113. Bundesgesetz: Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz
2002, BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert
1. § 37 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2a wird das Zitat „§ 19 Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 zweiter
Satz WEG 2002“ ersetzt;
b) Abs. 3 lautet
„(3) Für das Verfahren über die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. Kommt auf einer Seite mehr als sechs Personen Parteistellung zu, so kann im verfahrenseinleitenden
Antrag die namentliche Nennung dieser Personen durch die allgemeine Bezeichnung ihrer
Rechtsstellung und die Vorlage eines Verzeichnisses dieser Personen ersetzt werden.
2. In einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den oder die
Vermieter eingeleitet wird, ist der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Hauptmietern
des Hauses zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar
berührt werden könnten; diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren
zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen
erstatten können.
3. In einem Verfahren, das vom Vermieter gegen Hauptmieter des Hauses eingeleitet wird, kommt
auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses Parteistellung zu, deren Interessen durch eine stattgebende
Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten.
4. Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Hauptmieter des Hauses
nach Z 2 kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des
Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen
werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung
des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen
hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der
Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt.
5. Kommt in einem Verfahren nach Z 3 mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die
Zustellung an diese Hauptmieter durch Anschlag nach Z 4 und damit verbundene individuelle
Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
6. Mehreren Parteien, die durch einen gemeinsamen Antrag ein Verfahren eingeleitet haben, ist nur
einmal zuzustellen, und zwar zu Handen des von ihnen namhaft gemachten Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten,
sonst zu Handen der im Antrag zuerst genannten Partei. Überdies
kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten,
jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bestellen;
§ 97 ZPO ist darauf entsprechend anzuwenden.
7. Zustellungen an den oder die Vermieter können auch zu Handen des für das Haus bestellten
Verwalters vorgenommen werden.
8. Den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern ist jedenfalls
zuzustellen.
9. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede
eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder
durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter
ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen
Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören
und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als
zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.
10. Die Beweise sind in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern
nicht die Aufnahme eines Beweises durch einen ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet
wird.
11. Jede Partei kann während des Verfahrens erster Instanz beantragen, dass ein im Verfahren strittiges
Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über
den Antrag ganz oder zum Teil abhängt, in dem über den Hauptantrag ergehenden Sachbeschluss
(Z 13) oder in einem demselben vorausgehenden Zwischensachbeschluss festgestellt werde, sofern
die Wirkung einer solchen Feststellungsentscheidung über jene der Entscheidung über den
Hauptantrag hinausgeht und auch für die beantragte Feststellung das Verfahren nach § 37 zulässig
ist.
12. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AußStrG wird das Verfahren nur unterbrochen, wenn
der Unterbrechungsgrund bei einer Partei eintritt, der ungeachtet der Regelungen in Z 4 und 5 individuell
zugestellt werden muss. Ein Verfahren kann, sofern dies zweckmäßig ist, mit einem anderen
Verfahren nach Abs. 1, § 52 WEG 2002, § 22 WGG oder § 25 HeizKG verbunden werden.
13. Die Entscheidung in der Sache ergeht mit Sachbeschluss. § 44 AußStrG ist nicht anzuwenden.
14. Im Rekursverfahren sind abweichend von § 49 AußStrG neu vorgebrachte Tatsachen und neu
angebotene Beweismittel – außer zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Rekursgründe
– nicht zu berücksichtigen. § 46 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 letzter Halbsatz AußStrG
sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 1 AußStrG gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vertretung
durch einen Interessenvertreter eine mündliche Rekurserhebung ausschließt.
15. Die Frist für den Rekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Rekursbeantwortung hiezu beträgt
abweichend von § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 AußStrG vier Wochen. Für die Zustellung eines
Rekurses sind die Z 4 und 5 schon bei der Zustellung an mehr als zwei Hauptmieter anzuwenden.
16. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe,
dass die in Abs. 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind
und dass die gemäß § 62 Abs. 3 und 5 und § 63 Abs. 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze
10000 Euro beträgt. Die Frist für den Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung gegen
einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss (§ 64
AußStrG) sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von § 63 Abs. 2,
§ 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 AußStrG vier Wochen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung
haben abweichend von § 65 Abs. 3 Z 5 und § 68 Abs. 1 AußStrG die Unterschrift
eines Rechtsanwalts, eines Notars oder eines Interessenvertreters zu enthalten. Z 15 zweiter
Satz gilt entsprechend.
17. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar
oder Interessenvertreter sind von den Parteien nach Billigkeit zu tragen, wofür zu berücksichtigen
ist, in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, in wessen Interesse
das Verfahren durchgeführt wurde, welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand
zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde und ob eine
Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde.
Hat demnach eine durch einen Interessenvertreter vertretene Partei Anspruch auf Ersatz ihrer
Vertretungskosten, so beträgt dieser 400 Euro für das Verfahren erster Instanz und jeweils
180 Euro für das Verfahren zweiter und dritter Instanz. Werden mehrere Parteien eines Verfahrens
durch ein und denselben Interessenvertreter vertreten, so erhöht sich ihr gemeinschaftlicher
Kostenersatzanspruch bei zwei gemeinsam vertretenen Personen um 10 vH, bei drei Personen um
15 vH, bei vier Personen um 20 vH und bei fünf oder mehr Personen um 25 vH.
18. In den in Z 2 genannten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen
über Feststellungsbegehren auf alle Hauptmieter, denen der verfahrenseinleitende
Antrag nach Z 2 zugestellt wurde.
19. Die Bestimmung des § 79 AußStrG ist nicht anzuwenden.
20. Zur Sicherung von Ansprüchen, die gemäß Abs. 1 in einem Verfahren nach Abs. 3 geltend zu
machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen.
Soll die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten
nach § 3 Abs. 3 Z 2 dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung
nach § 390 Abs. 2 der Exekutionsordnung abhängig gemacht werden. Wird ein Antrag
auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt
ein Verfahren vor der Gemeinde gemäß § 39 nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits
vor der Gemeinde anhängiges Verfahren gilt § 40 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Der Antrag
in der Hauptsache ist in diesen Fällen bei Gericht einzubringen.“
2. § 39 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 3 lautet der zweite Satz
„Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28, § 31 Abs. 1 bis 4
und §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 entsprechend
anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.“
b) Abs. 5 lautet
„(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften, die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche
sowie die von ihr ausgestellten Rechtskraftbestätigungen und Bescheinigungen gemäß § 40
Abs. 3 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“
2a. § 41 samt Überschrift lautet
„Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens
§ 41. Die wegen eines Verfahrens nach § 37 angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine
Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß
§ 1118 ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines
einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den
einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung
stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von
der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen
Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden
muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der
Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.
3. In § 42a Abs. 1 wird das Zitat „§ 37 Abs. 3 Z 22“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 3 Z 20“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 14 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 178 AußStrG“ durch das Zitat „§ 182 Abs. 3 AußStrG“ ersetzt.
2. § 52 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 lautet
„(2) In den in Abs. 1 angeführten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19
sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten
1. Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen
durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
2. In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies – unbeschadet weiterer Rechte nach § 37 Abs. 5 –
den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekannt gegeben oder
sonst bekannt wurden, Parteistellung zu.
3. Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Wohnungseigentümern reicht es
aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können.
4. Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24
Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden.
Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen,
spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch,
dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht
berührt. Der verfahrenseinleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden
Wohnungseigentümer zu eigenen Handen zuzustellen.
5. Einem Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung
(§ 9 Abs. 3) sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Notwendigkeit der Nutzwertfest-
oder -neufestsetzung und – soweit dies urkundlich belegbar ist – die Rechtzeitigkeit des Antrags
ergeben.
6. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede
eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder
durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter
ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen
Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen von Wohnungseigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern
gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder
in Wohnungseigentumsangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung
von Parteien in allen Instanzen befugt.“
b) In Abs. 3 wird vor dem Wort „auch“ die Wendung „neben Abs. 2“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 63/2003, wird wie folgt geändert
§ 22 Abs. 4 lautet
„(4) Im Übrigen gelten in den in Abs. 1 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über
das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 2, Abs. 2a,
Abs. 3 Z 1, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Abs. 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden
Besonderheiten
1. In einem Verfahren, das von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet wird, ist der verfahrenseinleitende Antrag
auch jenen anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen, deren Interessen
durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Mietern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben,
wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten
können.
2. In einem Verfahren, das von der Bauvereinigung gegen Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
einer Baulichkeit eingeleitet wird, kommt Parteistellung auch jenen anderen Mietern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu, deren Interessen durch eine stattgebende
Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten.
3. Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten der Baulichkeit nach Z 1 kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner
deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden
Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach
30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf
dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit
der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen
oder beschädigt wurde, nicht berührt.
4. Kommt in einem Verfahren nach Z 2 mehr als sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
durch Anschlag nach Z 3 und damit verbundene individuelle Zustellung an einen dieser Mieter
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
5. Zustellungen an die Bauvereinigung können auch zu Handen der von der Bauvereinigung zur
Verwaltung der Liegenschaft bestellten gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vorgenommen
werden.
6. In den in Z 1 angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden
Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten,
denen der verfahrenseinleitende Antrag nach Z 1 zugestellt wurde.“
Artikel 4
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz
2002, BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert
In § 25 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Artikel 5
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
In § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 37 Abs. 3 Z 11 MRG“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 3
Z 9 dritter Satz MRG“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sportstättenschutzgesetzes
Das Sportstättenschutzgesetz, BGBl. Nr. 456/1990, wird wie folgt geändert
In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 37 Abs. 3 Z 10, 12 bis 13 und Z 15 bis 21 MRG“ durch das Zitat „§ 37
Abs. 3 Z 10, 11, 12 zweiter Satz, 13 bis 19 MRG“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landpachtgesetzes
Das Landpachtgesetz, BGBl. Nr. 451/1969, wird wie folgt geändert
§ 12 lautet
„§ 12. Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel
der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede
eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder
durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen.
2. Die Beweise sind in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern
nicht die Aufnahme eines Beweises durch einen ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet
wird.
3. Über Fragen, deren Beurteilung die Kenntnis der landwirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, ist
eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer des Bundeslandes einzuholen, in dem der
Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Die Stellungnahme kann schriftlich oder
durch einen von der Landwirtschaftskammer entsendeten Vertreter mündlich abgegeben werden.
Wird die Stellungnahme schriftlich abgegeben, so ist die Landwirtschaftskammer verpflichtet,
auf Verlangen des Gerichts durch einen von ihr entsendeten Vertreter über die schriftliche Stellungnahme
mündliche Aufklärungen zu geben oder diese bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
4. Die Entscheidung in der Sache ergeht mit Sachbeschluss. § 44 AußStrG ist nicht anzuwenden.
5. Im Rekursverfahren sind abweichend von § 49 AußStrG neu vorgebrachte Tatsachen und neu
angebotene Beweismittel – außer zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Rekursgründe
– nicht zu berücksichtigen. § 46 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 letzter Halbsatz AußStrG
sind nicht anzuwenden.
6. Die Frist für den Rekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Rekursbeantwortung hiezu beträgt
abweichend von § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 AußStrG vier Wochen.
7. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe,
dass Entscheidungsgegenstände nach diesem Bundesgesetz rein vermögensrechtlicher Natur sind
und dass die gemäß § 62 Abs. 3 und 5 und § 63 Abs. 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze
10000 Euro beträgt. Die Frist für den Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung gegen
einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss (§ 64
AußStrG) sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von § 63 Abs. 2,
§ 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 AußStrG vier Wochen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung
haben abweichend von § 65 Abs. 3 Z 5 und § 68 Abs. 1 AußStrG die Unterschrift
eines Rechtsanwalts oder eines Notars zu enthalten.
