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114. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund der §§ 7, Abs. (2), 9, Abs. (4),

11, Abs. (5), 14, Abs. (4), und 17 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1946, B. G. Bl. Nr. 81,

über den Urlaub von Arbeitern in Baugewerben

und Baunebengewerben (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz)

wird verordnet

Deckung des Aufwandes.

§ 1. (1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber

zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes an

Urlaubsentgelt, Abfindungen und Verwaltungskosten

zu zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche

das 2'25fache des sich für diese Arbeitswoche

nach § 8 des Gesetzes ergebenden Stundenlohnes.

(2) Der Zuschlag nach Abs. (I) ist auf zehn

Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge

unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben,

solche über fünf Groschen als zehn Groschen

gerechnet werden.

Anwartschaft.

§ 2. (1) Der Arbeiter erwirbt für jede

Urlaubsmarke, die während der ersten 172 Arbeitswochen

zu kleben ist, die Anwartschaft auf

ihren halben Wert und für jede Urlaubsmarke,

die während der folgenden Arbeitswochen zu

kleben ist, die Anwartschaft auf ihren vollen

Wert.

(2) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. (1)

zählen auch die nach § 4, Abs. (3), des Gesetzes

anzurechnenden Kalenderwochen.

Urlaubsbuch.

§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für jeden Arbeiter

ein Urlaubsbuch nach dem Muster der Beilage 1

auszustellen und zu verwahren.

(2) Dem Arbeiter ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses

das Urlaubsbuch auszuhändigen. Er

hat es dem neuen Dienstgeber zu übergeben, der

es zu verwahren hat. Wenn dem neuen Dienstgeber

kein Urlaulbsbuch oder ein mangelhaft geführtes

Urlaubsbuch übergeben wird, so hat er

den Mangel, wenn dieser durch Rückfrage beim

vorigen Diensogeber, nicht behoben wird, der

Urlaubskasse anzuzeigen.

(3) Wenn das Urlaubsbuch dem Arbeiter

binnen drei Monaten nach Aufhören der Beschäftigung

nicht ausgehändigt werden kann, so

hat es der Dienstgeber ohne Verzug der Urlaubskasse

zu übergeben.

Urlaubskasse.

§ 4. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubskasse

sind der Ausschuß (§ 5), der Vorstand

(§ 6), der Aufsichtsrat (§ 7) und die Beiräte

(§ 8).

(2) Das Amt der Mitglieder der Verwaltungsorgane

ist ein Ehrenamt. Sie halben jedoch Anspruch

auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses, des Vorstandes

und der Beiräte dürfen nicht dem Aufsichtsrat,

die Mitglieder der Beiräte dürfen nicht

dem Vorstande angehören.

(4) Die Amtsdauer der Verwaltungsorgane

währt fünf Jahre. Die erste Amtsdauer endet

am 31. Dezember 1949.

(5) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Bei gleichgeteilten Stimmen ist die Meinung angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt

hat.

§ .5. (1) Der Ausschuß besteht aus je zwölf

Vertretern der Dienstgeber und der Arbeiter.

Die Vertreter der Dienstgeber werden von dem

Leiter der österreichischen Kammern für Handel-,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, die

Vertreter der Arbeiter vom Abeiterkammertag

entsendet.

(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der der

Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter.

(3) Dem Ausschuß obliegt die Genehmigung

des Jahresvoranschlages- und des Rechnungsabschlusses

sowie die Beschlußfassung über die

Urlaubsordnung, die Geschäftsordnung, die Besoldungsordnung

[§ 11, Albs. (3)] und über eine

Antragstellung zur Änderung der Höhe des Zuschlages

(§ 1).

§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern

der Dienstgeber und der Arbeiter, die

vom Ausschuß aus der Gruppe der Dienstgeber,

beziehungsweise aus der Gruppe der Arbeiter

entsendet werden.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann

nicht angehört, dessen Stellvertreter.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung

sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

der Urlaubskasse. Die Geschäftsordnung

kann zur Vertretung der Urlaubskasse den Obmann

in Gemeinschaft mit dem Obmann-Stellvertreter

berufen.

