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114. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, B.G.Bl.

Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen

Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz — SV-ÜG.), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948,

B. G. Bl. Nr. 141, und der 2. Novelle

zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz vom

16. Dezember 194S, B. G. Bl. Nr. 34/1949, wird

abgeändert wie folgt

1. im § 9, Abs. (3), lit. i, ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen; diesem Absatz

sind als neue lit. k und 1 anzufügen

„k) Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise

von Arznei- und Heilmitteln

sowie Heilbehelfen aufzustellen;

l) ein Verzeichnis der für Rechnung der

Sozialversicherungsträger zugelassenen

Arzneispezialitäten herauszugeben."

2. § 9, Abs. (5), hat zu lauten

„(5) Die gemäß Abs. (3), lit. c und k, aufgestellten

Richtlinien und die Herausgabe eines

Arzneispezialitätenverzeichnisses gemäß Abs. (3),

lit. 1, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und sind in

der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren."

3. Im § 24, Abs. (1), erster Satz, ist das Wort

„Ersatzmann" durch das Wort „Stellvertreter"

zu ersetzen.

4. § 24, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter

dauernd aus, so hat die Stelle, die den

Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der

Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter)

zu bestellen."

5. Im § 30, Abs. (1), Z. 3, tritt an die Stelle

der Bezeichnung „[§ 65, Abs. (4)]" die Bezeichnung

„[§§ 65, Abs. (4), und 65 a]".

6. § 40, Abs. (1), ist anzufügen

„Für die Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten gelten die einschlägigen Bestimmungen

des im § 1, Abs. (2), bezogenen

Bundesgesetzes."

7. § 54, Abs. (2), hat zu lauten

„Verfügungen, die in der Zeit vom 1. Oktober

1938 bis 9. April 1945 auf Grund der damaligen

Vorschriften hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten

der Beamtenkrankenfürsorgeanstalt

(jetzt Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten) getroffen worden sind, sind

entsprechend weiter anzuwenden."

8. Im § 60, Z. 2, sind die einleitenden Worte

„Von der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli

1939 bis 9. April 1945 zuerkannte Leistungen"

zu ersetzen durch die Worte „Leistungen aus

Versicherungsfällen, die in der Zeit vom 1. Juli

1939 bis 9. April 1945 eingetreten sind".

9. § 65, Abs. (1), ist anzufügen

„Ferner werden die Bestimmungen über die

Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei

Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung vom

28. Jänner 1942, AN. f. RV., S. II 91, aufgehoben."

10. Im § 65, Abs. (4), treten an Stelle seines

letzten Satzes folgende Sätze

„Aus dem Unterstützungsfonds können in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Unterstützungen an erkrankte Versicherte und

deren Angehörige sowie an ehemalige Versicherte,

deren Anspruch wegen Ablaufes der Unterstützungsdauer

erloschen ist, gewährt werden.

Ferner können Unterstützungen gewährt werden,

wenn der auf eine vorgeschriebene Wartezeit

fehlende Zeitraum nicht wesentlich ist. Über die

Gewährung der Unterstützungen sind vom Vorstand

im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß

Richtlinien zu erlassen. § 32, Abs. (6),

wird angewendet."

11. Nach § 65 ist ein § 65 a folgenden Wortlautes

einzuschieben

„§ 65 a. Die Träger der Unfall-, Invaliden-,

Angestellten(Pensions)versicherung und der

knappschaftlichen Rentenversicherung können

einen Unterstützungsfonds anlegen. Die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

kann zur Speisung des Unterstützungsfonds für

die Unfallversicherung einen Zuschlag zu den

Unfallversicherungsbeiträgen bis zu fünf

Hundertteilen dieser Beiträge einheben, die

übrigen Träger der genannten Versicherungszweige

und als Träger der Invalidenversicherung

auch die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen können bis zu 5 vom Hundert der im

abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschüsse

dem Unterstützungsfonds für den

betreffenden Versicherungszweig widmen. Die

Mittel des Unterstützungsfonds können in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen für

Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom

Vorstande im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß

zu erlassenden Richtlinien

verwendet werden. § 32, Abs. (6), wird

angewendet."

12. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 66,

der als Abs. (1) zu bezeichnen ist, sind folgende

Absätze anzufügen

„(2) Abs. (1) gilt entsprechend auch für die im

§ 4, Abs. (2), der Verordnung über die Eingliederung

von Umsiedlern in die Reichsversicherung

vom 19. Juni 1943, Deutsches R. G. Bl. I

S. 375, vorgesehene Begünstigung hinsichtlich der

Erfüllung der Wartezeit.