8. Die Bestimmung des § 79 AußStrG ist nicht anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert
Nach § 382e wird folgender § 382f samt Überschrift eingefügt
„Einstweiliger Mietzins
§ 382f. (1) Ist zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrags
über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung
nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118
ABGB anhängig, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines
einstweiligen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine Pflicht zur
Bezahlung des vertraglich vereinbarten oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten
Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben verletzt.
(2) Der einstweilige Mietzins nach Abs. 1 ist mit dem in § 45 Abs. 1 oder 2 MRG für den jeweiligen
Mietgegenstand vorgesehenen Betrag zuzüglich des im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand vorgeschriebenen
gleichbleibenden Teilbetrags an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach § 21 Abs. 3
MRG festzusetzen. Liegt aber der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins unter dem für den Mietgegenstand
geltenden Betrag nach § 45 Abs. 1 oder 2 MRG, so ist der Festsetzung des einstweiligen Mietzinses
die Mietzinsvereinbarung zugrunde zu legen. § 15 Abs. 2 MRG ist anzuwenden. Bei einer Wohnung ist
für die Bescheinigung der Ausstattungskategorie deren Anführung in der Mietvertragsurkunde ausreichend.“
Artikel 9
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 3 wird die Wortfolge „des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht,“ durch die Wendung
„des Verfahrensgegenstandes“ ersetzt.
2. § 4 lautet
„§ 4. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 3)
nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der
Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag
als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.“
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „eingeklagte“ durch das Wort „begehrte“ und das Wort „eingeklagten“
durch das Wort „begehrten“ ersetzt.
4. § 7 lautet
„§ 7. (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm
durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen
Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes
im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies
einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und
ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die
Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten.
Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss
kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.“
5. § 8 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in
Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene Bewertung
den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung
der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen.
Im Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag in der Revisions-
oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung
gestellt wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung des
Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.“
b) In Abs. 2 wird das Wort „Prozesses“ durch das Wort „Verfahrens“ und in Abs. 3 das Wort „Streitwert“
durch die Wortfolge „Streitwert oder Verfahrenswert“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert
a) In Z 2 wird der Betrag von „1740 Euro“ durch den Betrag von „2000 Euro“, der Betrag von
„870 Euro“ durch den Betrag von „1500 Euro“ und der Betrag von „440 Euro“ durch den Betrag von
„1000 Euro“ ersetzt;
b) Z 3 lautet
„3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1
WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
a) bei objektbezogenen Ansprüchen
aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m
2
übersteigt, und bei
Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,....................... mit 2000 Euro,
ansonsten höchstens................................................................................... mit 6000 Euro,
bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2
und bis zu 90 m2,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, ...................... mit 1500 Euro,
ansonsten höchstens................................................................................... mit 4500 Euro,
cc) bei anderen Objekten,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,........................ mit 1000 Euro,
ansonsten höchstens.................................................................................... mit 3000 Euro,
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungs-
eigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,....................... mit 4000 Euro,
ansonsten höchstens................................................................................... mit 12000 Euro,
bb) bei anderen Liegenschaften,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,....................... mit 2500 Euro,
ansonsten höchstens................................................................................... mit 7500 Euro;“
7. § 11 lautet
„§ 11. Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf
Kostenbestimmung und über Kostenrekurse der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt
wird, als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen
Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht
nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.“
8. § 12 wird wie folgt geändert
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen
Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.“
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen
Verfahren.“
c) Abs. 4 lautet
„(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte,
jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,................. 1450 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, ..... 730 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht ...................................................................... 150 Euro.
