113. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 210 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2000, G 112/98-9, dem
Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2000, die Wortfolge „und beträgt die durch diese neuerliche
Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH“ in § 210 Abs. 1 erster
Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. III Z 6
der 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1986, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnungen des Rates und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über gemeinsame Vermarktungsnormen für
bestimmte Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, die im Rahmen der
Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie im
Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.
Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften
1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23. Dezember 1996, S. 1) zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. Nr. L 052 vom 22. Februar 1997, S. 8),
2. der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame
Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993, S. 1) zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 5),
3. der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven
(ABl. Nr. L 212 vom 22. Juli 1989, S. 79),
4. der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und
Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17. Juni 1992, S. 1),
5. der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen
schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl.
Nr. L 167 vom 2. Juli 1999, S. 5) sowie
6. dieser Verordnung.
(2) Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen
oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung bereits ausgeübt werden, während
die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.
(3) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen
Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu
machen.
(4) Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen
festgelegt wurden, kann die Überwachung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import
aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb
des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke
der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache
beizuziehen.
(5) Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 4 hat dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Aufforderung über
Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Überwachung der Vermarktungsnormen
und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung oder
die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den
Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der
Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes
a) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel
zu gestatten,
b) Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die sie für eine ordnungsgemäße Überprüfung für
erforderlich erachten, zu gewähren,
c) während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson
verfügbar zu halten,
d) erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
e) im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den
erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 4. Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse
oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben
nachstehende Angaben zu enthalten
1. die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,
2. Menge und KN-Code,
3. die Frischeklassen und Größenklassen und
4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.
Strafbestimmungen
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG,
BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 begeht, wer
1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2846/98, verstößt, indem er Fische entgegen Art. 28 Abs. 2a mit geringeren als den
vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder vermarktet,
2.gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 323/97, verstößt, indem er
a) Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder
vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr
bringt,
aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich
ist oder
bb) bei denen entgegen Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Art. 8 Abs. 3 die
Größenklasse nicht angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen
Weise entspricht, oder
b) Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert
oder vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten
werden,
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven
transportiert, lagert oder vermarktet,
a) die eine Anforderung des Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine
Behandlungen nicht erfüllen,
b) bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt
sind,
c) deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl
und einem anderen Öl besteht,
d) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d einen Fremdkörper enthalten oder
e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. a
aa) erster Satz über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht
oder
bb) zweiter Satz über die Aufmachungsform entspricht,
4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder
Bonitokonserven transportiert, lagert oder vermarktet,
a) die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
b) die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“
zusammen erscheinen,
e) die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oder
f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6
entspricht,
5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die
den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen
nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
6. gegen § 2 Abs. 3 oder 5, § 3 oder § 4 dieser Verordnung verstößt.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen
für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 8/1995, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierungen der Russsischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und
der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 584/1993) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch
weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung
Armenien 7. Juni 1994
Bosnien und Herzegowina 15. August 1994
Gambia 7. Mai 1997
Georgien 22. Mai 1996
Lettland 6. Februar 1997
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 14. März 1997
St. Vincent und die Grenadinen 13. Mai 1999
Turkmenistan 11. Jänner 1996
Usbekistan 2. Jänner 1996
Einer weiteren Mitteilung zufolge ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs die
Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.