113. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1
lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung
einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
2. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2
Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.“
3. § 12 Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
„Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die
näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe
der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung,
der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu
leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit festzusetzen.“
4. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt
„§ 19. (1) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998
in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter
Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.
(2) § 1 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit
1. August 1998 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. h lautet
„h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für
Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen,
aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen
werden.“
2. § 2 Abs. 2 lit. h lautet
„h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für
Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen,
aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen
werden.“
3. In § 2 Abs. 2a lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortgruppe
angefügt
„Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe;“.
4. § 2 Abs. 2a lit. c lautet
„c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für
Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen,
aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen
werden.“
5. Nach § 39a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und
Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der
Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des
§ 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als
Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr
1998 heranzuziehen ist.“
6. Nach § 40 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt
„(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998
treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.“
Gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von
22370000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1996/97 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer
Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt
§ 2. Folgende Verordnungen treten außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien nach
dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 147/1986,
2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Sommersemester 1987, BGBl. Nr. 76/1987,
3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1987/88, BGBl. Nr. 182/1988,
4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1988/89, BGBl. Nr. 140/1989,
5. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1989/90, BGBl. Nr. 145/1990,
6. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1990/91, BGBl. Nr. 124/1991,
7. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1991/92, BGBl. Nr. 168/1992,
8. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1992/93, BGBl. Nr. 190/1993,
9. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien für
das Studienjahr 1993/94, BGBl. Nr. 234/1994,
10. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Leistungsstipendien
für das Studienjahr 1994/95, BGBl. Nr. 281/1995,
11. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Leistungsstipendien
für das Studienjahr 1995/96, BGBl. Nr. 184/1996,
12. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Leistungsstipendien für das
Studienjahr 1996/97, BGBl. II Nr. 97/1997.
Die Multilaterale Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung
begrenzter Mengen gefährlicher Güter (BGBl. III Nr. 57/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 94/1998) wurde von der Slowakei am 12. Mai 1998 unterzeichnet.