§ 7. (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus je zwei

Vertretern der Dienstgeber und der Arbeiter.

Die Vertreter der Dienstgeber werden von dem

Leiter der österreichischen Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, die

Vertreter der Arbeiter vom Arbeiterkammertag

entsendet.

(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der

der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Gebarung

der Urlaubskasse. Dem Aufsichtsrat sind auf

Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,

Wertpapiere, Schriften und sonstigen

Unterlagen vorzulegen und alle zur Ausübung

des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen

zu machen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Vorgenehmigung

des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses,

der Geschäftsordnung und der Besoldungsordnung.

(5) Der Aufsichtsrat kann beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung beantragen, die

Gebarung der Urlaubskasse einer amtlichen

Überprüfung zu unterziehen. Der Aufsichtsrat

hat dies zu beantragen, wenn die im Rechnungsabschluß

ausgewiesenen Verwaltungskosten im

Vergleich zu den Leistungen der Urlaubskasse

unverhältnismäßig hoch sind oder die Leistungsfähigkeit

der Einrichtung gefährdet ist.

§ 8. (1) Bei jeder Kassennebenstelle wird ein

Beirat gebildet.

(2) Der Beirat besteht aus je drei Vertretern

der Dienstgeber und der Arbeiter. Die Vertreter

der Dienstgeber werden von der örtlich

zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen, die Vertreter

der Arbeiter von der örtlich zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte entsendet. Im

übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 entsprechend.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen

Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann

nicht angehört, dessen Stellvertreter.

(4) Dem Beirat obliegt die Durchführung der

Aufgaben, die ihm in der Urlaubsordnung und

in der Geschäftsordnung übertragen werden.

§ 9. (1) Die Urlaubskasse hat alljährlich

— erstmalig für das Jahr 1947 — einen Jahresvoranschlag

zu erstellen. Im Voranschlage nicht

vorgesehene Aufwendungen sind dem Aufsichtsrate

rechtzeitig vorher mitzuteilen.

(2) Die Urlaubskasse hat alljährlich — beginnend

mit dem Jahre 1947 — innerhalb der

ersten drei Monate einen Rechnungsabschluß

und einen Geschäftsbericht zu verfassen.

(3) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände

der Urlaubskasse sind nach den für die

gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltenden

Vorschriften fruchtbringend anzulegen.

§ 10. Die näheren Bestimmungen über die

Verwaltung der Urlaubskasse werden durch eine

Geschäftsordnung getroffen.

Dienstnehmer der Urlaubskasse.

§ 11. (1) Die Büro und Kassengeschäfte der

Urlaubskasse besorgt das Kassenbüro mit besoldeten

Dienstnehmern.

(2) Die Dienstnehmer werden vom Vorstande

bestellt und entlassen. Sie unterstehen dienstlich

dem Vorstande.

(3) Die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer

und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in

einer Besoldungsordnung bestimmt, die zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bedarf.

Urlaubsordnung.

§ 12. (1) Der Ausschuß (§ 5) beschließt eine

„Urlaubsordnung für die Arbeiter in der Bauwirtschaft";

die Urlaubsordnung bedarf zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

(2) Die Urlaubsordnung hat insbesondere Bestimmungen

zu enthalten über den Vertrieb,

die Ausstellung und die Verwahrung der Urlaubsbücher,

über den Vertrieb der Urlaubsmarken,

über die Gebarung mit den Urlaubsmarken,

über die Abhebung des Urlaubsentgeltes

und der Abfindungen, über die Rückzahlung

nicht geschuldeter Leistungen, über den

Ersatz für vernichtete oder unbrauchbar gewordene

Urlaubsbücher oder Urlaubsmarken

und über die Einziehung von Urlaubsbüchern,

Oberste Aufsicht.

§ 13. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

führt die oberste Aufsicht. Er kann jederzeit

die Durchführung einer amtlichen Überprüfung

der Urlaubskasse anordnen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 14. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz vom 20. März

1946, B. G. Bl. Nr. 81, in Kraft.

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