(3) Tritt der Versicherungsfall des Todes nach

dem 30. Juni 1949 ein, so hat die Witwe aus der

Invaliden-, Angestellten(Pensions)- und knappschaftlichen

Rentenversicherung keinen Anspruch

auf Witwenrente,

a) wenn die Ehe erst in einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, in dem der Gatte bereits

Anspruch auf Invaliden-, Knappschafts-,

Knappschaftsvollrente oder Ruhegeld hatte,

es wäre denn, daß er im Zeitpunkt der

Eheschließung noch nicht das 65. Lebensjahr

überschritten hatte, der Altersunterschied

der Ehegatten nicht mehr als

25 Jahre beträgt und die Ehe drei Jahre

gedauert hat;

b) wenn die Ehe in einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, als der Gatte noch der

Versicherungpflicht unterlag, jedoch bereits

das 65. Lebensjahr überschritten hatte, es

wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre

gedauert hat.

Wurde in der Ehe ein Kind geboren oder hat

die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des

Gatten erwiesenermaßen im Zustand der

Schwangerschaft befunden oder wurde durch die

Ehe ein Kind legitimiert, so entfällt in lit. a

und b das Erfordernis der Mindestdauer der

Ehe."

13. Im § 82 ist ein neuer Abs. (4) folgenden

Wortlautes einzufügen

„(4) Die Vorschriften des § 13, Abs. (3), der

Zweiten Verordnung zur Vereinfachung des

Lohnabzuges vom 24. April 1942, Deutsches

R, G. Bl. I S. 252, und des § 15, Abs. (3), der

Verordnung zur Durchführung der genannten

Verordnung vom 15. Juni 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 403, sind auf die zu den Landwirtschaftskrankenkassen

versicherungszuständigen

unständig beschäftigten Arbeiter nicht anzuwenden.

Diese Personen haben die Beitragspflicht zur

Invalidenversicherung selbst zu erfüllen. Die

Arbeitgeber haben als ihren Beitragsanteil dem

Versicherten 5 vom Hundert und, soweit der

Arbeitgeber den vollen Beitrag zu tragen hat,

10 vom Hundert des Arbeitsverdienstes zu

zahlen."

Der bisherige Abs. {4) erhält die Bezeichnung

(5).

14. § 83 hat zu lauten

„§ 83. (1) Die am Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes bei den Trägern der Krankenversicherung

mit Ausnahme der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten für

versicherungspflichtige Arbeiter festgesetzten ungekürzten

Beitragssätze erhöhen sich um 075 bis

auf höchstens 7 vom Hundert des Grundlohnes. Im

selben Verhältnis wie diese Beitragssätze erhöhen

sich die übrigen für die Krankenversicherung von

Versicherungspflichtigen Arbeitern und von Versicherungsberechtigten

festgesetzten Beitragssätze.

Erreichen die im ersten Satz bezeichneten Beitragssätze

nach der Erhöhung nicht 7 vom Hundert,

so können sie bis zu dieser Höchstgrenze und die

übrigen angeführten Beitragssätze im gleichen

Verhältnis durch Satzungsänderung erhöht

werden. Darüber hinausgehende Beitragserhöhungen

und Erhöhungen des Beitragssatzes

für Versicherungspflichtige Angestellte im Wege

von Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

Ermäßigungen der Krankenversicherungsbeiträge

im Wege von Satzungsänderungen

können frühestens ab 1. Jänner 1950 vorgenommen

werden; hiefür gelten die bisherigen

Vorschriften weiter.

(2) Die am Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes bei den Meisterkrankenkassen

festgesetzten Beiträge können durch Satzungsänderung

erhöht werden.

(3) Der Beitrag zur Krankenversicherung der

Rentner der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung

sowie für die freiwillig

Weiterversicherten in der knappschaftlichen

Krankenversicherung der Rentner wird der Beitrag

auf monatlich 13'50 S erhöht. Der von den

Trägern der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung

von der Rente einzubehaltende

Betrag wird mit monatlich 4 S festgesetzt.

Diese Träger zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung

der zu ihnen zuständigen Rentner

an die örtlich und sachlich zuständige Gebiets-,

beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse ein.

(4) In der Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene

wird der monatliche Versicherungsbeitrag

für jeden Hauptversicherten mit 15 S und

für jeden Zusatzversicherten mit 3 S festgesetzt.

Der Versicherungsbeitrag wird vom Bund eingezahlt.

Er behält in der Pflichtversicherung von

jedem Hauptversicherten einen Betrag von

monatlich 8 S, in der freiwilligen Versicherung

den gesamten Beitrag für Hauptversicherte und

für Zusatzversicherte von den Versorgungsbezügen

ein."

15. Im § 84, Abs. (1), treten an Stelle des

ersten Satzes die folgenden Sätze

„In der Krankenversicherung der Bundesangestellten

ist die Höhe des Beitrages mit einem

Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, höchstens

mit 4'4 vom Hundert dieser Grundlage, durch die

Satzung der Anstalt festzusetzen. In die

Bemessungsgrundlage ist ein allfälliger 13. Monatsbezug

nicht einzubeziehen. Der Beitrag ist so zu

bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der

Anstalt decken. Übersteigen die Einnahmen der

Anstalt die Ausgaben, so ist der Beitrag, wenn

ein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachen

durchschnittlichen Monatsausgabe der letzten drei

Betriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist,

daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhin

übersteigen werden, durch Änderung der Satzung

entsprechend zu ermäßigen. Der Beitrag ist vom

Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen

Teilen zu tragen."

