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113. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1

lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung

einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

2. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2

Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.“

3. § 12 Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt

„Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die

näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe

der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung,

der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu

leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit

und Sparsamkeit festzusetzen.“

4. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt

„§ 19. (1) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998

in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter

Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.

(2) § 1 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit

1. August 1998 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. h lautet

„h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für

Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen,

aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen

werden.“

2. § 2 Abs. 2 lit. h lautet

„h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für

Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen,

aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen

werden.“

3. In § 2 Abs. 2a lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortgruppe

angefügt

„Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe;“.

4. § 2 Abs. 2a lit. c lautet

„c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für

Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen,

aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen

werden.“

5. Nach § 39a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und

Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der

Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des

§ 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als

Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr

1998 heranzuziehen ist.“

6. Nach § 40 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt

„(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998

treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 113. Verordnung: Leistungsstipendien für das Studienjahr 1997/98

Gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

22370000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1996/97 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

§ 2. Folgende Verordnungen treten außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien nach

dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 147/1986,

2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Sommersemester 1987, BGBl. Nr. 76/1987,

3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1987/88, BGBl. Nr. 182/1988,

4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1988/89, BGBl. Nr. 140/1989,

5. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1989/90, BGBl. Nr. 145/1990,

6. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1990/91, BGBl. Nr. 124/1991,

7. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1991/92, BGBl. Nr. 168/1992,

8. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1992/93, BGBl. Nr. 190/1993,

9. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für

das Studienjahr 1993/94, BGBl. Nr. 234/1994,

10. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Leistungsstipendien

für das Studienjahr 1994/95, BGBl. Nr. 281/1995,

11. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Leistungsstipendien

für das Studienjahr 1995/96, BGBl. Nr. 184/1996,

12. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Leistungsstipendien für das

Studienjahr 1996/97, BGBl. II Nr. 97/1997.

BGBlPdf 113. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter

Die Multilaterale Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung

begrenzter Mengen gefährlicher Güter (BGBl. III Nr. 57/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 94/1998) wurde von der Slowakei am 12. Mai 1998 unterzeichnet.

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