114. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, Abs. (2), 9, Abs. (4),
11, Abs. (5), 14, Abs. (4), und 17 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1946, B. G. Bl. Nr. 81,
über den Urlaub von Arbeitern in Baugewerben
und Baunebengewerben (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz)
wird verordnet
Deckung des Aufwandes.
§ 1. (1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber
zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes an
Urlaubsentgelt, Abfindungen und Verwaltungskosten
zu zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche
das 2'25fache des sich für diese Arbeitswoche
nach § 8 des Gesetzes ergebenden Stundenlohnes.
(2) Der Zuschlag nach Abs. (I) ist auf zehn
Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge
unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben,
solche über fünf Groschen als zehn Groschen
gerechnet werden.
Anwartschaft.
§ 2. (1) Der Arbeiter erwirbt für jede
Urlaubsmarke, die während der ersten 172 Arbeitswochen
zu kleben ist, die Anwartschaft auf
ihren halben Wert und für jede Urlaubsmarke,
die während der folgenden Arbeitswochen zu
kleben ist, die Anwartschaft auf ihren vollen
Wert.
(2) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. (1)
zählen auch die nach § 4, Abs. (3), des Gesetzes
anzurechnenden Kalenderwochen.
Urlaubsbuch.
§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für jeden Arbeiter
ein Urlaubsbuch nach dem Muster der Beilage 1
auszustellen und zu verwahren.
(2) Dem Arbeiter ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses
das Urlaubsbuch auszuhändigen. Er
hat es dem neuen Dienstgeber zu übergeben, der
es zu verwahren hat. Wenn dem neuen Dienstgeber
kein Urlaulbsbuch oder ein mangelhaft geführtes
Urlaubsbuch übergeben wird, so hat er
den Mangel, wenn dieser durch Rückfrage beim
vorigen Diensogeber, nicht behoben wird, der
Urlaubskasse anzuzeigen.
(3) Wenn das Urlaubsbuch dem Arbeiter
binnen drei Monaten nach Aufhören der Beschäftigung
nicht ausgehändigt werden kann, so
hat es der Dienstgeber ohne Verzug der Urlaubskasse
zu übergeben.
Urlaubskasse.
§ 4. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubskasse
sind der Ausschuß (§ 5), der Vorstand
(§ 6), der Aufsichtsrat (§ 7) und die Beiräte
(§ 8).
(2) Das Amt der Mitglieder der Verwaltungsorgane
ist ein Ehrenamt. Sie halben jedoch Anspruch
auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses, des Vorstandes
und der Beiräte dürfen nicht dem Aufsichtsrat,
die Mitglieder der Beiräte dürfen nicht
dem Vorstande angehören.
(4) Die Amtsdauer der Verwaltungsorgane
währt fünf Jahre. Die erste Amtsdauer endet
am 31. Dezember 1949.
(5) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Bei gleichgeteilten Stimmen ist die Meinung angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt
hat.
§ .5. (1) Der Ausschuß besteht aus je zwölf
Vertretern der Dienstgeber und der Arbeiter.
Die Vertreter der Dienstgeber werden von dem
Leiter der österreichischen Kammern für Handel-,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, die
Vertreter der Arbeiter vom Abeiterkammertag
entsendet.
(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der der
Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter.
(3) Dem Ausschuß obliegt die Genehmigung
des Jahresvoranschlages- und des Rechnungsabschlusses
sowie die Beschlußfassung über die
Urlaubsordnung, die Geschäftsordnung, die Besoldungsordnung
[§ 11, Albs. (3)] und über eine
Antragstellung zur Änderung der Höhe des Zuschlages
(§ 1).
§ 6. (1) Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern
der Dienstgeber und der Arbeiter, die
vom Ausschuß aus der Gruppe der Dienstgeber,
beziehungsweise aus der Gruppe der Arbeiter
entsendet werden.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann
nicht angehört, dessen Stellvertreter.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung
sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
der Urlaubskasse. Die Geschäftsordnung
kann zur Vertretung der Urlaubskasse den Obmann
in Gemeinschaft mit dem Obmann-Stellvertreter
berufen.