16. Im § 85, Abs. (1), treten an Stelle der

Schlußworte „Abs. (2) und (3) ersetzt" die Worte

„Abs. (2), (3) und (4) ersetzt".

17. § 85, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Die den Sozialversicherungsträgern zur

Erfüllung ihrer Aufgaben vom Bund für die

Zeit bis 30. Juni 1949 gewährten Vorschüsse und

eingeräumten Kredite gelten als nicht rückzahlbare

Zuschüsse."

18. § 85, Abs. (3), lit. b, hat zu lauten

„b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)versicherung

und in der knappschaftlichen

Rentenversicherung ab 1. Juli 1949 einen

Beitrag in der Höhe eines Viertels des

Rentenaufwandes. In diesen Aufwand sind

die Abfertigungen der Witwenrentnerinnen

bei Wiederverehelichung, die Beihilfen zu

den Renten aus der Altersfürsorge und der

Invalidenversicherung und die Ernährungszulagen

der Rentenempfänger ein-

zubeziehen. Außerdem trägt der Bund für

die Zeit ab 1. Juli 1949 bis 31. Dezember

1950 den durch die Einnahmen nicht

gedeckten Teil der Ausgaben der Land-

und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

in der Invalidenversicherung."

19. § 85 ist ein Abs. (4) folgenden Wortlautes

anzufügen

„(4) Von dem mit dem Hundertsatz 2'0 festgesetzten,

auf die Zeit ab 30. Mai 1949 entfallenden

Unfallversicherungsbeitrag für Personen,

die auch der Invalidenversicherung oder

knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen,

hat der einhebende Versicherungsträger

ein Viertel dem Träger der Invalidenversicherung,

beziehungsweise der knappschaftlichen

Rentenversicherung zusammen mit dem Beitrag

zu diesen Versicherungen abzuführen."

20. Im § 93, Abs. (1), ist anzufügen

„5. Streitigkeiten über Ansprüche auf

Leistungen aus der Versicherung bei den im

§ 122, Abs. (1), genannten Zuschußkassen und

aus der zusätzlichen Invalidenversicherung bei

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen."

21. Im § 105, Abs. (2), ist das Wort „Österreich"

zu streichen.

22. Im § 114 ist ein neuer Abs. (3) folgenden

Wortlautes einzufügen

„(8) Personen, denen in ihren Anwartschaften

oder Ansprüchen aus der Angestelltenversicherung

dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem

der im § 112 genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige

Beschäftigung mit einer

niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten

vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen

Beschäftigung ausgeübt haben, können für

die Dauer der enteren Beschäftigung, längstens

jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1938, den

Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur

Angestelltenversicherung bei Fortdauer der

Vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser

zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären.

Abs. (2), zweiter bis letzter Satz, gelten entsprechend."

23. Der bisherige § 114, Abs. (3), erhält die

Bezeichnung (4) und hat zu lauten

„(4) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (3)

gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingetreten

ist."

24. Im § 117, Abs. (3), letzter Satz, sind die

Worte „der Bezirksverwaltungsbehörde" durch

die Worte „des Landeshauptmannes" zu ersetzen.

25. § 120 ist ein Abs. (5) folgenden Wortlautes

anzufügen

„(5) Abweichend von der Bestimmung des

Abs. (4) werden die §§ 21, 22, 24 und 31 des

Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung

aus Anlaß des Krieges vom

15. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 34,

sowie der § 5 des Bundesgesetzes vom 21. April

1948, B. G. Bl. Nr. 80/1948, ferner § 8 der

Durchführungsverordnung zu dem erstangeführten

Gesetz vom 13. September 1941,

Deutsches R. G. Bl. I S. 568 und § 4 der Durchführungsverordnung

vom 7. März 1942,

Deutsches R. G. Bl. I S 116, zum Gesetz über

Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung

vom 24. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I

S. 443, aufgehoben."

26. § 122 ist ein Abs. (5) folgenden Wortlautes

anzufügen

„(5) Für das Verfahren in Verwaltungssachen,

welche die Durchführung der Zuschußversicherung

bei den im Abs. (1) genannten Instituten

betreffen, gelten die §§ 89 bis 92 entsprechend."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht

anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 10. April 1945: Artikel I,

Z. 6, 7 und 8;

b) mit 1. Juni 1949, beziehungsweise bei nach

Kalenderwochen zu berechnender Beitragsleistung

mit 30. Mai 1949: Artikel I,

Z. 13 und 14;

c) mit 1. Juni 1949: Artikel I, Z. 15/20

und 26.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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