113. Verordnung: 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 728/1996, wird wie folgt geändert
1. § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann
die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden
Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an
der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.“
2. Nach § 23 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte
Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden
Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige
Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird
mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.“
3. § 28 Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-
Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt,
wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere
durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den
Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der
Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er
für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit
der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der
Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.“
4. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind – soweit sie bis einschließlich
für den Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 gestellt werden – bis 31. Jänner und Anträge auf Zuteilung mit
Wirksamkeit ab dem Zwölf-Monatszeitraum 1998/99 bis 31. Dezember für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum
auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.“
5. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet
„Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster
Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum – soweit
sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen – bis 31. Jänner und in den folgenden
Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.“
6. Im Abschnitt III Z 9 der Anlage zu § 21a wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Als Konservierungsmittel ist für sämtliche Labors einheitlich ein von der AMA zugelassenes Reagenz
zu verwenden.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 28. April 1997 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.
Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 765/1995) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
„1. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die
estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und ihre Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische
versehen sein müssen.
2. Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. e des Übereinkommens nimmt die Republik Estland den
zweiten Satz von Artikel 25 des Übereinkommens nicht an.
3. Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. b des Übereinkommens wird die Republik Estland Artikel 30
und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung nicht anwenden, für die in
Übereinstimmung mit seinem eigenen Gesetz und jenen des anderen betroffenen Staates nur
Sanktionen durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können.“