§ 7. (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus je zwei
Vertretern der Dienstgeber und der Arbeiter.
Die Vertreter der Dienstgeber werden von dem
Leiter der österreichischen Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, die
Vertreter der Arbeiter vom Arbeiterkammertag
entsendet.
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der
der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Gebarung
der Urlaubskasse. Dem Aufsichtsrat sind auf
Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden,
Wertpapiere, Schriften und sonstigen
Unterlagen vorzulegen und alle zur Ausübung
des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen
zu machen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Vorgenehmigung
des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses,
der Geschäftsordnung und der Besoldungsordnung.
(5) Der Aufsichtsrat kann beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung beantragen, die
Gebarung der Urlaubskasse einer amtlichen
Überprüfung zu unterziehen. Der Aufsichtsrat
hat dies zu beantragen, wenn die im Rechnungsabschluß
ausgewiesenen Verwaltungskosten im
Vergleich zu den Leistungen der Urlaubskasse
unverhältnismäßig hoch sind oder die Leistungsfähigkeit
der Einrichtung gefährdet ist.
§ 8. (1) Bei jeder Kassennebenstelle wird ein
Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus je drei Vertretern
der Dienstgeber und der Arbeiter. Die Vertreter
der Dienstgeber werden von der örtlich
zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen, die Vertreter
der Arbeiter von der örtlich zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte entsendet. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 entsprechend.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann
nicht angehört, dessen Stellvertreter.
(4) Dem Beirat obliegt die Durchführung der
Aufgaben, die ihm in der Urlaubsordnung und
in der Geschäftsordnung übertragen werden.
§ 9. (1) Die Urlaubskasse hat alljährlich
— erstmalig für das Jahr 1947 — einen Jahresvoranschlag
zu erstellen. Im Voranschlage nicht
vorgesehene Aufwendungen sind dem Aufsichtsrate
rechtzeitig vorher mitzuteilen.
(2) Die Urlaubskasse hat alljährlich — beginnend
mit dem Jahre 1947 — innerhalb der
ersten drei Monate einen Rechnungsabschluß
und einen Geschäftsbericht zu verfassen.
(3) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände
der Urlaubskasse sind nach den für die
gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltenden
Vorschriften fruchtbringend anzulegen.
§ 10. Die näheren Bestimmungen über die
Verwaltung der Urlaubskasse werden durch eine
Geschäftsordnung getroffen.
Dienstnehmer der Urlaubskasse.
§ 11. (1) Die Büro und Kassengeschäfte der
Urlaubskasse besorgt das Kassenbüro mit besoldeten
Dienstnehmern.
(2) Die Dienstnehmer werden vom Vorstande
bestellt und entlassen. Sie unterstehen dienstlich
dem Vorstande.
(3) Die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer
und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in
einer Besoldungsordnung bestimmt, die zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bedarf.
Urlaubsordnung.
§ 12. (1) Der Ausschuß (§ 5) beschließt eine
„Urlaubsordnung für die Arbeiter in der Bauwirtschaft";
die Urlaubsordnung bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
(2) Die Urlaubsordnung hat insbesondere Bestimmungen
zu enthalten über den Vertrieb,
die Ausstellung und die Verwahrung der Urlaubsbücher,
über den Vertrieb der Urlaubsmarken,
über die Gebarung mit den Urlaubsmarken,
über die Abhebung des Urlaubsentgeltes
und der Abfindungen, über die Rückzahlung
nicht geschuldeter Leistungen, über den
Ersatz für vernichtete oder unbrauchbar gewordene
Urlaubsbücher oder Urlaubsmarken
und über die Einziehung von Urlaubsbüchern,
Oberste Aufsicht.
§ 13. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
führt die oberste Aufsicht. Er kann jederzeit
die Durchführung einer amtlichen Überprüfung
der Urlaubskasse anordnen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 14. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz vom 20. März
1946, B. G. Bl. Nr. 81, in Kraft.