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113. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 210 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 113. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 210 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2000, G 112/98-9, dem

Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2000, die Wortfolge „und beträgt die durch diese neuerliche

Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH“ in § 210 Abs. 1 erster

Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. III Z 6

der 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1986, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 113. Verordnung: Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnungen des Rates und

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über gemeinsame Vermarktungsnormen für

bestimmte Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, die im Rahmen der

Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie im

Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist

zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften

1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte

Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23. Dezember 1996, S. 1) zuletzt geändert durch die

Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. Nr. L 052 vom 22. Februar 1997, S. 8),

2. der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame

Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993, S. 1) zuletzt geändert durch die

Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 5),

3. der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven

(ABl. Nr. L 212 vom 22. Juli 1989, S. 79),

4. der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und

Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17. Juni 1992, S. 1),

5. der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen

schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl.

Nr. L 167 vom 2. Juli 1999, S. 5) sowie

6. dieser Verordnung.

(2) Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen

oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung bereits ausgeübt werden, während

die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(3) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen

Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu

machen.

(4) Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen

festgelegt wurden, kann die Überwachung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import

aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb

des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke

der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache

beizuziehen.

(5) Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 4 hat dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Aufforderung über

Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Überwachung der Vermarktungsnormen

und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung oder

die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den

Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der

Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes

a) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel

zu gestatten,

b) Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die sie für eine ordnungsgemäße Überprüfung für

erforderlich erachten, zu gewähren,

c) während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson

verfügbar zu halten,

d) erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und

e) im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den

erforderlichen Angaben zu erstellen.

(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 4. Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse

oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben

nachstehende Angaben zu enthalten

1. die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,

2. Menge und KN-Code,

3. die Frischeklassen und Größenklassen und

4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.

Strafbestimmungen

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG,

BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 begeht, wer

1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 2846/98, verstößt, indem er Fische entgegen Art. 28 Abs. 2a mit geringeren als den

vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder vermarktet,

2.gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 323/97, verstößt, indem er

a) Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder

vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr

bringt,

aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich

ist oder

bb) bei denen entgegen Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Art. 8 Abs. 3 die

Größenklasse nicht angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen

Weise entspricht, oder

b) Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert

oder vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten

werden,

3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven

transportiert, lagert oder vermarktet,

a) die eine Anforderung des Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine

Behandlungen nicht erfüllen,

b) bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt

sind,

c) deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl

und einem anderen Öl besteht,

d) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d einen Fremdkörper enthalten oder

e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. a

aa) erster Satz über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht

oder

bb) zweiter Satz über die Aufmachungsform entspricht,

4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder

Bonitokonserven transportiert, lagert oder vermarktet,

a) die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,

b) die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,

c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,

d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“

zusammen erscheinen,

e) die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oder

f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6

entspricht,

5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die

den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen

nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,

6. gegen § 2 Abs. 3 oder 5, § 3 oder § 4 dieser Verordnung verstößt.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen

für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 8/1995, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 113. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russsischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und

der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer

(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 584/1993) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch

weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung

Armenien 7. Juni 1994

Bosnien und Herzegowina 15. August 1994

Gambia 7. Mai 1997

Georgien 22. Mai 1996

Lettland 6. Februar 1997

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 14. März 1997

St. Vincent und die Grenadinen 13. Mai 1999

Turkmenistan 11. Jänner 1996

Usbekistan 2. Jänner 1996

Einer weiteren Mitteilung zufolge ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs die

Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

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