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114_1948 AT

114. Verordnung: Gewährung von Teuerungszuschlägen an die Vertragsbediensteten des Bundes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Gewährung von Teuerungszuschlägen an die Vertragsbediensteten des Bundes.

Auf Grund des § 53, Abs. (4), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948,

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Vertragsbedienstete, auf deren Dienstverhältnis

die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 Anwendung finden und deren

Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I, II,

I L oder II L erfolgt, erhalten zu ihren Bezügen

folgende Teuerungszuschläge

a) zum Monatsentgelt nach dem Entlohhungsschema

I, II und I L und zu dem als

Monatsentgelt ausgezahlten Teilbetrag der

Jahresentlohnung nach dem Entlohnungsschema

II L — 100 S (Teuerungszuschlag

für Aktive). Dieser Teuerungszuschlag erhöht

sich um 40 S bei Vertragsbediensteten,

deren Monatsentgelt 820 S nicht übersteigt;

der Teuerungszuschlag ist jedoch bei Vertragsbediensteten,

deren Monatsentgelt

820 S übersteigt, jedenfalls in einem solchen

Ausmaß auszuzahlen, daß das um den

Teuerungszuschlag erhöhte Monatsentgelt

mindestens den Betrag erreicht, der bei

einem Monatsentgelt von 820 S auszuzahlen

ist;

b) zum Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema

I, II und I L und zu dem als Monatsentgelt

ausbezahlten Teilbetrag der Jahresentlohnung

nach dem Entlohnungsschema

II L 36 vom Hundert, von dem um den

Teuerungszuschlag für Aktive erhöhten

Entgelt (Ausgleichszulage für Aktive);

c) zum Haushaltungszuschuß und zu jeder

Kinderzulage und Aushilfe 20 S (Teuenungszuschläge

zu den Familienzulagen).

(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema

I, II und I L des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 entlohnte Personen erhalten den

ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der unter

Abs. (1) genannten Teuerungszuschläge. Die im

Abs. (1), lit. a, genannte Erhöhung des Teuerungszuschlages

tritt jedoch nur ein, wenn das im

Falle der Vollbeschäftigung gebührende Monatsentgelt

den Betrag von 820 S nicht übersteigt. Die

nach dem Entlohnungsschema II L des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 entlohnten Personen

erhalten für die Jahreswochenstunde den ihrem

Beschäftigungsausmaß [§ 38, Abs. (1), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948] entsprechenden

Teil des Zwölffachen der unter Abs. (1) genannten

Teuerungszuschläge.

§ 2 (1) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes

nach § 20 Vertragsbedienstetengesetz

1948 ist dem auf eine Wochentagsarbeitsstunde

entfallenden Entgelt der 208'67te Teil der im

Abs. (1), lit. a und b, genannten Teuerungszuschläge

zuzuschlagen.

(2) Bei der Berechnung dar Abfindung nach § 28

und der Abfertigung nach § 35 Vertragsbedienstetengesetz

1948 ist von dem gemäß § 1,

Abs. (1), lit. a bis c, dieser Verordnung erhöhten

Entgelt und den erhöhten Familienzulagen auszugehen.

§ 3. (1) Vorschüsse auf Teuerungszuschläge zu

den Bezugsvorschüssen, die für die Zeit bis zur

Erneuerung des Dienstvertrages im Sinne des

§ 52, Abs. (1), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 gewährt wurden, werden den im § 1,

Abs. (1), dieser Verordnung genannten Vertragsbediensteten

als Teuerungszuschläge für diese

Zeit belassen.

(2) Ergibt sich bei der Abrechnung der Bezugsvorschüsse

nach § 56, Vertragsbedienstetengesetz

1948 ein Minderbezug für die Zeit nach dem

1. August 1947, so erhöht sich der für diese Zeit

nachzuzahlende Unterschiedsbetrag um 36 vom

Hundert.

§ 4. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Bundlesgesetz vom 17. März 1948, B. G. Bl.

Nr. 86, (Vertragsbedienstetengesetz 1948) in

Kraft.

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