114. Verordnung: Erzeugung und Aufbringung von Holz sowie von forstlichen Nebenprodukten (Holzaufbringungsverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 70, über die Bewirtschaftung von
Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten
(Holzwirtschaftsgesetz) wird verordnet
Holzeinschlagserklärung.
§ 1. (1) Jeder Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte
ist verpflichtet, die in den Forstwirtschaftsjahren
1946 bis 1948 erzeugbaren Mengen
an Holz und Gerbrinde nach Rohsortimenten
gegliedert bis 31. August 1945 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)
schriftlich bekanntzugeben (Holzeinschlagserklärung).
Für Wälder unter 50 ha werden
die Holzeinschlagserklärungen vom Bürgermeister
gesammelt und an die Bezirksverwaltungsbehörde
weitergeleitet. Ebenso sind für
forstwirtschaftliche Verbände (Waldgenossenschaften
usw.) Sammelerklärungen durch den
Obmann abzugeben.
(2) In der Holzeinschlagserklärung ist anzuführen,
ob sich die Angaben auf Derbholz mit
oder ohne Rinde beziehen. Auch ist die Haubarkeitsnutzung
von der Vornutzung (Durchforstungen
und Lichtungen, die den Haubarkeitsertrag
nicht wesentlich verringern) getrennt auszuweisen.
(3) Voraussichtlich länger andauernde Schwierigkeiten
der Aufbringung infolge Mangels an
Arbeitskräften und Werkzeugen sind ebenfalls
anzumelden.
Überprüfung der Holzeinschlagserklärung.
§ 2. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden
(Bezirksforstinspektionen) haben die Holzeinschlagserklärungen
unter dem Gesichtspunkt der
unerläßlichen Schonung des Waldes und der
Landschaft sowie der Verhütung der Wildwassergefahr
zu überprüfen.
(2) Kommen größere Schlägerungen in der
Umgebung von Kurorten und Heilbädern, ferner
im Quellgebiet größerer Wasserleitungen, besonders
der Wasserversorgungsanlagen für Städte
und Industriegebiete, in Frage, ist auf die berührten
Interessen entsprechend Rücksicht zu
nehmen.
Weiterleitung der Einschlagserklärungen.
§ 3. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden
(Bezirksforstinspektionen) haben nach Überprüfung
und Richtigstellung die Holzeinschlagserklärungen
bis 15. September 1945 an die
Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)
weiterzuleiten.
(2) Die Landeshauptmannschaften (Landesforstinspektionen)
nehmen allenfalls noch erforderliche
Berichtigungen vor und leiten eine bezirksweise
gegliederte Übersicht bis 30. September
1945 an das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft.
Festsetzung des Jahreseinschlages.
§ 4. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
setzt gemäß § 5 des Holzwirtschaftsgesetzes
die Jahreserzeugung an Holz und Gerbrinde
fest und legt sie auf die Länder um (Landesumlage).
Die Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)
teilt die Landesumlage auf die
Bezirke auf (Bezirksholzumlage).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)
teilt die Bezirksholzumlage auf
die einzelnen Waldeigentümer und Nutzungsberechtigten
auf (Einzelumlage).
(3) Die Landes-, Bezirks- und Einzelumlagen
nach Abs. (1) und (2) sind der Holzwirtschaftsstelle
sogleich mitzuteilen. In den Fällen des
§ 2, Abs. (2), ist von den Einzelumlagen gleichzeitig
die betroffene Gemeinde zu verständigen.
Festsetzung der Jahreseinschläge für 1945
und 1946.
§ 5. (1) Die nach den bisherigen reichsgesetzlichen
Vorschriften für das Forstwirtschaftsjahr
1945 festgesetzten Holzumlagen gelten als Holzumlagen
im Sinne des § 4 und sind, soweit sie
noch ausstehen, zu erfüllen. Die Erfüllungsfrist
ist jedoch nötigenfalls von den Bezirksverwaltungsbehörden
(Bezirksforstinspektionen) bis
30. November 1945 zu erstrecken.
(2) Für das Forstwirtschaftsjahr 1946 wird der
Holzeinschlag vorläufig mit 75 v. H. der Umlage
von 1945 festgesetzt.
Eigenbedarf.
§ 6. (1) Die zum Verbrauch im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe und Haushalt
benötigten Holzmengen (Eigenbedarf) zählen
nicht auf die Umlage; dagegen ist der Bedarf
holzverarbeitender land- und forstwirtschaftlicher
Nebenbetriebe darauf anzurechnen.
(2) Der außer der Umlage in Anspruch zu
nehmende Eigenbedarf an Holz darf im Einzelfalle
die Höhe von jährlich 5 fm ohne Rinde,
bei Betrieben mit einer Umlage von mehr als
50 fm Nutzholz ohne Rinde aber die Höhe von
10 Prozent des festgesetzten Holzeinschlages
nicht überschreiten.
(3) Weitergehende Entnahmen für den Eigenbedarf
unterliegen der Genehmigung der
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion).
Rechtsmittel.
§ 7. (1) Gegen Höhe und Art der Holzumlage
sowie gegen die Ablehnung einer weitergehenden
Entnahme für den Eigenbedarf ist die
Berufung zulässig.
(2) Bei Einschlagsfestsetzungen in den Fällen
des § 2, Abs. (2), kommt auch den betroffenen
Gemeinden Parteistellung zu.
(3) Die Forstbehörde hat das Ergebnis des Berufungsverfahrens
der Holzwirtschaftsstelle mitzuteilen.
Strafbestimmungen.
§ 8. Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß § 9 des Holzwirtschaftsgesetzes bestraft.