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113_1997 AT

113. Verordnung: 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 728/1996, wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann

die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden

Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an

der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.“

2. Nach § 23 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte

Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden

Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige

Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird

mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.“

3. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-

Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt,

wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere

durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den

Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der

Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er

für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit

der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der

Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.“

4. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind – soweit sie bis einschließlich

für den Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 gestellt werden – bis 31. Jänner und Anträge auf Zuteilung mit

Wirksamkeit ab dem Zwölf-Monatszeitraum 1998/99 bis 31. Dezember für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum

auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.“

5. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet

„Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster

Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum – soweit

sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen – bis 31. Jänner und in den folgenden

Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.“

6. Im Abschnitt III Z 9 der Anlage zu § 21a wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt

„Als Konservierungsmittel ist für sämtliche Labors einheitlich ein von der AMA zugelassenes Reagenz

zu verwenden.“

BGBlPdf 113. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 28. April 1997 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 765/1995) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

„1. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die

estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und ihre Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische

versehen sein müssen.

2. Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. e des Übereinkommens nimmt die Republik Estland den

zweiten Satz von Artikel 25 des Übereinkommens nicht an.

3. Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. b des Übereinkommens wird die Republik Estland Artikel 30

und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung nicht anwenden, für die in

Übereinstimmung mit seinem eigenen Gesetz und jenen des anderen betroffenen Staates nur

Sanktionen durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können.“

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