113. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
ermächtigt
Verkauf des Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatzteilen um 31337436,00 Euro an die
Arabische Republik Ägypten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 24 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung
für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2002 tritt
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
2. In der Anlage wird in Z 4 (Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz) in der zweiten
Tabelle nach dem Hauptstudiengang „Jazz und Popularmusik“ angefügt
„Dirigieren 5 27 82 136 –
Musiktheorie und Komposition 5 24 72 120 –“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl.
Nr. 600/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 270/1996) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Albanien 22. Jänner 2002
Algerien 18. Dezember 1996
Aserbaidschan 29. Februar 2000
Belgien 16. April 1999
Belize 14. November 2001
Bolivien 7. Jänner 2002
Botsuana 8. September 2000
Brasilien 8. März 2000
Estland 8. März 2002
Frankreich 9. Juni 2000
Griechenland 18. Juni 1987
Jemen 14. Juli 2000
Demokratische
Volksrepublik Korea 12. November 2001
Kuba 15. November 2001
Libanon 4. Dezember 1997
Libysch-Arabische-
Dschamahirija 25. September 2000
Litauen 2. Februar 2001
Malta 11. November 2001
Mauretanien 13. März 1998
Monaco 16. Oktober 2001
Pakistan 8. September 2000
Palau 14. November 2001
Peru 6. Juli 2001
Polen 25. Mai 2000
Sri Lanka 8. September 2000
St. Vincent und die
Grenadinen 12. September 2000
Tunesien 18. Juni 1997
Turkmenistan 25. Juni 1999
Usbekistan 19. Jänner 1998
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Jugoslawien 27. April 1992
die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien 17. November 1991
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Algerien
Vorbehalt
Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.
Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor
in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.
Brasilien
Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.
Frankreich
Erklärungen
1. Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.
2. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen
oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen,
wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.
3. Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die
Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war,
oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des
Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden
Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt
wurde, nicht vollzogen wird.
Jugoslawien
Erklärung
Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis
so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in
Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände
von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung,
Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen
haben.
Demokratische Volksrepublik Korea
Vorbehalte
1. Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.
2. Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.
Kuba
Vorbehalt
Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die
Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als
es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt
daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Libanon
Erklärung
Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung
auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition
und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.
Tunesien
Vorbehalt
Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet
und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der
vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden können.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs
und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong
weiterhin Anwendung findet.
Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und
der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16
Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1996 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion
Macao Anwendung.