Das Gleiche gilt, wenn das Begehren
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger
als............................................................................................................................ 1450 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,
auf weniger als.............................................................................................................. 730 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als .............................................. 150 Euro
eingeschränkt wird.“
9. In § 16 wird die Wortfolge „Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie“ durch die Wortfolge „Gerichtsgebühren,
Postentgelte und“ ersetzt.
10. In § 22 wird das Wort „Zivilprozeß“ durch die Wendung „zivilgerichtlichen Verfahren“ ersetzt.
11. In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Rechtsstreites“ durch das Wort „Gerichtsverfahrens“ ersetzt.
12. In Tarifpost 1 wird nach Abschnitt II folgender Abschnitt IIa eingefügt
„IIa. im außerstreitigen Verfahren
a) Anträge auf Bestellung eines Kurators;
b) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
c) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der
Zeit des Innehaltens;
d) Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;“
13. Tarifpost 2 wird wie folgt geändert
a) In Abschnitt I werden der Z 3 folgende lit. d bis f angefügt
„d) verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
e) Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens
im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
f) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;“
b) In Abschnitt II lautet Z 3
„3. im außerstreitigen Verfahren
a) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
b) Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
c) Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der
Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;“
14. Tarifpost 3 wird wie folgt geändert
a) In Teil A lautet Z 3 in Abschnitt I
„3. im außerstreitigen Verfahren
a) verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
b) Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
c) aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils
eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße
Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;“
b) In Teil A lauten Z 1 und Z 2 in Abschnitt II
„1. im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
2. im Exekutionsverfahren
a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder
Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie
mehr als 13860,20 Euro,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung,
jedoch nie mehr als 6930,20 Euro.“
c) In Teil B Abschnitt I entfällt das Wort „Vorstellungen,“ und wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort
„Teil“ ersetzt;
d) In Teil B Abschnitt II wird die Wendung „über eine Berufung:“ durch die Wendung „über eine Berufung
oder einen Rekurs:“ ersetzt;
e) In Teil C Abschnitt I wird das Wort „Revisionsbeantwortungen“ durch die Wortfolge „Revisionsbeantwortungen,
Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen“ ersetzt;
f) In Teil C Abschnitt II wird die Wendung „über Revisionen:“ durch die Wendung „über Revisionen oder
Revisionsrekurse:“ ersetzt;
g) Teil D entfällt.
15. In den Anmerkungen zu Tarifpost 3 wird in Z 4 das Wort „Klage“ durch die Wendung „Klage, mit
einem verfahrenseinleitenden Antrag“ ersetzt.
Artikel 10
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren
anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) Die Bestimmungen über die Vertretung in zweiter und dritter Instanz (§ 37 Abs. 3 Z 9 MRG,
§ 52 Abs. 2 Z 6 WEG 2002, § 12 Z 1 des Landpachtgesetzes) sowie über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren
(§ 37 Abs. 3 Z 14 bis 16 MRG, § 12 Z 5 bis 7 des Landpachtgesetzes) sind nur dann
anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf
alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über
Rechtsmittel und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen über den Kostenersatz (§ 37 Abs. 3 Z 17 MRG) sind nur dann anzuwenden,
wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen
Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
(4) §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 7, 8, 10 Z 2 und 3, 11, 12, 16, 22 und 23 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 und Tarifpost
3 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig
geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer
bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.
Verweise
§ 3. In bundesgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verweise auf Bestimmungen, die durch dieses
Bundesgesetz geändert werden, gelten auch als Verweise auf die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben
das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen
Wissenschaften
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer,
2. fachspezifische Ergänzungsfächer,
3. Vertiefungsfächer,
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende
oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation
vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der
Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan
zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen.
Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang
von 24 Semesterstunden zu enthalten
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung
in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind
aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation
eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung
im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus
dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation
auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen
der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums
den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von
gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s (BGBl. III Nr. 178/2001, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 195/2002) wurde von Luxemburg am 5. August 2003
unterzeichnet.