Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113_1999 AT

113. Bundesgesetz: EWR-Psychologengesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: EWR-Psychologengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen .............................. § 1

Diplome.................................................................................................................... §§ 2 und 3

Prüfung der Gleichwertigkeit................................................................................... § 4

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit............................................................. § 5

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit .............................................. § 6

Beglaubigte Übersetzungen...................................................................................... § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ......................................................... § 8

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR ....................................................... § 9

Strafbestimmung ...................................................................................................... § 10

Schluß- und Vollzugsbestimmungen ....................................................................... §§ 11, 12, 13 und 14

Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen

§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen

Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten

Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates

89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens

dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-

Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich

des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder

Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,

1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer

Hochschule eines Mitgliedstaates nachgewiesen wurde und mit dem die Ausbildung zum

klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,

2. die Eigenberechtigung,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

nachgewiesen haben sowie

5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes

eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.

Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise

gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis

darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des

klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1.die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein

dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder

einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls

die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die

für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte

Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine

dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein

Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.

§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind

einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1.die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und

2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer

entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen

Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und

gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen

hatte, und

3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe

erworben hatte.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen

und Gesundheitspsychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die

Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist

die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum

klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz. Der Anerkennungswerber

hat zum Nachweis seiner Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im

Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten

einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der

entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist

eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat

als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der

festgelegten Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach

Vorlage der vollständigen Unterlagen im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

1. ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen

Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß § 5 des Psychologengesetzes im Rahmen der

in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen

Kompetenz gemäß § 6 des Psychologengesetzes im wesentlichen entspricht oder,

2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen

Qualifikation als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe unterscheidet, in welcher

Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in der Republik Österreich ein

Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung

der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu

absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch

Verordnung festzulegen.

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation

mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die

erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um

Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen stellen. Für dieses

Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu

verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen

Psychologen und Gesundheitspsychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die

Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das

Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu

bestätigen

1. das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie

2. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene

Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

3. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen

eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

gemäß § 16 des Psychologengesetzes einzutragen.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1

Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG

anerkannt

1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter

als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend

anzusehen ist;

2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht

älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend

anzusehen ist.

Beglaubigte Übersetzungen

§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen

Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des

§ 1 Abs. 1 Z 5 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit

zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Die

übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese

Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes,

insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer

und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus dem EWR, deren

Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den

Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in der Republik Österreich,

ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder

fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese

Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes,

insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur

Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder

per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die

Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner

2002 wird der Betrag von 50000 S ersetzt durch den Betrag von 3634 Euro.

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales betraut.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung

abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches

Recht umgesetzt.

BGBlPdf 113. Verordnung: Änderung der Melde-Verordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, wird

verordnet

Die Melde-Verordnung, BGBl. II Nr. 253/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 1 lautet neu

„1. „gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

(IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen,

die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code) und die in Kapitel 19 des IMO-

Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern

(IGC-Code), angeführten Güter sowie die im IMO-Code für die Beförderung von bestrahlten

Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen

(INF-Code) genannten radioaktiven Stoffe;“

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet neu

„1. Name und Rufzeichen des Seeschiffes sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,“

3. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet neu

„8. die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der

Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC-

und dem IGC-Code sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach dem INF-Code, die Mengen

dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks

oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,“

4. § 4 Z 10 lautet

„10. Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder.“

5. Die Anlage lautet neu

„Anlage

zu § 3 Abs. 4

PRÜFLISTE FÜR SEESCHIFFE,

DIE GEFÄHRLICHE ODER UMWELTSCHÄDLICHE GÜTER BEFÖRDERN

BGBlPdf 113. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine, von dem Wunsche geleitet,

ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, und ihr Bemühen um die

Entwicklung und Vertiefung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen bekräftigend,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,

der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Ukraine

(i) die Steuer vom Gewinn der Unternehmen und

(ii) die Einkommensteuer von Staatsbürgern;

(im folgenden als „ukrainische Steuer“ bezeichnet).

b) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Grundsteuer;

(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und

(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in

ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Ukraine“ im geographischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der

Ukraine, den Festlandsockel und ihr ausschließliches (Meeres-) Wirtschaftsgebiet, einschließlich

der Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Ukraine, die in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht als Gebiet bestimmt worden sind oder künftig bestimmt werden, in dem die Ukraine

hinsichtlich des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und seiner Bodenschätze Rechte

ausüben darf;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

(i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in

einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

d) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Ukraine

oder Österreich;

e) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das

Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

(i) in der Ukraine: das Finanzministerium der Ukraine oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihrer Eintragung oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften

aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt

sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung oder der Erforschung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus oder unterhält sie Bestände von

Gütern oder Waren des Unternehmens, aus denen sie regelmäßig Güter oder Waren im Namen des

Unternehmens verkauft, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe

es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte,

es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie

durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu

einer Betriebstätte machen.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat

liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe

und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder

Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es

sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort

gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug

zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch

Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu

verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,

so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

8. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung

an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

Internationale Beförderung

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr auch

a) Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und

b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich

Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen),

die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden;

sofern die Vercharterung oder die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung gelegentlich neben

dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die

das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen

vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen

Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses

Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen übrigen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder

anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine

gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte

ist, nicht übersteigen

a) 2 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, die gezahlt werden

(i) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen auf Kredit,

(ii) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit oder der Erbringung von Dienstleistungen

auf Kredit von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder

(iii) für ein von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut gewährtes Darlehen jeder Art;

b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder

festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Zinsen gelten dann aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst,

eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner

der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem

Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die

Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in

dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

7. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in

diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie von der Regierung des anderen Vertragsstaats

oder von einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung mit Unterstützung der Regierung

oder Gebietskörperschaft als tatsächlich Nutzungsberechtigter bezogen werden.

8. Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens und des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die

aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter

gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen, wenn deren

Zahlung im Zusammenhang mit Darlehen erfolgt, die im Namen des anderen Vertragsstaats durch dessen

bevollmächtigtes Organ gewährt, garantiert oder versichert werden oder im Zusammenhang mit Forderungen

oder Krediten erfolgt, die im Namen des anderen Vertragsstaats durch dessen bevollmächtigtes

Organ garantiert oder versichert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der

Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren im Sinne von Absatz 4

lit. a dieses Artikels nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen

Vertragsstaat besteuert werden, wenn die ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren

ist und die Lizenzgebühren Vergütungen im Sinne des Absatzes 4 lit. b dieses Artikels sind.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die gezahlt werden

a) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen oder

künstlerischen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen

für Rundfunk oder Fernsehen und

b) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen

Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine

gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der

zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

7. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die

Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren

als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

2. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von

a) Anteilen, deren Wert zur Gänze oder zum größeren Teil direkt oder indirekt durch im anderen

Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen gebildet wird, oder

b) Beteiligungen an einer Personengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus im anderen

Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen oder aus in lit. a genannten Anteilen besteht,

erzielt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der

Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

4. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen

eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

5. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der

Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur

Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der

Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines

Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder

endet und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben

wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, welches das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat,

in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen,

wenn diese Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten finanziert

oder auf Grund eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über kulturelle Zusammenarbeit

ausgeübt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf

Grund eines staatlichen Pensionsplans als Teil des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder

einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem

Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses

Absatzes nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat

geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu

leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein

Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese

Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

Andere Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen

Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert

werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Im Falle Österreichs wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ukraine besteuert werden, so

nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10, 11 und 12 in der

Ukraine besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu

erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Ukraine gezahlten Steuer entspricht. Der

anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die aus der Ukraine bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in der Ukraine ansässigen

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der

entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet

allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von

der Besteuerung ausgenommen.

d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte

betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in der Ukraine zu besteuern sind, dürfen

dessenungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Ukraine diese Einkünfte nach Durchführung

eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.

2. Im Falle der Ukraine wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des ukrainischen Rechts über die Beseitigung der außerhalb der

Ukraine angefallenen Steuerbelastung (welche das allgemeine Grundprinzip nicht beeinflussen),

wird die nach österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

entweder direkt gezahlte oder im Abzugswege einbehaltene österreichische Steuer auf Gewinne,

Einkünfte oder Vermögen aus österreichischen Quellen auf alle ukrainischen Steuern angerechnet,

die sich auf dieselben Gewinne, dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beziehen,

für die die österreichische Steuer ermittelt wurde.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom

Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich

besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

b) In Sinne von lit. a dieses Absatzes gelten von einer in der Ukraine ansässigen Person bezogene

Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Österreich

besteuert werden dürfen, als aus österreichischen Quellen stammend.

3. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen

von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 24

Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder

belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige

des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind

Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber

einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24

Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind, sofern ausreichende Gründe für

eine solche Beratung vorliegen.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne

der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer

Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,

soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch

ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten

hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften

Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung

oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen

fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese

Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer

Gerichtsentscheidung offenlegen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

1. Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen auf diplomatischem Wege die Erfüllung der für das

Inkraftreten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen mit. Das

Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen

erfolgt und findet sodann Anwendung

a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das

Abkommen in Kraft tritt; und

b) in bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre oder Zeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft

tritt.

2. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das am 10. April 1981 zwischen der

Republik Österreich und der ehemaligen UdSSR unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 411/1982 im Verhältnis zwischen

der Ukraine und Österreich nicht mehr anzuwenden. Die Abkommensbestimmungen finden jedoch

weiterhin für Steuerjahre oder Zeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt enden, ab dem die Bestimmungen

dieses Abkommens Anwendung finden.

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf

Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das

Abkommen nicht mehr Anwendung

a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die

Kündigung erfolgt ist; und

b) in bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre oder Zeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner

des Jahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kiew, am 16. Oktober 1997, in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher

und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische

Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Rudolf Edlinger

Für die Regierung der Ukraine

Mykola Azarov

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten

übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens

bilden

Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen

des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt

wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe

im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980 vom 23. Mai 1969 dar.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kiew, am 16. Oktober 1997, in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher

und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische

Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Rudolf Edlinger

Für die Regierung der Ukraine

Mykola Azarov

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. Oktober 1998 bzw. 20. April

1999 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 20. Mai 1999 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →