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114_1947 AT

114. Bundesverfassungsgesetz: Wiederverlautbarungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Bundesverfassungsgesetz: Wiederverlautbarungsgesetz — WVG.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

österreichische Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten

betreffen, für die nach den Bestimmungen

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 dem Bund die Gesetzgebung

oder die Gesetzgebung über die Grundsätze zusteht,

in ihrer durch spätere Vorschriften

ergänzten oder abgeänderten Fassung durch

Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung

neu zu verlautbaren. Die Bundesregierung hat

vorher das Einvernehmen mit der Kommission

zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der

österreichischen Rechtsordnung (§ 3 R.-ÜG.) zu

pflegen. Die Kommission hat für die Ausbildung

und Durchsetzung einer einheitlichen österreichischen

Gesetzessprache und Gesetzestechnik

zu sorgen.

§ 2. Die Bundesregierung kann anläßlich der

Wiederverlautbarung

1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere

nicht mehr zutreffende Bezeichnungen

der mit der Vollziehung betrauten Behörden

durch die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung

entsprechenden neuen Bezeichnungen

ersetzen;

2. der österreichischein Rechtsübung fremde

terminologische Wendungen durch solche österreichischer

Rechtssprache ersetzen;

3. Bestimmungen, die zufolge einer nach § 2

R.-ÜG. in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden

sind, dem österreichischen Recht anpassen

und in den Text der wiederverlautbarten

Rechtsvorschrift einfügen;

4. Bestimmunigen, die durch spätere Rechtsvorschriften

aufgehoben oder sonst gegenstandslos

geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;

5. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,

die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr

entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten

richtigstellen;

6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht

durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze

abseits des Stammgesetzes verfügt wurden,

in die betreffende Rechtsvorschrift selbst

einbauen;

7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel,

Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner

Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei

auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel,

Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift

entsprechend richtigstellen;

8. dem Gesetz einen kürzen Titel geben.

§ 3. Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften

sind vom Bundeskanzleramt unverzüglich

dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

§ 4. Die Kundmachung der zur Wiederverlautbarung

gelangenden Rechtsvorschriften erfolgt

gleichzeitig im Bundesgesetzblatt und in einer

vom Bundeskanzleramt in zwangsloser Folge herausgegebenen,

innerhalb jedes Jahrganges fortlaufend

numerierten Reihe, die unter der Bezeichnung

„Amtliche Sammlung wiederverlautbarter

österreichischer Rechtsvorschriften"

(„ASlg.") erscheint.

§ 5. In der Kundmachung stellt die Bundesregierung

den Tag der Herausgalbe der Wiederverlautbarung

fest.

§ 6. Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung

folgenden Tage an sind alle Gerichte

und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten

Text der Rechtsvorschrift gebunden.

§ 7. Druckfehler in Wiederverlautbarungen

von Rechtsvorschriften werden mittels Kundmachung

des Bundeskanzleramtes im Bundesgesetzblatt

berichtigt.

§ 8. Die bisherigen von der Staatskanzlei herausgegebenen

Hefte der „Amtlichen Sammlung

wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften"

gelten als auf Grund dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes herausgegeben. Gerichte und

Verwaltungsbehörden sind an den Text der in

diesen Heften wiederverlautbarten Rechtsvorschriften

von dem dem in der jeweiligen Kundmachung

über die Wiederverlautbarung genannten

Herausgabetag folgenden Tag an gebunden.

§ 9. Die Länder sind ermächtigt, im Rahmen

des § 2 gleichartige Bestimmungen für den Bereich

der Landesgesetzgebung zu erlassen. An die

Stelle der Vorlage der wiederverlautbarten

Rechtsvorschriften an den Nationalrat tritt die

Vorlage an die Landtage.

§ 10. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung

einer Rechtsvorschrift die Grenzen der durch § 2

erteilten Ermächtigung überschritten wurden,

auf Antrag eines Gerichtes, sofern ober die wiederverlautbarte

Rechtsvorschrift die Voraussetzung

eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

selbst bildet, von Amts wegen, bei

Rechtsvorschriften, die von der Bundesregierung

wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag

einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften,

die von einer Landesregierung wiederverlautbart

wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung.

(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem

Erkenntnis ausspricht, daß die Grenzen der

durch § 2 erteilten Ermächtigung in einer Wiederverlautbarung

überschritten wurden, hebt er

die wiederverautbarte Rechtsvorschrift zur

Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile als

gesetzwidrig auf. Die Artikel 139, Abs. (2) und

(3), sowie 89, Abs. (2) bis (4), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 finden

sinngemäß Anwendung.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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