. Im § 114 ist ein neuer Abs. (3) folgenden
Wortlautes einzufügen
„(8) Personen, denen in ihren Anwartschaften
oder Ansprüchen aus der Angestelltenversicherung
dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem
der im § 112 genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer
niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten
vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen
Beschäftigung ausgeübt haben, können für
die Dauer der enteren Beschäftigung, längstens
jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1938, den
Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur
Angestelltenversicherung bei Fortdauer der
Vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser
zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären.
Abs. (2), zweiter bis letzter Satz, gelten entsprechend."
23. Der bisherige § 114, Abs. (3), erhält die
Bezeichnung (4) und hat zu lauten
„(4) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (3)
gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingetreten
ist."
24. Im § 117, Abs. (3), letzter Satz, sind die
Worte „der Bezirksverwaltungsbehörde" durch
die Worte „des Landeshauptmannes" zu ersetzen.
25. § 120 ist ein Abs. (5) folgenden Wortlautes
anzufügen
„(5) Abweichend von der Bestimmung des
Abs. (4) werden die §§ 21, 22, 24 und 31 des
Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung
aus Anlaß des Krieges vom
15. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 34,
sowie der § 5 des Bundesgesetzes vom 21. April
1948, B. G. Bl. Nr. 80/1948, ferner § 8 der
Durchführungsverordnung zu dem erstangeführten
Gesetz vom 13. September 1941,
Deutsches R. G. Bl. I S. 568 und § 4 der Durchführungsverordnung
vom 7. März 1942,
Deutsches R. G. Bl. I S 116, zum Gesetz über
Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung
vom 24. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I
S. 443, aufgehoben."
26. § 122 ist ein Abs. (5) folgenden Wortlautes
anzufügen
„(5) Für das Verfahren in Verwaltungssachen,
welche die Durchführung der Zuschußversicherung
bei den im Abs. (1) genannten Instituten
betreffen, gelten die §§ 89 bis 92 entsprechend."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht
anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 10. April 1945: Artikel I,
Z. 6, 7 und 8;
b) mit 1. Juni 1949, beziehungsweise bei nach
Kalenderwochen zu berechnender Beitragsleistung
mit 30. Mai 1949: Artikel I,
Z. 13 und 14;
c) mit 1. Juni 1949: Artikel I, Z. 15/20
und 26.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.