114. Bundesverfassungsgesetz: Wiederverlautbarungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
österreichische Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten
betreffen, für die nach den Bestimmungen
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 dem Bund die Gesetzgebung
oder die Gesetzgebung über die Grundsätze zusteht,
in ihrer durch spätere Vorschriften
ergänzten oder abgeänderten Fassung durch
Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung
neu zu verlautbaren. Die Bundesregierung hat
vorher das Einvernehmen mit der Kommission
zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der
österreichischen Rechtsordnung (§ 3 R.-ÜG.) zu
pflegen. Die Kommission hat für die Ausbildung
und Durchsetzung einer einheitlichen österreichischen
Gesetzessprache und Gesetzestechnik
zu sorgen.
§ 2. Die Bundesregierung kann anläßlich der
Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere
nicht mehr zutreffende Bezeichnungen
der mit der Vollziehung betrauten Behörden
durch die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung
entsprechenden neuen Bezeichnungen
ersetzen;
2. der österreichischein Rechtsübung fremde
terminologische Wendungen durch solche österreichischer
Rechtssprache ersetzen;
3. Bestimmungen, die zufolge einer nach § 2
R.-ÜG. in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden
sind, dem österreichischen Recht anpassen
und in den Text der wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift einfügen;
4. Bestimmunigen, die durch spätere Rechtsvorschriften
aufgehoben oder sonst gegenstandslos
geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
5. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,
die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr
entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtigstellen;
6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht
durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze
abseits des Stammgesetzes verfügt wurden,
in die betreffende Rechtsvorschrift selbst
einbauen;
7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel,
Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner
Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei
auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel,
Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift
entsprechend richtigstellen;
8. dem Gesetz einen kürzen Titel geben.
§ 3. Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften
sind vom Bundeskanzleramt unverzüglich
dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
§ 4. Die Kundmachung der zur Wiederverlautbarung
gelangenden Rechtsvorschriften erfolgt
gleichzeitig im Bundesgesetzblatt und in einer
vom Bundeskanzleramt in zwangsloser Folge herausgegebenen,
innerhalb jedes Jahrganges fortlaufend
numerierten Reihe, die unter der Bezeichnung
„Amtliche Sammlung wiederverlautbarter
österreichischer Rechtsvorschriften"
(„ASlg.") erscheint.
§ 5. In der Kundmachung stellt die Bundesregierung
den Tag der Herausgalbe der Wiederverlautbarung
fest.
§ 6. Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung
folgenden Tage an sind alle Gerichte
und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten
Text der Rechtsvorschrift gebunden.
§ 7. Druckfehler in Wiederverlautbarungen
von Rechtsvorschriften werden mittels Kundmachung
des Bundeskanzleramtes im Bundesgesetzblatt
berichtigt.
§ 8. Die bisherigen von der Staatskanzlei herausgegebenen
Hefte der „Amtlichen Sammlung
wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften"
gelten als auf Grund dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes herausgegeben. Gerichte und
Verwaltungsbehörden sind an den Text der in
diesen Heften wiederverlautbarten Rechtsvorschriften
von dem dem in der jeweiligen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung genannten
Herausgabetag folgenden Tag an gebunden.
§ 9. Die Länder sind ermächtigt, im Rahmen
des § 2 gleichartige Bestimmungen für den Bereich
der Landesgesetzgebung zu erlassen. An die
Stelle der Vorlage der wiederverlautbarten
Rechtsvorschriften an den Nationalrat tritt die
Vorlage an die Landtage.
§ 10. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung
einer Rechtsvorschrift die Grenzen der durch § 2
erteilten Ermächtigung überschritten wurden,
auf Antrag eines Gerichtes, sofern ober die wiederverlautbarte
Rechtsvorschrift die Voraussetzung
eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
selbst bildet, von Amts wegen, bei
Rechtsvorschriften, die von der Bundesregierung
wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag
einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften,
die von einer Landesregierung wiederverlautbart
wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung.
(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis ausspricht, daß die Grenzen der
durch § 2 erteilten Ermächtigung in einer Wiederverlautbarung
überschritten wurden, hebt er
die wiederverautbarte Rechtsvorschrift zur
Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile als
gesetzwidrig auf. Die Artikel 139, Abs. (2) und
(3), sowie 89, Abs. (2) bis (4), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 finden
sinngemäß Anwendung.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.