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114_1945 AT

114. Verordnung: Erzeugung und Aufbringung von Holz sowie von forstlichen Nebenprodukten (Holzaufbringungsverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 114. Verordnung: Erzeugung und Aufbringung von Holz sowie von forstlichen Nebenprodukten (Holzaufbringungsverordnung).

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 70, über die Bewirtschaftung von

Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten

(Holzwirtschaftsgesetz) wird verordnet

Holzeinschlagserklärung.

§ 1. (1) Jeder Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte

ist verpflichtet, die in den Forstwirtschaftsjahren

1946 bis 1948 erzeugbaren Mengen

an Holz und Gerbrinde nach Rohsortimenten

gegliedert bis 31. August 1945 der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)

schriftlich bekanntzugeben (Holzeinschlagserklärung).

Für Wälder unter 50 ha werden

die Holzeinschlagserklärungen vom Bürgermeister

gesammelt und an die Bezirksverwaltungsbehörde

weitergeleitet. Ebenso sind für

forstwirtschaftliche Verbände (Waldgenossenschaften

usw.) Sammelerklärungen durch den

Obmann abzugeben.

(2) In der Holzeinschlagserklärung ist anzuführen,

ob sich die Angaben auf Derbholz mit

oder ohne Rinde beziehen. Auch ist die Haubarkeitsnutzung

von der Vornutzung (Durchforstungen

und Lichtungen, die den Haubarkeitsertrag

nicht wesentlich verringern) getrennt auszuweisen.

(3) Voraussichtlich länger andauernde Schwierigkeiten

der Aufbringung infolge Mangels an

Arbeitskräften und Werkzeugen sind ebenfalls

anzumelden.

Überprüfung der Holzeinschlagserklärung.

§ 2. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden

(Bezirksforstinspektionen) haben die Holzeinschlagserklärungen

unter dem Gesichtspunkt der

unerläßlichen Schonung des Waldes und der

Landschaft sowie der Verhütung der Wildwassergefahr

zu überprüfen.

(2) Kommen größere Schlägerungen in der

Umgebung von Kurorten und Heilbädern, ferner

im Quellgebiet größerer Wasserleitungen, besonders

der Wasserversorgungsanlagen für Städte

und Industriegebiete, in Frage, ist auf die berührten

Interessen entsprechend Rücksicht zu

nehmen.

Weiterleitung der Einschlagserklärungen.

§ 3. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden

(Bezirksforstinspektionen) haben nach Überprüfung

und Richtigstellung die Holzeinschlagserklärungen

bis 15. September 1945 an die

Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)

weiterzuleiten.

(2) Die Landeshauptmannschaften (Landesforstinspektionen)

nehmen allenfalls noch erforderliche

Berichtigungen vor und leiten eine bezirksweise

gegliederte Übersicht bis 30. September

1945 an das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft.

Festsetzung des Jahreseinschlages.

§ 4. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

setzt gemäß § 5 des Holzwirtschaftsgesetzes

die Jahreserzeugung an Holz und Gerbrinde

fest und legt sie auf die Länder um (Landesumlage).

Die Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)

teilt die Landesumlage auf die

Bezirke auf (Bezirksholzumlage).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)

teilt die Bezirksholzumlage auf

die einzelnen Waldeigentümer und Nutzungsberechtigten

auf (Einzelumlage).

(3) Die Landes-, Bezirks- und Einzelumlagen

nach Abs. (1) und (2) sind der Holzwirtschaftsstelle

sogleich mitzuteilen. In den Fällen des

§ 2, Abs. (2), ist von den Einzelumlagen gleichzeitig

die betroffene Gemeinde zu verständigen.

Festsetzung der Jahreseinschläge für 1945

und 1946.

§ 5. (1) Die nach den bisherigen reichsgesetzlichen

Vorschriften für das Forstwirtschaftsjahr

1945 festgesetzten Holzumlagen gelten als Holzumlagen

im Sinne des § 4 und sind, soweit sie

noch ausstehen, zu erfüllen. Die Erfüllungsfrist

ist jedoch nötigenfalls von den Bezirksverwaltungsbehörden

(Bezirksforstinspektionen) bis

30. November 1945 zu erstrecken.

(2) Für das Forstwirtschaftsjahr 1946 wird der

Holzeinschlag vorläufig mit 75 v. H. der Umlage

von 1945 festgesetzt.

Eigenbedarf.

§ 6. (1) Die zum Verbrauch im eigenen land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe und Haushalt

benötigten Holzmengen (Eigenbedarf) zählen

nicht auf die Umlage; dagegen ist der Bedarf

holzverarbeitender land- und forstwirtschaftlicher

Nebenbetriebe darauf anzurechnen.

(2) Der außer der Umlage in Anspruch zu

nehmende Eigenbedarf an Holz darf im Einzelfalle

die Höhe von jährlich 5 fm ohne Rinde,

bei Betrieben mit einer Umlage von mehr als

50 fm Nutzholz ohne Rinde aber die Höhe von

10 Prozent des festgesetzten Holzeinschlages

nicht überschreiten.

(3) Weitergehende Entnahmen für den Eigenbedarf

unterliegen der Genehmigung der

Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion).

Rechtsmittel.

§ 7. (1) Gegen Höhe und Art der Holzumlage

sowie gegen die Ablehnung einer weitergehenden

Entnahme für den Eigenbedarf ist die

Berufung zulässig.

(2) Bei Einschlagsfestsetzungen in den Fällen

des § 2, Abs. (2), kommt auch den betroffenen

Gemeinden Parteistellung zu.

(3) Die Forstbehörde hat das Ergebnis des Berufungsverfahrens

der Holzwirtschaftsstelle mitzuteilen.

Strafbestimmungen.

§ 8. Übertretungen dieser Verordnung werden

gemäß § 9 des Holzwirtschaftsgesetzes bestraft.

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