114. Verordnung: Gewährung von Teuerungszuschlägen an die Vertragsbediensteten des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53, Abs. (4), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948,
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Vertragsbedienstete, auf deren Dienstverhältnis
die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 Anwendung finden und deren
Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I, II,
I L oder II L erfolgt, erhalten zu ihren Bezügen
folgende Teuerungszuschläge
a) zum Monatsentgelt nach dem Entlohhungsschema
I, II und I L und zu dem als
Monatsentgelt ausgezahlten Teilbetrag der
Jahresentlohnung nach dem Entlohnungsschema
II L — 100 S (Teuerungszuschlag
für Aktive). Dieser Teuerungszuschlag erhöht
sich um 40 S bei Vertragsbediensteten,
deren Monatsentgelt 820 S nicht übersteigt;
der Teuerungszuschlag ist jedoch bei Vertragsbediensteten,
deren Monatsentgelt
820 S übersteigt, jedenfalls in einem solchen
Ausmaß auszuzahlen, daß das um den
Teuerungszuschlag erhöhte Monatsentgelt
mindestens den Betrag erreicht, der bei
einem Monatsentgelt von 820 S auszuzahlen
ist;
b) zum Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema
I, II und I L und zu dem als Monatsentgelt
ausbezahlten Teilbetrag der Jahresentlohnung
nach dem Entlohnungsschema
II L 36 vom Hundert, von dem um den
Teuerungszuschlag für Aktive erhöhten
Entgelt (Ausgleichszulage für Aktive);
c) zum Haushaltungszuschuß und zu jeder
Kinderzulage und Aushilfe 20 S (Teuenungszuschläge
zu den Familienzulagen).
(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema
I, II und I L des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entlohnte Personen erhalten den
ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der unter
Abs. (1) genannten Teuerungszuschläge. Die im
Abs. (1), lit. a, genannte Erhöhung des Teuerungszuschlages
tritt jedoch nur ein, wenn das im
Falle der Vollbeschäftigung gebührende Monatsentgelt
den Betrag von 820 S nicht übersteigt. Die
nach dem Entlohnungsschema II L des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entlohnten Personen
erhalten für die Jahreswochenstunde den ihrem
Beschäftigungsausmaß [§ 38, Abs. (1), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948] entsprechenden
Teil des Zwölffachen der unter Abs. (1) genannten
Teuerungszuschläge.
§ 2 (1) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes
nach § 20 Vertragsbedienstetengesetz
1948 ist dem auf eine Wochentagsarbeitsstunde
entfallenden Entgelt der 208'67te Teil der im
Abs. (1), lit. a und b, genannten Teuerungszuschläge
zuzuschlagen.
(2) Bei der Berechnung dar Abfindung nach § 28
und der Abfertigung nach § 35 Vertragsbedienstetengesetz
1948 ist von dem gemäß § 1,
Abs. (1), lit. a bis c, dieser Verordnung erhöhten
Entgelt und den erhöhten Familienzulagen auszugehen.
§ 3. (1) Vorschüsse auf Teuerungszuschläge zu
den Bezugsvorschüssen, die für die Zeit bis zur
Erneuerung des Dienstvertrages im Sinne des
§ 52, Abs. (1), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 gewährt wurden, werden den im § 1,
Abs. (1), dieser Verordnung genannten Vertragsbediensteten
als Teuerungszuschläge für diese
Zeit belassen.
(2) Ergibt sich bei der Abrechnung der Bezugsvorschüsse
nach § 56, Vertragsbedienstetengesetz
1948 ein Minderbezug für die Zeit nach dem
1. August 1947, so erhöht sich der für diese Zeit
nachzuzahlende Unterschiedsbetrag um 36 vom
Hundert.
§ 4. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Bundlesgesetz vom 17. März 1948, B. G. Bl.
Nr. 86, (Vertragsbedienstetengesetz 1948) in
Kraft.