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113_2002 AT

113. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

ermächtigt

Verkauf des Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatzteilen um 31337436,00 Euro an die

Arabische Republik Ägypten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 113. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 24 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung

für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2002 tritt

mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. In der Anlage wird in Z 4 (Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz) in der zweiten

Tabelle nach dem Hauptstudiengang „Jazz und Popularmusik“ angefügt

„Dirigieren 5 27 82 136 –

Musiktheorie und Komposition 5 24 72 120 –“

BGBlPdf 113. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl.

Nr. 600/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 270/1996) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Albanien 22. Jänner 2002

Algerien 18. Dezember 1996

Aserbaidschan 29. Februar 2000

Belgien 16. April 1999

Belize 14. November 2001

Bolivien 7. Jänner 2002

Botsuana 8. September 2000

Brasilien 8. März 2000

Estland 8. März 2002

Frankreich 9. Juni 2000

Griechenland 18. Juni 1987

Jemen 14. Juli 2000

Demokratische

Volksrepublik Korea 12. November 2001

Kuba 15. November 2001

Libanon 4. Dezember 1997

Libysch-Arabische-

Dschamahirija 25. September 2000

Litauen 2. Februar 2001

Malta 11. November 2001

Mauretanien 13. März 1998

Monaco 16. Oktober 2001

Pakistan 8. September 2000

Palau 14. November 2001

Peru 6. Juli 2001

Polen 25. Mai 2000

Sri Lanka 8. September 2000

St. Vincent und die

Grenadinen 12. September 2000

Tunesien 18. Juni 1997

Turkmenistan 25. Juni 1999

Usbekistan 19. Jänner 1998

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Jugoslawien 27. April 1992

die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien 17. November 1991

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Algerien

Vorbehalt

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.

Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen

Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor

in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.

Brasilien

Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.

Frankreich

Erklärungen

1. Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.

2. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den

Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen

oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen,

wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.

3. Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die

Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war,

oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des

Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden

Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt

wurde, nicht vollzogen wird.

Jugoslawien

Erklärung

Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis

so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in

Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände

von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung,

Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen

haben.

Demokratische Volksrepublik Korea

Vorbehalte

1. Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.

2. Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.

Kuba

Vorbehalt

Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die

Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als

es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt

daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Libanon

Erklärung

Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung

auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition

und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.

Tunesien

Vorbehalt

Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet

und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der

vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen

Gerichtshof unterbreitet werden können.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs

und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong

weiterhin Anwendung findet.

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und

der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16

Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1996 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion

Macao Anwendung.

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